Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat in seiner Sitzung am 15.04.2024 den
Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplanplan Nr. 1/24
„Photovoltaik-Freiflächenanlage Kapellenberg“ in Rastenberg
gefasst.
Beschlussnummer: RB / 214 / 2024
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB:
| 1. | Einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1/24 „Photovoltaik-Freiflächenanlage Kapellenberg“ in Rastenberg aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Anlage 1 dargestellt. Die betroffenen Flurstücke sind der Anlage 2 zu entnehmen. | |
| 2. | Für die Kosten des Bauleitplanverfahrens besteht eine Kostenübernahmeerklärung. | |
| 3. | Folgende Planungsziele werden verfolgt: | |
| - | Bereitstellung von Flächen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. |
| 4. | Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. | |
Winter
Bürgermeisterin
Anlage 1
Anlage 2
Den Bürgern (der Öffentlichkeit) wird in der Zeit vom
| 06.05.2024 bis 07.06.2024 |
die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung, im Bürgerbüro der Stadt Kölleda, Markt 3, 99625 Kölleda zu folgenden Zeiten:
| Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag | — von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
zu informieren und sich zu der Planung zu äußern.
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat in seiner Sitzung am 15.04.2024 den
Auslegungs- und Billigungsbeschluss
für den Bebauungsplanplan Nr. 1/24
„Photovoltaik-Freiflächenanlage Kapellenberg“ in Rastenberg
gefasst.
Beschlussnummer: RB / 215 /2024
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Rastenberg beschließt gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:
| 1. | Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Kapellenberg“ in der Fassung vom 25.03.2024, bestehend aus Planzeichnung einschließlich der textlichen Festsetzungen (Anlage 1) sowie die Begründung (Anlage 2) werden gebilligt. |
| 2. | Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Photovoltaik-Freifläche Kapellenberg“ ist mit Begründung gemäß § 3 (1) BauGB öffentlich auszulegen. |
| 3. | Gleichzeitig soll gemäß § 4 (1) BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Vorentwurfsplanung erfolgen. |
| 4. | Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. |
Winter
Bürgermeisterin
Das Bebauungsplanverfahren soll als zweistufiges Bauleitplanverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.
Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele verfolgt:
| - | Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf ca. 8,5 ha innerhalb des Geltungsbereichs mit einer Größe von ca. 11,4 ha |
| - | Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung Weinanbau durch die Entwicklung einer Agri-PV-Anlage |
| - | Realisierung der im Grünordnungsplan und in einer Eingriffsausgleichsbilanz zu ermittelnden erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen |
| - | Eingrünung des Plangebiets durch geeignete nicht verschattende Maßnahmen |
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch die digitale Einstellung des Bebauungsplanvorentwurfs unter
Webadresse:
im Zeitraum vom 06.05.2024 bis 07.06.2024,
sowie durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchgeführt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung sowie die den Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften wie DIN-Normen o.ä. liegen in der Zeit
| vom 06.05.2024 bis 07.06.2024 |
im Bürgerbüro der Stadt Kölleda, Markt 3,
99625 Kölleda zu folgenden Zeiten:
| Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag | — von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Den Bürgern (der Öffentlichkeit) wird in der Zeit die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zu der Planung zu äußern.
Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von Jedermann können Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweise:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.
Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates entschieden.
In Umsetzung der Informationspflicht der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der Gemeindeverwaltung innerhalb der oben genannten Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den personenbezogenen Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.
Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.
gez. Winter
Bürgermeisterin