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Stadt Wadern
Ausgabe 22/2026
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Abrundungssatzung „Im Borflur“

Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 19.08.2025; Bearbeitung: Kernplan

Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2025); Bearbeitung: Kernplan

Vom 12.02.1987 / Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gem. § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBAUG)

„Im Borflur“

In der Stadt Wadern, Stadtteil Steinberg

Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufhebung der Satzung

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 21.05.2026 die Aufhebung der Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gem. § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) (Fassung vom 06.07.1979) „Im Borflur“ aus dem Jahr 1987 gem. § 10 Abs. 1 BauGB (Abrundungssatzung "Im Borflur" vom 12.02.1987) beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung außer Kraft.

Die Satzung wurde 1987 für den Bereich der Straße "Im Borflur" aufgestellt. Der Geltungsbereich endet im Nordwesten vor den Grundstücken der Wohnbebauung Wadriller Straße Hausnummer 20 und 30. Im Nordosten des Geltungsbereichs grenzen die Grundstücke der Wadriller Straße Hausnummer 44 und 46 an. Im Südosten liegen Brach- bzw. Gehölzflächen. Im Südwesten grenzen die rückwärtigen Freiflächen der Bebauung der Eichenlaubstraße an den Geltungsbereich an.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der aufgehobenen Satzung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 9.000 m2.

Jedermann kann die Aufhebung der Satzung, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Stadt, Marktpl. 13, 66687 Wadern, C104, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Lagepläne, o.M.

Geltungsbereich der aufzuhebenden Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gem. § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) „Im Borflur“ in der Stadt Wadern, Stadtteil Steinberg

 

 

Wadern, 22.05.2026
Der Bürgermeister