Der Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern weist darauf hin, dass alle Grabstätten aus den Jahren 1994 (Sargbestattungen) und alle Urnengrabstätten bis einschließlich 2009 (Urnenbestattungen) bis zum 30.04.2025 eingeebnet werden müssen. Dazu muss die Grabstätte von den Nutzungsberechtigten komplett abgeräumt, das heißt von jeglichem Grabschmuck wie Gestecken, Grablampen und ähnlichem befreit werden. Eventuell vorhandene Holzkreuze bzw. Grabdenkmäler sowie Grababdeckplatten sind einschließlich der Fundamente von den Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen und die Grabstellen sind ebenerdig aufzufüllen.
Vorzeitig einzuebnende Grabstätten (vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist) sind ebenfalls bis zum 30.04.2025 zu entfernen.
| Jahr der Bestattung | Einebnung | Gebühr |
| 1994 (Sargbestattungen) 2004 bis einschl. 2009 (Urnenbestattungen) | muss eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| 1995-1999 (Sargbestattungen) | kann eingeebnet werden (ohne Antrag) | keine |
| ab 2000 bis 2014 (Sargbestattungen) ab 2010 bis 2014 (Urnenbestattungen) | d kann eingeebnet werden (auf Antrag) | Fd Gebühr gemäß Satzung f |