Erlass einer Einbahnregelung in der Konrad-Zuse-Straße zwischen Birkenfelder Straße und Noswendeler Straße anlässlich der Veranstaltung „Märchenfest Burg Dagstuhl 2023“ im Stadtteil Dagstuhl.
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) wird hiermit folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
| 1. | Aus Anlass der Veranstaltung „Märchenfest Burg Dagstuhl 2023“ wird für die Konrad-Zuse-Straße ab Einmündungsbereich Birkenfelder Straße bis zum Einmündungsbereich Noswendeler Straße am Sonntag, 23.07.2023, von 12:00 Uhr 20:00 Uhr, eine Einbahnstraße angeordnet sowie die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h für den gesamten Straßenverlauf. |
| 2. | In der Höhe des Einmündungsbereiches Konrad-Zuse-Straße wird beidseitig das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 220-10 – Einbahnstraße linksweisend – bzw. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 220-20 – Einbahnstraße rechtsweisend – angeordnet. Im unteren Kurvenbereich/Abzweig Saarland Radweg wird das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 220-10 – Einbahnstraße linksweisend – sowie das VZ nach Bild-Nr. 267 (Verbot der Einfahrt (in Fahrtrichtung L 149/Birkenfelder Straße)) angeordnet. |
| 3. | Für die Octavie Allee wird beidseitig das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 250- Verbot für Fahrzeuge aller Art – sowie eine Absperrschranke mit 5 roten Dauerleuchten und einem Absperrgitter angeordnet. |
| 4. | Ab der Einmündung Konrad-Zuse-Straße/Noswendeler Straße wird eine Umleitung mit dem ZZ „Märchenfest Burg Dagstuhl 2023“ bis zur Einmündung Birkenfelder Straße angeordnet. Gleichzeitig werden an beiden Einfahrten von der Noswendeler Straße in die Konrad-Zuse-Straße jeweils eine Absperrschranke mit 5 roten Dauerleuchten, einem Absperrgitter sowie das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 267 (Verbot der Einfahrt) angeordnet. Dieses gilt ebenfalls für den parallel verlaufenden gemeinsamen Geh- und Radweg (von Lockweiler kommend) in die Konrad-Zuse-Straße einbiegend. |
| 5. | Für den Bereich des Parkplatzes sowie der Zuwegung „Am Pilz“ wird ein absolutes Haltverbot nach Bild-Nr. 283-10, 283-30 und 283-20 angeordnet. |
| 6. | Die Zuwegung für Rettungs- und Katastrophenfahrzeuge ist zu gewährleisten. |