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Stadt Wadern
Ausgabe 30/2024
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Gebührensatzung

für den Besuch der städtischen Kindergärten in Büschfeld, Löstertal, Morscholz und Noswendel

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt S. 204) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1341) und auf Grundlage der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Merzig-Wadern vom 15. April 2024 wird folgende Gebührensatzung für die städtischen Kindergärten gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 16. Mai 2024 festgesetzt:

§ 1 – Betreuungsangebot

In den Einrichtungen können Kindergartenkinder (Alter von drei Jahren bis zum Eintritt in die Grundschule) gemäß dem Platzangebot betreut werden.

§ 2 – Betreuungszeiten – Elternbeitrag

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind / ihre Kinder für verschiedene Betreuungszeiten anmelden, entsprechend dem zur Verfügung stehenden Platzangebot in den einzelnen Einrichtungen. Für den Besuch einer der oben genannten Einrichtung werden Elternbeiträge erhoben. Der zu entrichtende Elternbeitrag pro Kind richtet sich nach der Betreuungszeit, für die das Kind angemeldet wurde.

§ 3 – Höhe der Elternbeiträge

Folgende monatliche Elternbeiträge werden somit ab dem 1. August 2024 erhoben:

a) Durchgehende Betreuung von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr:

1. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 53,00 €

2. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 39,75 €

3. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 26,50 €

4. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 13,25 €

Ab dem 5. kindergeldberechtigten Kind einer Familie beitragsfrei.

b) Durchgehende Betreuung von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr:

1. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 76,00 €

2. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 57,00 €

3. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 38,00 €

4. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 19,00 €

Ab dem 5. kindergeldberechtigten Kind einer Familie beitragsfrei.

Es zählen die kindergeldberechtigten Kinder in der Familie ab dem zweiten Kind in der Rangfolge der Geburten unter Berücksichtigung aller Kindergeldberechtigten mit. Das älteste Kind zählt als erstes Kind, die weitere Rangfolge erfolgt immer zum nächst jüngeren Kind.

Der Elternbeitrag wird an 12 Monaten eines Jahres erhoben.

Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, während der mit den Elternausschüssen besprochenen Schließtage, bei vorübergehender (Teil-)Schließung der Einrichtung auf Grund unvorhergesehenen Ereignissen, die nicht im Verschulden und Ermessen des Trägers liegen (höhere Gewalt wie z. B. technische Betriebsstörungen, Streik, Epidemien, behördliche Anordnungen, usw.) und bei Krankheit des Kindes in voller Höhe zu entrichten.

§ 4 – Gebührenpflichtige

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren obliegt den Eltern oder den Personensorgeberechtigten der die Kindertageseinrichtungen besuchenden Kinder und derjenigen Person, die das Kind zur Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 – Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

1.

Die Anmeldung zum Besuch der Einrichtung kann nur zum 1. eines jeden Monats erfolgen.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet ist.

2.

Beiträge sind so lange zu entrichten, bis eine Abmeldung des Kindes erfolgt ist, längstens bis zur anderweitigen Vergabe des Platzes.

Die Abmeldung eines Kindes kann nur zum Monatsbeginn erfolgen und muss einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, zu dem das Kind abgemeldet ist. Beim Wechsel von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule endet die Zahlungspflicht zum Ende des Kindergartenjahres.

3.

Beim Wechsel des Betreuungsangebotes (Krippe zu Kindergarten, kurzer Ganztag und Ganztag) wird die Gebühr für das neue Betreuungsangebot mit Beginn des Monats fällig, in dem der Wechsel erfolgt.

§ 6 – Fälligkeit

Die Elternbeiträge sind bis zum 10. eines jeden Monats zu entrichten.

Sie sind auf das Konto der Stadt Wadern zu überweisen.

§ 7 – Geltungsbereich

Gemäß § 1 der Vereinbarung mit der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen gilt dieses Entgeltverzeichnis auch für die Kindertageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen in Dagstuhl.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Entgeltverzeichnis für den Besuch der städtischen Kindergärten in Büschfeld, Löstertal, Morscholz und Noswendel vom 14.07.2023 außer Kraft.

Wadern, den 13. Juni 2024
Der Bürgermeister
der Stadt Wadern
Jochen Kuttler

Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.