Gemäß § 37 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes mache ich hiermit amtlich bekannt, dass Wahlbriefe ohne besondere Versendungsform bei der Deutschen Post AG unentgeltlich abgegeben werden können, soweit sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Dies gilt auch für die Wahlbriefe der Europawahl, die sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden.
Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.