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Rastenberger Kurier
Ausgabe 8/2024
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Es wird darauf hingewiesen, dass an allen Tagen außer Silvester ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt.

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abgebrannt werden. Für den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.

Wer in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen will, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zu sein, benötigt eine Ausnahmegenehmigung vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

Wer ohne eine Genehmigung ein Feuerwerk der Kategorie 2 außerhalb der festgelegten Zeiten (31. Dezember - 1. Januar) abbrennt kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € bestraft werden.