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Stadt Wadern
Ausgabe 17/2025
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Einkaufsmarkt ALDI – 1. Änderung“ in der Stadt Wadern, im Stadtteil Wadern, zum Bau einer Bäckereifiliale der Bäckerei Gillen GmbH

Abbildung: Übersichtsplan, Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Einkaufsmarkt ALDI – 1. Änderung“, ohne Maßstab.

Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in seiner Sitzung am 27.03.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Einkaufsmarkt ALDI – 1. Änderung“ in der Stadt Wadern gemäß §10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in der Poststraße, hat eine Fläche von ca. 680m² und ist aus nachstehender Abbildung ersichtlich.

Er liegt im südlichen Bereich des rechtsgültigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung Einkaufsmarkt ALDI“ in der Stadt Wadern und umfasst Teilflächen der Flurstücke 149/13 und 149/23, Flur 9, Gemarkung Wadern.

Jede Bürgerin/ jeder Bürger kann den Bebauungsplan nebst Begründung bei der Stadt Wadern, 66687 Wadern, Marktplatz 13, Rathaus, Gebäude C während der üblichen Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.wadern.de abgerufen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) wird hingewiesen. Demnach werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Wadern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige Nutzung durch diese Bebauungsplanaufstellung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit von Ansprüchen herbeigeführt wird.

Wadern, den 14.April 2025
Der Bürgermeister
Jochen Kuttler