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Stadt Wadern
Ausgabe 27/2026
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

„Waldhafen - Hotel und Spa“ in der Stadt Wadern, Stadtteil Lockweiler

Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Waldhafen - Hotel und Spa“ beschlossen.

Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit Grünfläche, um die Weiterentwicklung zu einem Hotel planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche und Fläche für die Landwirtschaft dar.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Waldhafen - Hotel und Spa“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 8.900 m2.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:

Fertigstellung Umweltbericht

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht mit Screening Herpetofauna (Reptilien / Amphibien) und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 14.08.2026 auf der Internetseite der Stadt unter ssl.wadern.de unter folgendem Pfad: https://ssl.wadern.de/bauen-umwelt/stadtentwicklung-stadtplanung/bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Stadt, Marktplatz 13, 66687 Wadern, Zimmer Nr. C104, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit 06.07.2026 bis einschließlich 14.08.2026.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

• Lage innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück einschließlich seines Wirkraums, nicht innerhalb von weiteren Schutzgebieten nach Natur- oder Wasserrecht

• im Geltungsbereich und unmittelbar daran angrenzend weder Geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG / § 22 SNG noch FFH-Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie

• Lage im Bereich eines mäßig strukturierten Ortsrandbereichs mit einer kleinflächigen Nutzungsstruktur; mittel- bis tiefgründige aus stark lehmigen und lehmigen Sanden bestehende vorwiegend mittel bis gering durchlässige Braunerden, die von allgemeiner Bedeutung für den Naturhaushalt sind und vorhabenbedingt durch eine planbedingte Versiegelung und Teilversiegelung von ca. 3.099 m2 beeinträchtigt werden

• keine erheblichen Beeinträchtigungen der UVP-Schutzgüter Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie Mensch durch die vorliegende Planung

• Geltungsbereich von einem kleinflächigen Nutzungs- und Biotoptypengefüge geprägt; keine Bedeutung als essentieller Lebensraum artenschutzrechtlich relevanter Tier- und Pflanzenarten; Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG innerhalb des Geltungsbereichs daher bei Umsetzung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten

• naturschutzfachlicher Ausgleich, der nach dem vereinfachten Verfahren des Leitfadens zur Eingriffsbewertung (MFU, 2001) ermittelt wurde, durch Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs sowie durch eine Ökokontomaßnahme, die 15.947 Ökopunkte erbringt, auf Bebauungsplanebene

2 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

• Ausschluss eines Vorkommens der Haselmaus aufgrund der Habitatstrukturen nicht grundsätzlich möglich

• Gebäude- und Quartierkontrolle vor Beginn der Arbeiten durch tierökologisch geschultes Fachpersonal; bei Feststellung Besatz Abstimmung weiteres Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde (Bebauungsplanebene)

• Überprüfung mögliche Vorkommen von Reptilien und Amphibien

• nachvollziehbare Darstellung der Bewertung und Einstufung der Wertigkeit von Biotoptypen

• Überarbeitung Bilanzierung des Ist-Zustandes und Korrektur des entstehenden Kompensationsdefizits

• Schutz der zum Erhalt festgesetzten Gehölze bei Bauausführung (Bebauungsplanebene)

• Einweisung der bauausführenden Firmen durch ökologisch geschultes Fachpersonal vor Beginn der Baumaßnahmen (Bebauungsplanebene)

• Konzeption von Maßnahmen mit einem hohen pedofunktionalen Aufwertungspotenzial bei der Entwicklung der Kompensationsmaßnahmen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Oberste Landesbaubehörde OBB 1

Referat OBB 11, Landesplanung, Bauleitplanung

• geringfügige Überschneidung mit dem Vorbehaltsgebiet für Biotopverbund laut Entwurf LEP 2030

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse isicks@wadern.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Wadern, 26.06.2026
Der Bürgermeister