ich bitte im Interesse aller Besucher unseres Parks und Spielplatzes darum, die Hinterlassenschaften eurer Vierbeiner wegzuräumen.
Ich selbst bin Hundebesitzer und täglich mit Tüten im Ort unterwegs. Wir haben nur zwei Zugänge zum Park, entsprechend sollte jeder Anwohner darauf achten, dass die Hinterlassenschaften der Tiere beseitigt werden.
Es ist nicht schön, wenn Kleinkinder mit ihrem Laufrad durch die Hinterlassenschaften der Tiere fahren müssen.
Bundeseinheitlich gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten und - wenn zumutbar - zu beseitigen bzw. kenntlich zu machen sind, sofern sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot. Eine solche Gefährdung ist bei Tierkot gegeben, da sich insbesondere bei Nässe ein rutschiger Schmierfilm bilden kann. Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.
Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen hinzu.
Auch Pferdehalterinnen und Pferdehalter sind hier in der Pflicht: Der Reiter kann zwar die Ausscheidung seines Tieres nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies jedoch keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt keine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung - der Reiter darf also zunächst zum Stall zurückreiten, um dann mit geeignetem Werkzeug den Haufen zu entfernen.
Vielen Dank für euer Verständnis.
Ortsteilbürgermeister Christoph Hänert