Gemäß § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze großflächig oder bodennah zurückzuschneiden, um brütende Vögel und andere Tiere nicht zu stören oder zu gefährden. Dies dient dem Schutz der heimischen Tierwelt und ist eine wichtige Maßnahme im Rahmen des Naturschutzes. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit Bußgeldern geahndet werden.
Nach § 33 des Saarländischen Jagdgesetzes (SJG) sind in der Brut- und Setzzeit Hunde an der Leine zu führen, um Wildtiere und deren Nachwuchs zu schützen. Diese Zeit erstreckt sich in der Regel von März bis Juli, je nach Region und Tierart. Die Anleinpflicht dient dazu, Störungen und Schäden an der Tierwelt zu vermeiden. Indem Hundebesitzer ihre Vierbeiner in dieser sensiblen Zeit anleinen, tragen sie aktiv zum Schutz der heimischen Tierwelt bei und leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt.
Nur Hunde, die zuverlässig im Bereich der Wege bleiben, dürfen vom 01.03. bis 30.06. unangeleint geführt werden. Zuverlässig bedeutet, der Hund muss kontrollierbar sein und der Hundebesitzer muss diese Kontrolle auch ausüben. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit Bußgeldern geahndet werden.