Der Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern weist darauf hin, dass alle Grabstätten aus den Jahren 1992 (Sargbestattungen) und 2002 (Urnenbestattungen) bis zum 30.04.2023 eingeebnet werden müssen. Dazu muss die Grabstätte komplett abgeräumt, das heißt von jeglichem Grabschmuck wie Gestecken, Grablampen und ähnlichem befreit werden. Eventuell vorhandene Holzkreuze bzw. Grabdenkmäler sowie Grababdeckplatten sind einschließlich der Fundamente von den Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen und die Grabstellen aufzufüllen. Vorzeitig einzuebnende Grabstätten (vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist) sind ebenfalls bis zum 30.04.2023 zu entfernen.
| Jahr der Bestattung | Einebnung | Gebühr |
| 1992 (Sargbestattungen) 2002 (Urnenbestattungen) | muss eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| 1993-1997 (Sargbestattungen) 2003-2007 (Urnenbestattungen) | kann eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| ab 1998 bis 2012 (Sargbestattungen) ab 2008 bis 2012 (Urnenbestattungen) | kann eingeebnet werden (auf Antrag) | Gebühr gemäß Satzung |