Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) in der zuletzt geänderten Fassung sowie der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828) in der zuletzt geänderten Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Wadern vom 26. März 2026 folgende Satzung erlassen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wadern, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf der Internetseite der Stadt Wadern (www.wadern.de) im Bereich „Amtliche Bekanntmachungen“.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bekanntmachungen können zusätzlich – aber nicht zwingend – im städtischen Teil des Mitteilungsblattes der Stadt Wadern veröffentlicht werden.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.
(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Stadtverwaltung Wadern, Marktplatz 13, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.
(2) Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekanntzumachen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug der Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Internetveröffentlichung oder andere geeignete Formen der Information.
(2) In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Anschlag erfolgt im Haupteingangsbereich des Rathauses der Stadt Wadern, Marktplatz 13.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Absatz 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf der öffentlich zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Stadt Wadern betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages.
(2) Die Bekanntmachung kann Verweise auf weitergehende Unterlagen oder Dokumente enthalten, insbesondere auf Dokumente im Ratsinformationssystem der Stadt Wadern.
(3) Bekanntmachungen sollen für mindestens ein Jahr auf der Internetseite der Stadt Wadern abrufbar gehalten werden.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument auf der Internetseite verfügbar ist.
(2) Bei Bekanntmachungen durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen.
(3) Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Wadern vom 17. Dezember 2018 außer Kraft.
Hinweis nach §12, Absatz 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.