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Rastenberger Kurier
Ausgabe 9/2024
Amtlicher Teil
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Veröffentlichung

Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat in seiner Sitzung am 26.08.2024 den

Auslegungs- und Billigungsbeschluss für den Bebauungsplanplan „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ in Rastenberg

gefasst.

Beschlussnummer: RB / 19 /2024

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Rastenberg beschließt gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB:

1.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ in der Fassung vom 12.07.2024, bestehend aus Planzeichnung einschließlich der textlichen Festsetzungen (Anlage 1) sowie Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.

2.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ ist mit Begründung gemäß § 3 (1) BauGB öffentlich auszulegen.

3.

Gleichzeitig soll gemäß § 4 (1) BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Vorentwurfsplanung erfolgen.

4.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Winter

Bürgermeisterin

Das Bebauungsplanverfahren soll als zweistufiges Bauleitplanverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

Mit dem Bebauungsplan wird folgende Planungsziele verfolgt:

-

Bereitstellung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen.

-

Die Erschließung des Windparks soll weitestgehend über öffentliche Grundstücke erfolgen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird durch die digitale Einstellung des Bebauungsplanvorentwurfs unter Webadresse:

https://vgem-koelleda.de/oeffentliche-bekanntmachung-vorentwurf-zum-bebauungsplan-windpark-roldisleben-wuestung-rockstedt

im Zeitraum vom 07.10.2024 bis 08.11.2024,

sowie durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes und dessen Begründung durchgeführt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung sowie die den Festsetzungen zu Grunde liegenden Vorschriften wie DIN-Normen o.ä. liegen in der Zeit

vom 07.10.2024 bis 08.11.2024

im Bürgerbüro der Stadt Kölleda, Markt 1,

99625 Kölleda zu folgenden Zeiten:

Montag, Mittwoch, Donnerstag

und Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag

von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr

und gleichzeitig in der Außenstelle des Bürgerbüro

im Rathaus Rastenberg, Markt 1, 99636 Rastenberg

Diensttag

von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag

von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Den Bürgern (der Öffentlichkeit) wird in der Zeit die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke, sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und sich zu der Planung zu äußern.

Während der Auslegungsfrist besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung. Von Jedermann können Stellungnahmen zum Vorentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweise:

Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Ohne Zuordnung kann die Einschätzung der Betroffenheit privater Belange erschwert sein.

Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates entschieden.

In Umsetzung der Informationspflicht der EU-Datenschutzgrundverordnung können in der Gemeindeverwaltung innerhalb der oben genannten Öffnungszeiten die erforderlichen Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Verfahrens eingesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, dem Zweck und den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den personenbezogenen Daten, den betroffenen Personen, den Empfängern personenbezogener Daten, die Dauer der Speicherung, die Rechte der Betroffenen und zum Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt.

gez. Winter

Bürgermeisterin