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Stadt Wadern
Ausgabe 29/2026
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern

Aufgrund der §§ 12, 108 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO), jeweils in der aktuell gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wadern in seiner Sitzung am 25. Juni 2026 die folgende Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern beschlossen.

§ 1 Bezeichnung des Unternehmens

Das Unternehmen führt die Bezeichnung "Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern", im folgenden „Eigenbetrieb“ genannt.

§ 2 Rechtsgrundlage und Zweck des Unternehmens

1.

Der Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern ist ein nicht wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 108 Abs. 2 KSVG und wird nach den Bestimmungen des KSVG, der EigVO und nach dieser Satzung geführt.

2.

Der Eigenbetrieb hat folgende Betriebszwecke:

a) Bereitstellung und Pflege von Friedhöfen und Gräbern

b) Vorhalten erforderlicher Bestattungseinrichtungen

c) Vorbereiten, Durchführen und Abwicklung von Bestattungen

d) Förderung und Pflege der örtlichen Grabmal- und Bestattungskultur

Hierzu sind die erforderlichen technischen, sonstigen fachlichen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Leistungen zu erbringen.

3.

Der Eigenbetrieb kann darüber hinaus alle seinen Zweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebeneinrichtungen betreiben.

4.

Der Eigenbetrieb kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der übrigen Einrichtungen der Stadt Wadern und im gesetzlich zulässigen Umfang der Dienste geeigneter Dritter bedienen.

§ 3 Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs

Verwaltungsorgane des Eigenbetriebs sind die Werkleitung, der Stadtrat sowie der Werksausschuss. Die Aufgaben des Werksausschusses können auf andere Ausschüsse übertragen werden.

§ 4 Vertretung und Werkleitung

1.

Der Bürgermeister der Stadt Wadern ist der gesetzliche Vertreter des Eigenbetriebs in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen.

2.

Die Werkleitung obliegt dem Bürgermeister der Stadt Wadern. Für seine Vertretung gelten die Bestimmungen des § 63 KSVG.

3.

Die Werkleitung führt die Korrespondenz unter der Bezeichnung „Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern“.

4.

Die Werkleitung handelt selbständig in allen Angelegenheiten, soweit nicht durch das KSVG, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Hierzu gehören insbesondere alle Angelegenheiten, die regelmäßig wiederkehren und bereits im Wirtschaftsplan in ihren Auswirkungen niedergelegt sind, wie zum Beispiel:

a) die Abwicklung des Erfolgs- und Vermögensplans

b) der Personaleinsatz

c) die Beschaffung zur Deckung des laufenden Verwaltungsbedarfs des Eigenbetriebs

d) die Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 bis zu den genannten Wertgrenzen

5.

Der Werkleiter kann Bedienstete des Eigenbetriebs und der Verwaltung mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen. Hinsichtlich der Zeichnungsbefugnis findet die Vorschrift des § 3 Abs. 2 EigVO Anwendung.

6.

Für die regelmäßige Inanspruchnahme der Leistungen von Dienststellen der Stadt zahlt der Eigenbetrieb ein pauschales Entgelt. In Fällen besonderer Inanspruchnahmen orientiert sich das Entgelt an der Personalkostenintensität der Inanspruchnahme. Außerdem können Kosten für die Nutzung der digitalen Infrastruktur, Vollstreckungskosten und ggf. weitere begründete Kosten in die Pauschale miteinbezogen werden. Die Pauschale wird regelmäßig überprüft und ggf. angepasst.

7.

Die Werkleitung kann ferner selbständig handeln in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die Beschlussfassung oder Zustimmung des zuständigen Ausschusses oder des Stadtrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Werkleitung hat den Stadtrat bzw. den zuständigen Ausschuss unverzüglich darüber zu informieren und die Dringlichkeit nachzuweisen.

§ 5 Werksausschuss

1.

Der Werksausschuss wird durch Beschluss des Stadtrates unter Beachtung von § 48 KSVG gebildet. Die Aufgaben des Werksausschusses können auf andere Ausschüsse übertragen werden, die ebenfalls durch Beschluss des Stadtrates unter Beachtung von § 48 KSVG gebildet wurden. Bzgl. der Zuständigkeit der Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern in der aktuell gültigen Fassung.

2.

Im zuständigen Ausschuss führt der Bürgermeister oder sein/e Vertreter/in den Vorsitz. Sofern der Bürgermeister oder sein/e Vertreter/in nicht selbst den Vorsitz führen, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n.

3.

Der zuständige Ausschuss wird vom Bürgermeister zu den Sitzungen einberufen. Zu seiner Unterstützung kann der zuständige Ausschuss sachverständige Personen, die nicht Mitglied des Stadtrates sein müssen, mit beratender Stimme zu den Sitzungen heranziehen. Bei Ausschluss wegen Befangenheit gilt § 27 KSVG entsprechend.

4.

Der zuständige Ausschuss ist jeweils beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Ausschusses ordnungsgemäß einberufen und jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der zuständige Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.

Es gilt die aktuell gültige Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern.

§ 6 Aufgaben des Werksausschusses oder bei Aufgabenübertragung des zuständigen Ausschusses

1.

Der zuständige Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die vom Stadtrat zu entscheiden sind. Das Ergebnis der Beratungen leitet der jeweilige Ausschuss dem Stadtrat in Form von Empfehlungen zu.

2.

Der Stadtrat überträgt gemäß §§ 34, 48 Abs. 1 KSVG die in der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern in der aktuell gültigen Fassung geregelten Angelegenheiten zur unmittelbaren Erledigung und endgültigen Entscheidung an den zuständigen Ausschuss. Es gelten dabei die in der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern festgelegten Wertgrenzen.

3.

Der zuständige Ausschuss erhält vom Werkleiter die Auskünfte, die für die Beratungen und Beschlussfassungen erforderlich sind.

§ 7 Aufgaben des Stadtrates

Der Stadtrat beschließt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihm durch das KSVG und die EigVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können.

§ 8 Personalwirtschaft

Bis auf Weiteres ist eine Stellenübersicht nicht erforderlich, da kein eigenes Personal beschäftigt wird.

§ 9 Stammkapital

Das Stammkapital des Unternehmens wird auf 300.000 Euro festgesetzt.

Die Höhe des Stammkapitals kann nur durch Beschluss des Stadtrates in Verbindung mit der Betriebssatzung geändert werden.

§ 10 Verlustausgleich

Die Stadt Wadern hat jährlich mindestens den entstandenen Verlust des Unternehmens auszugleichen.

§ 11 Kassenführung

Die Kassengeschäfte der Sonderkasse werden von der Stadtkasse wahrgenommen.

§ 12 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Für die Wirtschaftsführung des Unternehmens gelten die Vorschriften des II. Teils der EigVO in der aktuell gültigen Fassung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 23.05.2025 in Kraft.

Wadern, 25.06.2026
Der Bürgermeister
Jochen Kuttler

Hinweis nach § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.