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Stadt Wadern
Ausgabe 3/2025
Stadt Wadern - Teaser 2
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Melderechtliche Hinweise

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten - im vorliegenden Fall der voraussichtlichen Wahlen am Sonntag, 23. Februar 2025 - Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1, S. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Gegen diese Datenübermittlung steht den betroffenen Personen ein Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG zu. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Falls Sie keine Weitergabe Ihrer Daten möchten, bitte ich Sie, dies dem Meldeamt/Bürgerbüro der Stadt Wadern persönlich (nach vorheriger Terminvereinbarung: 06871 507-232/-234/-235) oder online unter meldeamt@wadern.de unter Angabe Ihrer Anschrift, Ihres Geburtsdatums und -ortes bis mitzuteilen, damit ein Vermerk bei Ihren persönlichen Meldedaten angebracht wird.

Der Bürgermeister der Stadt Wadern
Jochen Kuttler