Nach den gesetzlichen Vorschriften können Briefwahlunterlagen mündlich, aber nicht fernmündlich, bzw. schriftlich oder elektronisch
bis Freitag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr,
beantragt werden.
Darüber hinaus ist die Erteilung der Briefwahlunterlagen nur noch möglich,
-bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (Der Nachweis muss durch ein ärztliches Attest geführt werden)
und
-in den Fällen des § 12 a Abs. 2 Kommunalwahlordnung:
„(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
| 1. | wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne Verschulden die Antragsfrist § 6c oder die Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 versäumt hat, |
| 2. | wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 6c oder § 10 Abs. 1 entstanden ist, |
| 3. | wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist“ |
Für diese Fälle ist das Wahlamt der Stadt Wadern
am Samstag, 8. Juni 2024 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
am Sonntag, 9. Juni 2024, von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Sie geöffnet.
Am Sonntag, den 9. Juni 2024, befindet sich das Wahlamt im Rathaus der Stadt Wadern, Marktplatz 13.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, können ihr oder ihm bis Samstag, 8. Juni 2024, 12.00 Uhr, vom Wahlamt neue Unterlagen ausgehändigt werden.
Die Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht.
Sie können auch persönlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller beim Wahlamt abgeholt werden.
Wer für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen und darf nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlleiterin vor Empfangnahme der Unterlagen zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Diese Regelungen gelten für die Europawahl entsprechend.