Aufgrund der §§ 12, 108 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO), jeweils in der aktuell gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wadern in seiner Sitzung am 25. Juni 2026 die folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Wadern beschlossen.
Das Unternehmen führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Wadern“, im folgenden „Eigenbetrieb“ genannt.
| 1. | Der Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Wadern ist ein nicht wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und wird aufgrund erteilter Ausnahmegenehmigung vom 19. August 1997 des Landrates in Merzig als Kommunalaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des KSVG, der EigVO und nach dieser Satzung geführt. |
| 2. | Die innerstädtische Abwasserentsorgung hat den Zweck, die anfallenden Abwässer der privaten Haushalte sowie der industriellen und gewerblichen Indirekteinleiter aufzunehmen, zu kanalisieren und in die Anlagen des Entsorgungsverbands Saar (EVS) zu überführen. Außerdem übernimmt der Eigenbetrieb alle der Stadt Wadern obliegenden Aufgaben nach der jeweils geltenden Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die gemeindlichen Entwässerungsanlagen. Der Eigenbetrieb übernimmt insbesondere die im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Einrichtung, Instandhaltung und Betreibung von Kanälen, Rückhaltebecken, Pumpwerken, Entlastungsbauwerken und eventuellen Abwasservorbehandlungsanlagen, außerdem obliegt dem Eigenbetrieb die Fremdwasserentflechtung und Förderung der Nutzung von Regenwasser und Hochwasserschutz. Er übernimmt weiterhin die Erfüllung aller übrigen der Stadt Wadern aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Zusammenhang mir der Abwasserbeseitigung obliegenden Pflichten. |
| 3. | Der Eigenbetrieb kann sich bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Dienststellen der Stadt und im gesetzlich zulässigen Umfang der Hilfe geeigneter Dritter bedienen. |
Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs sind die Werkleitung, der Stadtrat sowie der Werksausschuss. Die Aufgaben des Werksausschusses können auf andere Ausschüsse übertragen werden.
| 1. | Der Bürgermeister der Stadt Wadern ist der gesetzliche Vertreter des Eigenbetriebs in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen. |
| 2. | Die Werkleitung obliegt dem Bürgermeister der Stadt Wadern. Für seine Vertretung gelten die Bestimmungen des § 63 KSVG. |
| 3. | Die Werkleitung führt die Korrespondenz unter der Bezeichnung „Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Wadern“. |
| 4. | Die Werkleitung handelt selbständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht durch das KSVG, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören insbesondere alle Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind, wie zum Beispiel: |
| a) die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplans | |
| b) der Personaleinsatz | |
| c) die Beschaffung zur Deckung des laufenden Verwaltungsbedarfs des Eigenbetriebs | |
| d) die Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis zu den genannten Wertgrenzen | |
| e) der Anschluss von Sondereinleitern an das Entwässerungssystem, sofern der zuständige Ausschuss hierzu gemäß § 6 Abs. 2 seine Zustimmung erteilt hat. | |
| 5. | Der Werkleiter kann Bedienstete des Abwasserwerks und der Verwaltung mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen. Hinsichtlich der Zeichnungsbefugnis findet die Vorschrift des § 3 Abs. 2 EigVO Anwendung. |
| 6. | Für die regelmäßige Inanspruchnahme der Leistungen von Dienststellen der Stadt zahlt der Eigenbetrieb ein pauschales Entgelt. In Fällen besonderer Inanspruchnahmen orientiert sich das Entgelt an der Personalkostenintensität der Inanspruchnahme. Außerdem können Kosten für die Nutzung der digitalen Infrastruktur, Vollstreckungskosten und ggf. weitere begründete Kosten in die Pauschale miteinbezogen werden. Die Pauschale wird regelmäßig überprüft und ggf. angepasst. |
| 7. | Die Werkleitung kann ferner selbständig handeln in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die Beschlussfassung oder Zustimmung des zuständigen Ausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Werkleitung hat den Stadtrat bzw. den zuständigen Ausschuss unverzüglich darüber zu informieren und die Dringlichkeit nachzuweisen. |
| 1. | Der Werksausschuss wird durch Beschluss des Stadtrates unter Beachtung von § 48 KSVG gebildet. Die Aufgaben des Werksausschusses können auf andere Ausschüsse übertragen werden, die ebenfalls durch Beschluss des Stadtrates unter Beachtung von § 48 KSVG gebildet wurden. Bzgl. der Zuständigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern in der aktuell gültigen Fassung. |
| 2. | Im zuständigen Ausschuss führt der Bürgermeister oder sein/e Vertreter/in den Vorsitz. Sofern der Bürgermeister oder sein/e Vertreter/in nicht selbst den Vorsitz führen, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n. |
| 3. | Der zuständige Ausschuss wird vom Bürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Zu seiner Unterstützung kann der zuständige Ausschuss sachverständige Personen, die nicht Mitglied des Stadtrates sein müssen, mit beratender Stimme zu den Sitzungen heranziehen. Bei Ausschluss wegen Befangenheit gilt § 27 KSVG entsprechend. |
| 4. | Der zuständige Ausschuss ist jeweils beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Ausschusses ordnungsgemäß einberufen und jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der zuständige Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. |
| 5. | Es gilt die aktuell gültige Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern. |
| 1. | Der zuständige Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die vom Stadtrat zu entscheiden sind. Das Ergebnis der Beratungen leitet der jeweilige Ausschuss dem Stadtrat in Form von Empfehlungen zu. |
| 2. | Der Stadtrat überträgt gemäß §§ 34, 48 Abs. 1 KSVG die in der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern in der aktuell gültigen Fassung geregelten Angelegenheiten zur unmittelbaren Erledigung und endgültigen Entscheidung an den zuständigen Ausschuss. Es gelten dabei die in der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern festgelegten Wertgrenzen. |
| 3. | Außerdem entscheidet der zuständige Ausschuss über die Zustimmung zum Anschluss von Sondereinleitern an die Entwässerungsanlagen. |
| 4. | Der zuständige Ausschuss erhält vom Werkleiter die Auskünfte, die für die Beratungen und Beschlussfassungen erforderlich sind. |
Der Stadtrat beschließt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch das KSVG und die EigVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können.
| 1. | Der Eigenbetrieb ist mit dem für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter für alle Bediensteten des Eigenbetriebs. |
| 2. | Der Eigenbetrieb darf Beamte und tariflich Beschäftigte, die von der Stadt abgeordnet werden, beschäftigen. |
| 3. | Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Eigenbetriebs vor, die als Teil des Wirtschaftsplans der Feststellung durch den Stadtrat bedarf. Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Beamten werden in den Stellenplan der Stadt aufgenommen und in der Stellenübersicht des Unternehmens nachrichtlich angegeben. |
| 4. | Die Personalverwaltung liegt bei der Stadt Wadern. |
| 5. | Die Beteiligung der Vertretung der Bediensteten in Personalangelegenheiten regelt sich nach dem Personalvertretungsgesetz. |
| 1. | Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 511.291,88 Euro (ehemals 1.000.000 DM) festgesetzt. Es darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht in Anspruch genommen werden. |
| 2. | Die Höhe des Stammkapitals kann nur durch Beschluss des Stadtrates in Verbindung mit der Betriebssatzung geändert werden. |
Die Kassengeschäfte der Sonderkasse werden von der Stadtkasse wahrgenommen.
Für die Wirtschaftsführung des Unternehmens gelten die Vorschriften des II. Teils der EigVO in der aktuell gültigen Fassung. In Übereinstimmung mit dem Erlass des Innenministers vom 03.05.1996 wurde das Anlagevermögen mit einem Wert, der zwischen den Anschaffungs- und Herstellungskosten und dem Wiederbeschaffungszeitwert liegt, angesetzt.
Die Neufassung der Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 23.05.2025 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.