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Stadt Wadern
Ausgabe 14/2026
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Bekanntmachung der Satzung der Stadt Wadern

Abbildung: Räumlicher Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbepark Wadern, 4. Bauabschnitt“

Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in seiner Sitzung am 26. März 2026 aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), und des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck der Satzung

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbepark Wadern, 4. Bauabschnitt“ steht der Stadt Wadern ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

Mit der geplanten Entwicklung verfolgt die Stadt die nachfolgenden städtebaulichen Ziele, welche durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Gewerbepark Wadern – 4. BA“ konkretisiert werden. Die Grundzüge der Planung orientieren sich dabei an den planungsrechtlichen Festsetzungen des bestehenden Gewerbeparks Wadern.

Sicherung einer geordneten Erschließung im Geltungsbereich

Sicherung und Stärkung des Gewerbestandortes Wadern

Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbeparks

Deckung des Gewerbeflächenbedarfs, Deckung vorliegender Anfragen

Arbeitsplatzsicherung und -schaffung

Stärkung der mittelzentralen Funktion Waderns

Geordnete siedlungsstrukturelle Erweiterung des bestehenden Gewerbeparks

Diese Satzung dient dazu, die vorgenannten städtebaulichen Ziele zu erreichen, sowie der rechtzeitigen Vorbereitung auf die Realisierung des Bebauungsplans.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke im Stadtteil Wadern, Gemarkung Wadern, Flur 8:

Flurstück Nr. 20/5

Flurstück Nr. 20/6

Flurstück Nr. 64/102

Flurstück Nr. 64/104

Flurstück Nr. 64/106

Flurstück Nr. 64/108

Flurstück Nr. 64/173

Flurstück Nr. 533/64

Der Geltungsbereich ergibt sich ergänzend aus dem Lageplan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3 Rechtswirkungen

Für die im Geltungsbereich dieser Satzung liegenden Grundstücke steht der Stadt Wadern ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Wadern, den 27.03.2026
Jochen Kuttler
Bürgermeister

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anlage 1: Lageplan

 

Anlage 2: Begründung zur Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Wadern für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbepark Wadern, 4. Bauabschnitt“

Die Satzung wird auf Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch erlassen. Danach kann die Stadt in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht begründen.

Der Stadtrat der Stadt Wadern hat am 16.03.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Gewerbepark Wadern – 4. Bauabschnitt“ gefasst. Damit liegt eine konkretisierte städtebauliche Entwicklungsabsicht vor.

Die bereits realisierten Bauabschnitte des Gewerbeparks Wadern („Am Hals“) sind entwickelt. Gleichzeitig besteht weiterhin Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen sowohl durch ortsansässige Betriebe mit Erweiterungsbedarf als auch durch Neuansiedlungen.

Ziel der Bauleitplanung ist die Schaffung zusätzlicher Gewerbeflächen zur Deckung der anhaltenden Nachfrage im Mittelzentrum Wadern sowie die Sicherung einer geordneten Erschließung im Bereich der Dreiecksfläche zwischen den Landstraßen I. Ordnung 149 und 150. Die geplante Flächenentwicklung trägt dazu bei, die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt in Wadern zu fördern und somit die mittelzentrale Funktion zu stärken. Die Flächenentwicklung des 4. Bauabschnitts erfolgt im unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem bestehenden Gewerbepark. Dadurch können bestehende Infrastrukturen mitgenutzt werden und neue positive Synergien entstehen. Der Standort verfügt über eine sehr gute Verkehrsanbindung, insbesondere durch die Nähe zur Autobahn A 1.

Im ca. 3,8 ha großen Planbereich können rund 2,7 ha gewerbliche Bauflächen entwickelt werden. Hierdurch kann die mittelfristige Nachfrage nach Gewerbeflächen in der Stadt Wadern gedeckt werden. Alternative, gleichwertige Entwicklungsflächen stehen im Stadtgebiet aktuell nicht zur Verfügung.

Die geplante Nutzung erfolgt in Anlehnung an die bereits realisierten Bauabschnitte. Das Gewerbegebiet soll vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Ziel ist die Ansiedlung von produzierenden und verarbeitenden Gewerbebetrieben und der Steigerung des Arbeitsplatzpotenzials. Zur Sicherung der vorhandenen Kaufmärkte in Wadern werden Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen.

Die Stadt beabsichtigt, die Flächen bedarfsgerecht zu entwickeln und in geordneter Weise zu vermarkten, um eine funktionale Erweiterung des bestehenden Gewerbeparks sicherzustellen.

Das besondere Vorkaufsrecht ist erforderlich, um die Umsetzung der vorgenannten städtebaulichen Ziele zu sichern und dient somit der:

Sicherung der Bodenverfügbarkeit,

Steuerung der Grundstücksentwicklung,

Gewährleistung einer koordinierten Erschließung,

Sicherstellung der Umsetzung der bauleitplanerischen Ziele.