Titel Logo
Stadt Wadern
Ausgabe 28/2022
Amtliche Mitteilungen - Standard
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Entgeltverzeichnis für den Besuch der städtischen Kinderkrippen in Büschfeld und Löstertal

Auf Grundlage der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Merzig-Wadern vom 11.04.2022 wird folgendes Entgeltverzeichnis für die städtischen Kinderkrippen festgesetzt:

§ 1 – Betreuungsangebot

In den Kinderkrippen können Kinder ab acht Wochen bis drei Jahre gemäß dem Platzangebot betreut werden.

§ 2 – Betreuungszeit – Elternbeitrag

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind / ihre Kinder für verschiedene Betreuungszeiten anmelden, entsprechend dem zur Verfügung stehenden Platzangebot in den einzelnen Einrichtungen.

Für den Besuch der Kinderkrippe werden Elternbeiträge erhoben.

Der zu entrichtende Elternbeitrag pro Kind richtet sich nach der Betreuungszeit, für die das Kind angemeldet wurde.

§ 3 – Höhe der Elternbeiträge

Folgende monatliche Elternbeiträge werden somit erhoben:

Ganztagsplatz (Betreuungszeit 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr):

1. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 230,00 €

2. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 172,50 €

3. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 115,00 €

4. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 57,50 €

Ab dem 5. kindergeldberechtigten Kind einer Familie beitragsfrei.

Es zählen die kindergeldberechtigten Kinder in der Familie ab dem zweiten Kind in der Rangfolge der Geburten unter Berücksichtigung aller Kindergeldberechtigten mit. Das älteste Kind zählt als erstes Kind, die weitere Rangfolge erfolgt immer zum nächst jüngeren Kind.

Der Elternbeitrag wird an zwölf Monaten eines Jahres erhoben.

Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, während der mit den Elternausschüssen besprochenen Schließtage, bei vorübergehender (Teil-)Schließung der Einrichtung auf Grund unvorhergesehener Ereignisse, die nicht im Verschulden und Ermessen des Trägers liegen (höhere Gewalt wie z. B. technische Betriebsstörungen, Streik, Epidemien, behördliche Anordnungen, usw.) und bei Krankheit des Kindes in voller Höhe zu entrichten.

§ 4 – Zahlungspflichtige

Die Zahlungspflicht obliegt den Eltern oder den Personensorgeberechtigten der die Kindertageseinrichtungen besuchenden Kinder und derjenigen Person, die das Kind zur Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 – Entstehung und Beendigung der Zahlungspflicht

1. Die Anmeldung zum Besuch der Einrichtung kann nur zum 1. eines jeden Monats erfolgen.

Die Zahlungspflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet ist.

2. Beiträge sind so lange zu entrichten, bis eine Abmeldung des Kindes erfolgt ist, längstens bis zur anderweitigen Vergabe des Platzes.

Die Abmeldung eines Kindes kann nur zum Monatsbeginn erfolgen und muss einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, zu dem das Kind abgemeldet ist.

3. Beim Wechsel des Betreuungsangebotes (Krippe zu Kindergarten, kurzer Ganztag und Ganztag) wird die Gebühr für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.

§ 6 – Fälligkeit

Die Elternbeiträge sind bis zum 10. eines Monats zu entrichten.

Sie sind auf das Konto der Stadt Wadern zu überweisen.

§ 7 – Geltungsbereich

Gemäß § 1 der Vereinbarung mit der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen gilt dieses Entgeltverzeichnis auch für die Kindertageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen in Dagstuhl.

§ 8 – Inkrafttreten

Dieses Entgeltverzeichnis tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Wadern, den 31.05.2022
Der Bürgermeister der Stadt Wadern
Jochen Kuttler