1. Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Stadt Wadern für die Haushaltsjahre 2024/2025
Auf Grund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat der Stadt Wadern am 21. März 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| 1. | Im Ergebnishaushalt mit |
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| dem Gesamtbetrag der Erträge | 35.492.500 € | 36.711.700 € |
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen | 41.882.800 € | 42.959.100 € |
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen | -6.390.300 € | -6.247.400 € |
| 2. | Im Finanzhaushalt mit |
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| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.717.700 € | 6.357.400 € |
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 7.796.400 € | 9.872.000 € |
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit | -4.078.700 € | -3.514.600 € |
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 9.452.900 € | 8.772.900 € |
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.132.000 € | 1.159.000 € |
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit | 8.320.900 € | 7.613.900 € |
| Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird festgesetzt auf | 4.078.700 € | 3.514.600 € |
§ 3 | ||
| Verpflichtungsermächtigungen werden veranschlagt in Höhe von | 4.958.100 € |
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§ 4 | ||
| Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf | 20.000.000 € | 20.000.000 € |
| festgesetzt. | ||
§ 5 | ||
| Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts | ||
| wird festgesetzt auf | 6.390.300 € | 6.247.400 € |
Die Hebesätze der Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v. H. | 320 v. H. |
| b. für Grundstücke (Grundsteuer B) | 460 v. H. | 480 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 445 v. H. | 445 v. H. |
Es gilt der vom Stadtrat am 21. März beschlossene Stellenplan.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Im Rahmen der Haushaltssatzung 2024/2025 der Stadt Wadern genehmige ich
| - | gemäß § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen für 2024 in Höhe von 4.078.700 €, für 2025 in Höhe von 3.514.600 €. |
| - | gemäß § 91 Abs. des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) einen Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 3.774.000 €. |
Der Haushaltsplan 2024/2025 ist unter www.wadern.de veröffentlicht.
Gemäß § 12 Absatz 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass diese Haushaltssatzung ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig gilt, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder von Regelungen, welche auf Grund des v. g. Gesetzes ergangen sind, zustande gekommen ist.