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Stadt Wadern
Ausgabe 14/2023
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Einebnung von Grabstätten aus den Jahren 1992 und 2002

Der Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern weist darauf hin, dass alle Grabstätten aus den Jahren 1992 (Sargbestattungen) und 2002 (Urnenbestattungen), deren Ruhefrist von 30 Jahren (Särge) bzw. 20 Jahren (Urnen) im vergangenen Jahr abgelaufen ist, bis zum 30.04.2023 eingeebnet werden müssen.

Aufgrund der Neuanpassung der Ruhefristen zum 01.04.2004 müssen zudem alle Urnengrabstätten, die im Jahr 2007 beigesetzt wurden und nur noch eine 15jährige Ruhefrist haben und deren Liegezeit im vergangenen Jahr abgelaufen ist, ebenfalls bis zum 30.04.2023 eingeebnet werden.

Sollten noch Urnengrabstätten vorhanden sein, die zwischen April 2004 und dem 31. Dezember 2006 angelegt wurden, müssen auch diese aufgrund des Fristablaufs der 15jährigen Ruhezeit eingeebnet werden.

Lediglich Urnengrabstätten, die zwischen dem 01.01.2003 und dem 31.03.2004 angelegt wurden und noch zu den Urnengrabstätten mit 20jähriger Ruhezeit zählen, können noch bis zum 31.12.2023 bzw. 31.12.2024 erhalten bleiben.

Die Ruhezeit einer Grabstätte endet grundsätzlich zum 31.12. des jeweiligen Jahres, in dem die Ruhefrist abläuft. Der genaue Zeitpunkt der Beisetzung während eines Kalenderjahres ist für die Berechnung der Ruhefrist und der Einebnung unerheblich.

Um die Grabstätte einzuebnen, muss diese komplett abgeräumt, das heißt von jeglichem Grabschmuck wie Gestecken, Grablampen und ähnlichem befreit werden. Eventuell vorhandene Holzkreuze bzw. Grabdenkmäler sowie Grababdeckplatten sind einschließlich der Fundamente von den Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen und die Grabstellen aufzufüllen. Vorzeitig einzuebnende Grabstätten (vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist) sind ebenfalls bis zum 30.04.2023 zu entfernen.

Jahr der Bestattung

Einebnung

Gebühr

1992

(Sargbestattungen)

2002

(Urnenbestattungen)

2004 (April) - 2007

(Dezember)

(Urnenbestattungen)

muss eingeebnet

werden (ohne

Antrag)

keine

1993-1997

(Sargbestattungen)

2003- 31.03.2004

(Urnenbestattungen)

kann eingeebnet

werden

(ohne Antrag)

keine

ab 1998 bis 2012

(Sargbestattungen)

ab 2008 bis 2012

(Urnenbestattungen)

d kann eingeebnet

werden (auf Antrag)

Fd Gebühr

gemäß Satzung

f

ab 2013

(Sarg- und

Urnenbestattungen)

Kl keine Einebnung

möglich

(10 Jahre

Mindestruhezeit)

Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern
Der Werkleiter
Jochen Kuttler