Der Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern weist darauf hin, dass alle Grabstätten aus den Jahren 1993 (Sargbestattungen) und 2003 (Urnenbestattungen), deren Ruhefrist von 30 Jahren (Särge) bzw. 20 Jahren (Urnen) im vergangenen Jahr abgelaufen ist, bis zum 30.04.2024 eingeebnet werden müssen.
Aufgrund der Neuanpassung der Ruhefristen zum 01.04.2004 müssen alle Urnengrabstätten, die ab diesem Zeitpunkt angelegt wurden, aufgrund des Fristablaufs der 15jährigen Ruhezeit eingeebnet werden.
Lediglich Urnengrabstätten, die zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.03.2004 angelegt wurden und noch zu den Urnengrabstätten mit 20jähriger Ruhezeit zählen, können noch bis zum 31.12.2024 erhalten bleiben.
Die Ruhezeit einer Grabstätte endet grundsätzlich zum 31.12. des jeweiligen Jahres, in dem die Ruhefrist abläuft. Der genaue Zeitpunkt der Beisetzung während eines Kalenderjahres ist für die Berechnung der Ruhefrist und der Einebnung unerheblich.
Um die Grabstätte einzuebnen, muss diese komplett abgeräumt, das heißt von jeglichem Grabschmuck wie Gestecken, Grablampen und ähnlichem befreit werden. Eventuell vorhandene Holzkreuze bzw. Grabdenkmäler sowie Grababdeckplatten sind einschließlich der Fundamente von den Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen und die Grabstellen aufzufüllen. Vorzeitig einzuebnende Grabstätten (vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist) sind ebenfalls bis zum 30.04.2024 zu entfernen.
| Jahr der Bestattung | Einebnung | Gebühr |
| 1993 (Sargbestattungen) 2003 (Urnenbestattungen) 2004 (April) - 2008 (Dezember) (Urnenbestattungen) | muss eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| 1994-1998 (Sargbestattungen) 01.01.2004- 31.03.2004 (Urnenbestattungen) | kann eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| ab 1999 bis 2013 (Sargbestattungen) ab 2009 bis 2013 (Urnenbestattungen) | d kann eingeebnet werden (auf Antrag) | Fd Gebühr gemäß Satzung f |
| ab 2014 (Sarg- und Urnenbestattungen) | Kl keine Einebnung möglich (10 Jahre Mindestruhezeit) |
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