Beschluss-Nr. RB/171/2023:
Satzung der Stadt Rastenberg über ein besonderes Vorkaufsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplan 1/23 Solarpark „Am Rollbach“ in Rastenberg
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in Rastenberg.
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Stadtrates 14+1
davon anwesend 10+1
| Abstimmungsergebnis: | ||
| 11 Ja-Stimmen | 0 Nein-Stimmen | 0 Enthaltungen |
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat in seiner Sitzung am 05.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.: 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in Rastenberg gefasst. Zur Sicherung der Planung hat der Stadtrat ebenfalls in dieser Sitzung eine Vorkaufsrechtssatzung für diesen Geltungsbereich des Bebauungsplanes erlassen.
Die Satzung wurde der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Sömmerda gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt. Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende rechtsaufsichtliche Bedenken hat die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 15.08.2023 nicht geltend gemacht.
Die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in Rastenberg wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Vorkaufsrechtssatzung in Kraft.
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) hat der Stadtrat der Stadt Rastenberg in seiner Sitzung am 05.06.2023 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Zweck der Satzung
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat am 05.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in der Stadt Rastenberg beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet steht der Stadt Rastenberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Er bezieht sich auf die im Geltungsbereich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ aufgeführten Grundstücke (Anlage 2).
§ 3
Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksstellen steht der Stadt Rastenberg ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß den Bestimmungen des BauGB zu. Die Stadt Rastenberg übt ihr Vorkaufsrecht gem. § 27 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugunsten eines Dritten, dem Erschließungsträger, aus.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über das Vorkaufsrecht tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rastenberg, 15.08.2023
Winter
Bürgermeisterin
1 Plan Geltungsbereich
2 Grundstücksliste
Anlage 1: siehe Auslegungshinweis
Anlage 2
Liste der Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in der Stadt Rastenberg
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Rastenberg | 8 | 674/4 (teilw.), 677 (teilw.), 678, 679, 680 (teilw.), 686 (teilw.), 697 (teilw.), 698 (teilw.), 701/4, 703 (teilw.), 707, 708/2, 709/3, 708/4, 708/5, 718/1, 1279 (teilw.), 1280 (teilw.) und 1281 (teilw.) |
Auslegungshinweis
Jedermann kann die Satzung der Stadt Rastenberg über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufsrechtssatzung) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/23 „Solarpark Am Rollbach“ in Rastenberg ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda, Markt 24, 99625 Kölleda, Zimmer 6, zu folgenden Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag u. Freitag | von | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
|
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und |
|
| 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. |
Verstöße wegen der Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und § 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung von etwaigen Entschädigungsansprüchen für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.