Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr
Sitzungsende: 18:20 Uhr
Anwesend:
Vorsitz: Jochen Kuttler
Mitglieder: Birgit Birtel, Andrea Gillenberg, Aljoscha Graf, David Hahn, Andreas Klauck, Dr. Kathrin Müller, Erik Rau, Jochen Scharf, Martin Simon, Markus Wollscheid, Michael Dewald, Mathias Etten, Norbert Großmann, Gabriel Hausen, Peter Koch, Helena Sofie Künzer, Eric Meyer, Sven Oliver Pape, Christian Ritz, Jan Dubois, Jürgen Kreuder, Georg Lauer, Gerhard Mellinger, Andreas Münster, Frederik Sturm, Bernd Theobald, Virginia Gugau, Detlef Jungfleisch, Daniela Bienko, Dr. Rolf-Henning Bienko
Entschuldigt: Christian Koch, Danny Maurer, Veronika Morbe
Ortsvorsteher: Christoph Kaub, Alexander Marmitt, Konrad Schmidt
Ortsvorsteherin: Hanna Sänger
Verwaltung: Petra Dewald, Simone Koch, Anna Röder, Martin Vorreiter, Wolfgang Birtel, Elke Trampert, Benjamin Trampert
Tagesordnung
| Öffentlicher Teil: | |
| 1. | Eröffnung der Sitzung |
| 2. | Einwohnerfragestunde gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern |
| 3. | Einführung und Verpflichtung eines neuen Stadtratsmitgliedes |
| 4. | Neubenennung von Mitgliedern für Ausschüsse/Gremien |
| 5. | Stellenübersicht des Abwasserwerkes der Stadt Wadern für die Wirtschaftsjahre 2026/2027 |
| 6. | Festsetzung des Wirtschaftsplanes 2026/2027 für das Abwasserwerk der Stadt Wadern |
| 7. | Änderung der Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung |
| 8. | Beschlussfassung über die Änderung der Bezeichnung der Grundschule Wadrill-Steinberg |
| 9. | Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Fitnessstudio" in der Elisabethstraße in Wadern - Aufstellungsbeschluss und Freigabe der Planunterlagen für die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB |
| 10. | Entscheidung zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB betreffend des Antrages der Telis Energie Deutschland GmbH, im Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Wadern-Krettnich, Windpark Langheck 01 |
| 11. | Aufhebung der Abrundungssatzung "Im Borflur" vom 12.02.1987 / Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gemäß § 34 Abs. 2 BBauG "Im Borflur" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur Aufhebung der Satzung |
| 12. | Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes für die Stadt Wadern |
| 13. | Verleihung der Ehrenbezeichnung "Ehrenortsvorsteher" |
Nichtöffentlicher Teil:
Beschlüsse
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung der Sitzung
Zu dieser Sitzung wurde eingeladen mit Einladung vom 08.05.2026.
Die Tagesordnung war unter Amtl. Bekanntmachungen in "Das Amtsblatt - Mitteilungsblatt der Stadt Wadern" Nr. 20/2026 vom 15.05.2026 sowie unter www.wadern.de entsprechend der Bekanntmachungssatzung der Stadt Wadern veröffentlicht.
Die Einladung ist form- und fristgerecht. Einwände ergeben sich nicht.
Vor Eintritt in die Tagesordnung gedenkt der Stadtrat in einer Schweigeminute an den verstorbenen Ortsvorsteher von Dagstuhl Horst Albert.
Er war seit Juli 1989 Mitglied im Ortsrat Dagstuhl und hatte seit 2024 das Amt des Ortsvorstehers wieder inne.
Darüber hinaus war er in der Zeit von 2001 bis 2019 Mitglied des Stadtrates Wadern.
Horst Albert hat das kommunale Geschehen in unserer Stadt entscheidend mitgeprägt und sich insbesondere für seinen Stadtteil Dagstuhl bleibende Verdienste erworben.
Bürgermeister Jochen Kuttler begrüßt die neue Ortsvorsteherin von Wedern, Frau Hanna Sänger; er heißt sie herzlich Willkommen und bedankt sich bei ihr für die Übernahme dieses Amtes.
2. Einwohnerfragestunde gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern
Fragen von anwesenden Bürgerinnen und Bürgern wurden keine gestellt.
3. Einführung und Verpflichtung eines neuen Stadtratsmitgliedes
Herr Marc Adams war sowohl Mitglied im Stadtrat der Stadt Wadern als auch im Ortsrat des Stadtteiles Wedern. Herr Adams teilt am 17.03.2026 schriftlich mit, dass er seine Mandate im Stadtrat als auch Ortsrat zum 30.04.2026 niederlegt.
Marc Adams wurde über den Wahlvorschlag der Liste Wahlbereich IV der CDU in den Stadtrat berufen. Als Nachfolger ist Herr Martin Simon zu berufen.
Gemäß § 33 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sind die Mitglieder des Stadtrates vom Bürgermeister zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Beschluss:
Bürgermeister Jochen Kuttler verpflichtet Martin Simon zum neuen Stadtratsmitglied.
Er spricht ihm ein herzliches Willkommen aus.
Über die Verpflichtung wird ein Nachweis geführt.
Bürgermeister Jochen Kuttler bedankt sich bei Marc Adams für seine langjährige kommunalpolitische Tätigkeit sowohl im Stadtrat als auch im Ortsrat Wedern, vor allem für seine Tätigkeit als Ortsvorsteher.
4. Neubenennung von Mitgliedern für Ausschüsse/Gremien
Dieser Tagesordnungspunkt steht in Zusammenhang mit dem vorherigen Punkt.
Marc Adams war für die CDU-Fraktion in folgenden Gremien vertreten:
Seitens der CDU-Stadtratsfraktion sind entsprechende Neubenennungen vorzunehmen.
Außerdem war Herr Adams stellvertretender Vorsitzender der CDU-Stadtratsfraktion, sodass auch hier gegebenenfalls eine Neubenennung vorzunehmen ist.
Die Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion, Frau Dr. Kathrin Müller, benennt Martin Simon zum Mitglied im Hauptausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss und der KEV als Nachfolger von Marc Adams.
Fraktionssprecherin der CDU-Fraktion im Hauptausschuss wird sie selbst.
5. Stellenübersicht des Abwasserwerkes der Stadt Wadern für die Wirtschaftsjahre 2026/2027
Die Stellenübersicht des Abwasserwerks der Stadt Wadern ist dem Wirtschaftsplan zu entnehmen (letzte Seite).
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses die Annahme der Stellenübersicht des Abwasserwerkes der Stadt Wadern für die Wirtschaftsjahre 2026/2027.
6. Festsetzung des Wirtschaftsplanes 2026/2027 für das Abwasserwerk der Stadt Wadern
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2026/2027 für das Abwasserwerk der Stadt Wadern sieht folgende Zahlen vor:
Für das Jahr 2026
| Erfolgsplan | Erträge | 5.060.900,00 € |
| Aufwendungen | 5.035.800,00 € |
| Jahresgewinn | 25.100,00 € |
| Vermögensplan | Einnahmen | 1.861.000,00 € |
| Ausgaben | 1.861.000,00 € |
Für das Jahr 2027
| Erfolgsplan | Erträge | 5.090.600,00 € |
| Aufwendungen | 5.069.500,00 € |
| Jahresgewinn | 21.100,00 € |
| Vermögensplan | Einnahmen | 2.223.500,00 € |
| Ausgaben | 2.223.500,00 € |
Zur Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan ist die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 594.600 Euro für 2026 und von 1.068.800 Euro für 2027 erforderlich.
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes mit den dazu gehörigen Erläuterungen ist als Anlage beigefügt. Da mit der letzten Gebührenermittlung der Kalkulationszeitraum auf drei Jahre festgesetzt wurde, ist aktuell keine neue Kalkulation notwendig.
Beschluss:
Auf Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig die Annahme und Festsetzung des Wirtschaftsplanes 2026/2027 für das Abwasserwerk der Stadt Wadern in der vorliegenden Form.
7. Änderung der Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung
Die Abwassergebührensatzung der Stadt Wadern war in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Wadern vom 06.12.2024 das letzte Mal Thema. Damals wurden die Abwassergebühren angepasst und der Text der Satzung in einigen Punkten angepasst und konkretisiert.
Seit dem 01.01.2024 wird die Abwassergebühr über den Abgabenbescheid der Stadt Wadern abgerechnet und von eigenen Mitarbeitenden durchgeführt.
Nach zwei Jahren Erfahrung und kontinuierlicher Anwendung der Satzung haben sich weitere Punkte ergeben, die konkretisiert, angepasst bzw. ergänzt werden sollten. Ziel ist es, die Satzung klarer zu formulieren und damit die tägliche Anwendung zu erleichtern und gleichzeitig den Bürgerinnen und Bürgern eine bessere Nachvollziehbarkeit zu bieten.
Ein Entwurf der aktualisierten Satzung ist als Anlage beigefügt. Außerdem befindet sich eine Gegenüberstellung von Entwurf und aktueller Satzung in der Anlage, dort sind die entsprechenden Passagen markiert.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses einstimmig die Änderung der Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung in der vorliegenden Form.
8. Beschlussfassung über die Änderung der Bezeichnung der Grundschule Wadrill-Steinberg
Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurden vom Ministerium für Bildung und Kultur in der Stadt Wadern Grundschulen zusammengelegt und somit neue Grundschulen eingerichtet.
Folgende zwei Grundschulen wurden seinerzeit neu eingerichtet:
Aufgrund der Einrichtungen der neuen Grundschulen mussten neue Bezeichnungen festgelegt werden.
Gemäß § 18 Schulordnungsgesetz muss jede selbstständige Schule eine Bezeichnung führen, die den Schulträger und die Schulform angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort unterscheidet.
Der Schulträger hat die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Bezeichnung zu unterrichten.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 KSVG ist es eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates über die Bestimmung und die Änderung von Namen zu entscheiden.
In seiner Sitzung vom 26.01.2006 hat der Stadtrat einstimmig gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Schulkonferenzen folgende Bezeichnungen beschlossen:
Da der derzeitige Schulname der Grundschule Wadrill-Steinberg recht umfangreich ist und eine einheitliche Namensgebung aller städtischen Schulen sinnvoll wäre, wird vorgeschlagen, die Schule künftig als „Grundschule Wadrill-Steinberg der Stadt Wadern“ zu führen. Der Zusatz „St. Martin“ ist gemäß Schulordnungsgesetz nicht verpflichtend und kann daher entfallen.
Die Ortsvorsteher der Stadtteile Wadrill, Steinberg, Morscholz und Löstertal haben vorab keine Einwände gegen den vorgeschlagenen Schulnamen vorgebracht. Auch die Schulkonferenz sprach sich in ihrer Sitzung vom 26.03.2026 einstimmig für die Umbenennung aus.
Auf Antrag der Schulleitung wird um die Änderung der Schulbezeichnung von „Grundschule St. Martin Wadrill-Steinberg der Stadt Wadern“ zu „Grundschule Wadrill-Steinberg der Stadt Wadern“ gebeten.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses einstimmig die Änderung der Bezeichnung von „Grundschule St. Martin Wadrill-Steinberg der Stadt Wadern“ zu „Grundschule Wadrill-Steinberg der Stadt Wadern“.
9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Fitnessstudio" in der Elisabethstraße in Wadern - Aufstellungsbeschluss und Freigabe der Planunterlagen für die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
Im Stadtteil Wadern soll im Bereich unmittelbar nördlich des ehemaligen Krankenhauses Baurecht für die Ansiedlung eines Fitnessstudios geschaffen werden. Die Erschließung der Flächen ist über die Elisabethstraße gewährleistet.
Das Vorhaben entspricht dem städtebaulichen Ziel, das Freizeit- und Gesundheitsangebot für die Bevölkerung zu erweitern und die Attraktivität der Stadt nachhaltig zu stärken. Die Ansiedlung eines Fitnessstudios wird als sinnvoller Beitrag zur Daseinsvorsorge sowie zur Förderung von Gesundheit und Lebensqualität angesehen.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es der Aufstellung des Bebauungsplanes „Fitnessstudio“ in der Elisabethstraße in Wadern.
Der Bebauungsplan wird für das Gelände im nördlichen Bereich der Elisabethstraße aufgestellt. Im südlichen und westlichen Bereich begrenzt die Elisabethstraße das Plangebiet, im östlichen Bereich die Landstraße (L.I.O. 149 Am Hals), im nördlichen Bereich die Bebauung der Egon-Reinert-Straße bzw. die Privatgärten.
Folgende Grundstücke liegen ganz oder teilweise im Bereich des Bebauungsplanes:
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes können den beigefügten Planunterlagen entnommen werden. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von rd. 5.600 m².
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Die Absätze 2 und 3 des § 13 BauGB gelten entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 12 BauGB als sogenannter vorhabenbezogener Bebauungsplan entwickelt.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als Sondernutzungsgebiet Krankenhaus dar. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Die Lage der Fläche - mit ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung und verkehrlicher Anbindung - ist für die geplante Nutzung besonders geeignet und ermöglicht einen störungsarmen Betrieb.
Um das Bauleitplanverfahren voranzutreiben, soll der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) und der Begründung für die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB, freigegeben werden.
Der Ortsrat Wadern wird sich ebenfalls mit der Thematik befassen. Über das Ergebnis der Ortsratssitzung wird die Verwaltung informieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des Planverfahrens werden vom Vorhabenträger getragen. Der Stadt Wadern entstehen hierdurch keine Kosten.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig gemäß der Empfehlung des Bauausschusses gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Fitnessstudio“ in der Elisabethstraße in Wadern.
Der Stadtrat billigt den vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Festlegung des Geltungsbereiches, der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der textlichen Festsetzungen, und beschließt die Freigabe der vorgelegten Planungsunterlagen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB.
10. Entscheidung zur Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB betreffend des Antrages der Telis Energie Deutschland GmbH, im Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage in Wadern-Krettnich, Windpark Langheck 01
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat mit E-Mail vom 15.04.2026 den Antrag der Firma Telis Energie Deutschland GmbH auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Wadern-Krettnich, Windpark Langheck 01, mitgeteilt und im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Stadt Wadern aufgefordert, innerhalb der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Die Frist ist nicht verlängerbar. Teilt die Stadt innerhalb dieser Frist dem LUA keine Entscheidung mit, gilt das gemeindliche Einvernehmen als erteilt.
Die Stadt besitzt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010, ein umfassendes Prüfungsrecht im Bereich des § 35 BauGB (entgegenstehende öffentliche Belange). Dies bedeutet, dass die Stadt das gemeindliche Einvernehmen aus den dort genannten entgegenstehenden öffentlichen Belangen (z.B. Naturschutz, Landschaftsschutz, Wasserschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz, Belange der Flugsicherung, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes usw.) verweigern kann. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB bewirkt, dass die Zulassungsbehörde keine Genehmigung erteilen kann. Allerdings steht der Zulassungsbehörde das Ersetzen des fehlenden Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB für den Fall zu, dass die Stadt das Einvernehmen widerrechtlich versagt hat.
Gegenstand des Verfahrens ist die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage im Außenbereich.
Da es sich um ein Genehmigungsverfahren gemäß §§ 4 und 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung handelt, dürfen die Antragsunterlagen nicht veröffentlicht werden. Die Ratsmitglieder können einen Teil der Antragsunterlagen über den Downloadlink in der Anlage einsehen.
Der geplante Standort des Anlagenturms befindet sich innerhalb eines im wirksamen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dargestellten Vorranggebietes (Langheck). Die vom Rotor überstrichene Fläche erstreckt sich jedoch zu wesentlichen Teilen außerhalb dieses Vorranggebietes.
Der Teilflächennutzungsplan enthält keine ausdrückliche textliche Festsetzung zur Frage, ob die Zulässigkeit von Windenergieanlagen voraussetzt, dass auch die Rotorfläche vollständig innerhalb der dargestellten Konzentrationszonen liegt.
Mit der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie verfolgt die Stadt Wadern das Ziel, die Errichtung von Windenergieanlagen räumlich zu steuern und auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Gleichzeitig soll eine Inanspruchnahme des übrigen Außenbereichs grundsätzlich ausgeschlossen werden (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Diese planerische Steuerung setzt voraus, dass die festgelegten Gebietsgrenzen die tatsächliche räumliche Wirkung der Anlagen wirksam begrenzen.
Windenergieanlagen sind bauplanungsrechtlich als funktionale Einheit aus Turm, Gondel und Rotor zu betrachten. Der Rotor prägt die Anlage in besonderem Maße hinsichtlich der optisch-visuellen Wirkung im Landschaftsraum, der Schallimmissionen und des Schattenwurfs.
Die wesentlichen Auswirkungen der Anlage erstrecken sich daher über den reinen Turmstandort hinaus.
Mangels ausdrücklicher Regelung zur Frage „Rotor-in“ oder „Rotor-out“ ist der Teilflächennutzungsplan im Wege der Auslegung zu bestimmen. Nach Auffassung der Verwaltung ist der Plan dahingehend auszulegen, dass die räumliche Steuerung der Windenergienutzung die gesamte Anlage umfasst. Ziel der Planung war es, die Windenergienutzung auf klar abgegrenzte Bereiche zu beschränken.
Eine Auslegung dahingehend, dass wesentliche Teile der Anlage außerhalb der Vorranggebiete liegen dürfen, würde dieses Ziel unterlaufen.
Die Zulassung von Windenergieanlagen mit Rotorflächen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete würde zu einer faktischen Erweiterung der Windenergienutzung über die festgelegten Flächen hinaus führen. Dies hätte zur Folge, dass die räumliche Steuerungswirkung des Flächennutzungsplans abgeschwächt wird, die zugrunde liegende gesamträumliche Abwägung beeinträchtigt wird und eine klare Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Bereichen verloren geht.
Die Stadt Wadern hat in der bisherigen Verwaltungspraxis darauf abgestellt, dass Windenergieanlagen vollständig innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete zu liegen haben.
Eine Abweichung hiervon würde zu einer uneinheitlichen Anwendung der planerischen Vorgaben führen und den Grundsatz der Gleichbehandlung berühren.
Auf Landesebene wird die Unterscheidung zwischen „Rotor-in“ und „Rotor-out“ als planungsrelevante Fragestellung anerkannt. Mangels ausdrücklicher Festlegung im Flächennutzungsplan ist es Aufgabe der Stadt, durch Auslegung sicherzustellen, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung gewahrt bleibt.
Da sich wesentliche Teile der geplanten Windenergieanlage (Rotor) außerhalb des im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebietes befinden, widerspricht das Vorhaben nach Auffassung der Verwaltung den Darstellungen des aktuell gültigen Flächennutzungsplans und beeinträchtigt dessen Steuerungswirkung. Ein bauplanungsrechtlicher Versagungsgrund liegt somit vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig gemäß Empfehlung des Bauausschusses und des Beschlusses des Ortsrates Krettnich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens betreffend den Antrag der Telis Energie Deutschland GmbH im Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Wadern-Krettnich, Windpark Langheck 01.
11. Aufhebung der Abrundungssatzung "Im Borflur" vom 12.02.1987 / Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gemäß § 34 Abs. 2 BBauG "Im Borflur" - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss zur Aufhebung der Satzung
Die Thematik war zuletzt Bestandteil der Beratungen des Stadtrats am 28.11.2025. Zum damaligen Zeitpunkt wurden das Verfahren zur Aufhebung der Satzung eingeleitet und die Planunterlagen zur Beteiligung freigegeben.
Zwischenzeitlich fand die Veröffentlichung im Internet bzw. die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gemäß § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) (Fassung vom 06.07.1979) „Im Borflur“ aus dem Jahr 1987 vom 08.12.2025 bis zum 16.01.2026 statt. Im Anschreiben vom 05.12.2025 wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtäußerung davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken und Anregungen vorliegen.
Zur vorliegenden Planung haben sich Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange geäußert. Bürgerinnen und Bürger haben sich zur vorliegenden Planung ebenfalls geäußert.
Die geäußerten Anregungen werden, wie in der angehängten Abwägungstabelle dargestellt, in die Planung eingestellt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen hat der Stadtrat der Stadt Wadern mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung der Öffentlichkeit, den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.
Die Satzung wurde für den Bereich der Straße "Im Borflur" aufgestellt. Der Geltungsbereich endet im Nordwesten vor den Grundstücken der Wohnbebauung Wadriller Straße Hausnummer 20 und 30. Im Nordosten des Geltungsbereichs grenzen die Grundstücke der Wadriller Straße Hausnummer 44 und 46 an. Im Südosten liegen Brach- bzw. Gehölzflächen. Im Südwesten grenzen die rückwärtigen Freiflächen der Bebauung der Eichenlaubstraße an den Geltungsbereich an.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der aufgehobenen Satzung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von rd. 9.000 m².
Der bebaute Bereich auf der anderen Straßenseite ist weiterhin § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Durch die Aufhebung der Satzung ist der südwestlich des Straßenkörpers gelegene Bereich § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. An dieser Stelle besteht dann kein Baurecht in Form einer Satzung mehr (aktuell Bebaubarkeit sowieso wegen fehlender Erschließung nicht gegeben), so dass künftig nur noch privilegierte Nutzungen nach § 35 BauGB zulassungsfähig sind.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss zur Aufhebung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Aufhebung der Satzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung außer Kraft.
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hinweise gemäß § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Der Ortsrat Steinberg berät in seiner Sitzung am 07.05.2026 über die Thematik. Über das Ergebnis der Beratung wird in der Sitzung berichtet.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten zur Aufhebung der Satzung werden durch die Stadt getragen.
Beschluss:
Michael Dewald von der Fraktion SPD-Bündnis 90/Die Grünen und Ortsvorsteher des Stadtteiles Steinberg macht folgende Ausführung:
„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit der vorliegenden Sitzungsvorlage zur Aufhebung der Abrundungssatzung Borflur hat die Stadtverwaltung diesen komplexen Sachverhalt mit extremer Expertise für alle nachvollziehbar aufgearbeitet. Alle Argumente liegen sauber, sachlich und ausschließlich faktenorientiert auf dem Tisch.
Auf genau dieser fundierten Grundlage haben der Ortsrat und der Bauausschuss eine klare Abwägung getroffen. Beide Gremien sind der Verwaltungsempfehlung gefolgt, die Satzung aufzuheben.
Der Stadtrat sollte diese Entscheidungen und die fachliche Expertise respektieren. Ich bitte Sie daher: Folgen Sie dem Votum des Ortsrates und stimmen Sie der Aufhebung der Satzung zu.
Vielen Dank.“
Dr. Kathrin Müller spricht für die CDU-Fraktion:
„Die Argumente in dieser Angelegenheit wurde in zahlreichen Sitzungen und über viele Jahre miteinander ausgetauscht. Wir sehen in dieser Frage einfach keine Dringlichkeit zur Entscheidung und werden daher nicht für die Aufhebung der Abrundungssatzung "Im Borflur" stimmen."
Die anschließende Abstimmung ergibt folgendes Ergebnis:
Der Stadtrat beschließt mit 19 Stimmen dafür, zehn Stimmen dagegen bei einer Enthaltung die Aufhebung der Abrundungssatzung „Im Borflur“ / Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Steinberg der Stadt Wadern gemäß § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) „Im Borflur“.
12. Beschlussfassung des Radverkehrskonzeptes für die Stadt Wadern
Die Stadt Wadern hat gemäß Beschluss des Stadtrates den Auftrag für die Erarbeitung eines Radverkehrskonzeptes an das Büro für Mobilitätsberatung und Moderation (BMM) aus Wasserliesch vergeben.
Die Ergebnisse der Konzepterstellung wurden am 24.06.2025 im Bauausschuss als öffentlicher Tagesordnungspunkt durch das Büro BMM vorgestellt und anschließend diskutiert. Der Bauausschuss hat in der vorgenannten Sitzung eine Beschlussfassung durch den Stadtrat vorgesehen.
Inzwischen liegt das Radverkehrskonzept dem Stadtrat in der Endfassung vor.
Weitere Vorgehensweise:
Die Maßnahmen, die darin enthalten sind, verstehen sich als potenziell denkbare Maßnahmen, ohne eine Gewichtung, Überprüfung der Umsetzbarkeit und Finanzierung. Das Konzept zeigt zunächst die Bandbreite der theoretisch möglichen Maßnahmen auf, ohne deren Machbarkeit zu beurteilen. Diese Aspekte und die Maßnahmen für die Stadtteile wurden bereits in der Videokonferenz der Ortsvorsteher mit dem Büro BMM und der Stadtverwaltung am 11.06.2025 vorbesprochen und in Schriftform am 16.01.2026 zugestellt. Es haben sich hierzu aus den Stadtteilen keine inhaltlichen Rückfragen ergeben.
Die Maßnahmen wurden für die einzelnen Stadtteile auf der Grundlage des Fragebogens, der interaktiven Karte, der Bürgerversammlung, Experteninterviews, einer Ortsbefahrung mit der Lenkungsgruppe und durch das Büro BMM erarbeitet.
Die Förderfähigkeit der Maßnahmen und einer externen Umsetzungsbegleitung wird geprüft (zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lag noch kein Ergebnis zur Förderfähigkeit einer externen Begleitung vor).
Finanzielle Auswirkungen:
Die Annahme des Radverkehrskonzeptes hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig gemäß der Empfehlung des Bauausschusses die Annahme des Radverkehrskonzeptes.
13. Verleihung der Ehrenbezeichnung "Ehrenortsvorsteher"
§ 23 Abs. 2 KSVG räumt den Kommunen die Möglichkeit ein, Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens 20 Jahre ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung zu verleihen.
Der Stadtrat der Stadt Wadern hat unter Bezugnahme auf die vorgenannte Vorschrift und nach Beteiligung aller Ortsräte am 25. Juni 2015 grundsätzlich beschlossen, Ortsvorstehern, die eine 20-jährige Amtszeit als Ortsvorsteher haben und aus ihrem Amt ausgeschieden sind, die Ehrenbezeichnung „Ehrenortsvorsteher“ zu verleihen.
Wolfgang Maring war in der Zeit von Juli 1994 bis August 2024 Ortsvorsteher des Stadtteiles Löstertal. Er erfüllt damit die Voraussetzungen für die Ehrenbezeichnung „Ehrenortsvorsteher“.
Der Ortsrat Löstertal hat sich in seiner Sitzung am 25.03.2026 mit der Angelegenheit befasst und schlägt Herrn Maring zur Verleihung der Ehrenbezeichnung vor.
Die Verleihung der Urkunde soll auf Wunsch des Ortsrates in der Feierstunde beim Neujahrsempfang 2027 / Auftakt des Jubiläumsjahres 2027 vorgenommen werden, da dies einen wertschätzenden und gebührenden Rahmen darstelle.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt einstimmig die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Ehrenortsvorsteher“ an Wolfgang Maring.
Die Verleihung der Ehrenbezeichnung soll im genannten Rahmen vorgenommen werden.
Nichtöffentlicher Teil: