Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S.414), der §§ 1, 2 und 12 des (ThürKAG) in der Neufassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396).
Die §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273), geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 489) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.F. vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S.1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) erlässt die Gemeinde Seisla, die folgende, vom Gemeinderat Seisla in der Sitzung am 26.04.2023 (Beschluss 13/2023) beschlossene
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde Seisla vom 16.08.2023 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(4) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben,
| a) | wenn bei nicht kommerzieller Sondernutzung diese im erheblichen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt. |
| b) | bei Wahlkampfwerbeanlagen während eines Wahlkampfes, wenn der Werbende zur Wahl antritt. |
(5) Die Sondernutzungsgebühren können um 50% reduziert werden, wenn neben dem eigenen Wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ebenfalls ein Gemeindliches Interesse besteht.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Kostenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Kostenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen.
(4) Für Sondernutzungen, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle EURO-Beträge abgerundet.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Sondernutzungsgebühr entsteht im Falle des § 3 Abs. 2 mit dem Beginn der Zeiteinheit, im Falle des § 3 Abs. 3 mit jedem Tag der Sondernutzung in Höhe des entsprechenden Anteils der Sondernutzungsgebühr.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. 12. des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungsmaßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227, 234 Abs.1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs.1 Nr.5a, b und Nr.6b ThürKAG).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zutragen, die der Gemeinde Seisla
durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Seisla, den 16.08.2023
Uwe Breternitz
Bürgermeister
Anmerkung
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bekanntmachungsvermerk
Bekanntgemacht im Amtsblatt 9.9.2023
Verfahrensvermerk
Eingangsbestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom: Würdigung durch die Rechtsaufsicht am: 15.08.2023 (telefonisch)
Seisla, den 16.08.2023
Uwe Breternitz
Bürgermeister