Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Dies sorgt für mehr Sicherheit im Straßenverkehr. Vielen Autofahrern ist dies häufig gar nicht bewusst. Es ist auch ein Irrglaube, dass das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist, wenn man noch einen Durchgang für Fußgänger frei lässt. Aus Bequemlichkeit wird dann gerade in Wohngebieten oder in der Innenstadt auf dem Bürgersteig geparkt - meist zum Ärger der Fußgänger.
Viele Menschen sind auf die uneingeschränkte Nutzung des Gehweges angewiesen. Hierzu gehören insbesondere Kinder sowie die Nutzer von Kinderwagen, Rollstuhl oder Rollator. Leider mehren sich im Stadtgebiet massive Missachtungen des Parkverbots auf Gehwegen, weshalb wir in der Zukunft verstärkt Kontrollen durchführen. Das dient vor allem dem Schutz der Fußgänger. Darüber hinaus ist die bauliche Beschaffenheit der Gehwege nicht darauf ausgelegt, beparkt oder überfahren zu werden. Dies kann zu defekten Bordsteinkanten und Absenkungen führen.
Beim Parken auf der Straße ist zu beachten, dass die Restfahrbahnbreite mindestens 3,05 m betragen muss, damit Einsatzfahrzeuge wie Feuerwehr, Rettungswagen oder Polizei im Notfall schnell und ungehindert zum Einsatzort gelangen können.
Ausnahmen gibt es nur, wenn das Parken auf dem Gehweg durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist oder wenn es sich um spezielle Parkflächen handelt, die dafür vorgesehen sind. In der Regel müssen Fahrzeuge so geparkt werden, dass sie den Gehweg nicht blockieren oder behindern. Bitte beachten Sie hier die Beschilderung der entsprechenden Örtlichkeit und denken Sie gegebenenfalls an die Parkscheibe.