Abbildung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Der Stadtrat Wadern hat in seiner Sitzung am 25.05.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes „Kita-Neubau Noswendel“ sowie den dazugehörigen Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplans der Stadt Wadern, Stadtteil Noswendel gebilligt und die öffentliche Auslegung der Planungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans „Kita-Neubau Noswendel“ in der Stadt Wadern, Stadtteil Noswendel (Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht, Artenschutzprüfung sowie der Entwurf der dazugehörigen Teiländerung des Flächennutzungsplans (Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen) in der Zeit vom
15.01.2024 bis 16.02.2024 (jeweils einschl.)
während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Wadern, Bauamt, Zimmer C104, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Die Unterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Wadern https://ssl.wadern.de/service-rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@wadern.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1 umfassen Aussagen zu folgenden Themen:
An wesentlichen umweltbezogenen Informationen gem. BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2 stehen weiterhin zu Verfügung:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen und sich zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift äußern.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungsnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit in ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.