In letzter Zeit wurde festgestellt, dass auf dem Urnengarten auf dem Friedhof in Büschfeld vermehrt Grabschmuck und andere Grabdekorationen von den Nutzungsberechtigten aufgestellt werden. Dies erschwert dem Eigenbetrieb Friedhöfe die Pflege der Grabstätten und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Grabfelder. Um das Gesamtbild der Grabfelder nicht zu beeinträchtigen, sind daher eigene Pflanzen sowie Grabschmuck an den Grabstellen nicht erlaubt, was dem Charakter des durch die Sandsteine und der ausgewählten Bepflanzung sehr naturbelassenen Gartens entspricht. Der Ortsrat Büschfeld hat folgende Gestaltungsvorschriften in der Satzung des Eigenbetriebs Friedhöfe der Stadt Wadern festgeschrieben:
„In dem erhöht angelegten Feld sind keine separaten Grabmale gestattet. Als Grabmale dienen die äußeren, als Erhöhung eingebauten Einfassungssteine, auf denen nach der Bestattung die Beschriftung in den folgenden Ausführungen von den Nutzungsberechtigten aufgebracht werden:
| Schrifthöhe: | bis 40 mm |
| Beschriftung: | Vor- und Familienname ggf. Geburtsname Geburts- und Sterbejahr (mind. jedoch Sterbejahr), maximal 4 Zeilen |
| Zeilenabstand: | ca. 20 mm |
| Befestigung: | jede Zeile maximal 4 Befestigungspunkte |
|
| Dübel 6 mm oder Klebepunkte |
| Material: | Bronze |
Die Nutzungsberechtigten tragen die Kosten des Einfassungssteines. Diese werden mit der Gebührenrechnung erhoben. Der Urnengarten wird seitens des EBF mit überwiegend bodenwüchsigen Pflanzen angelegt und für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren gepflegt. Die Nutzungsberechtigten dürfen innerhalb der Grabfläche eine kleine Grablampe aufstellen. Um das Gesamtbild des Urnengartens nicht zu beeinträchtigen, sind eigene Pflanzen, Blumenschalen, -schmuck, etc an den jeweiligen Grabstellen nicht gestattet. Der EBF darf von den Nutzungsberechtigten selbst eingebrachte Pflanzen, Blumenschalen, -schmuck oder ähnlichen Zierrat entschädigungslos von der Grabfläche entfernen.