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Stadt Wadern
Ausgabe 31/2023
Amtliche Mitteilungen - Standard
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22. Änderung der Gebührenordnung zu § 27 der Satzung über die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern in der aktuell geltenden Fassung

Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 1341) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), in seiner Sitzung am 26. Juli 2023 folgende Änderung der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage1), welches Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

Die Gebühr ab 01.08.2023 gilt mindestens bis 31.12.2024.

§ 3

GebührenschuldnerIn

(1) GebührenschuldnerIn ist

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt,

c) bei Umbettung und Wiederbestattung der/die AntragstellerIn.

(2) Mehrere GebührenschuldnerInnen haften als GesamtschuldnerInnen.

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit Beginn der Benutzung oder Inanspruchnahme (§ 1).

Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden.

(2) Die Gebühren werden fällig

a)

im Falle eines Gebührenbescheides mit dessen Zugang innerhalb eines Monats,

b)

bei mündlicher Aufforderung mit deren Bekanntgabe

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

§ 6

Umsatzsteuer

Die Gebühren verstehen sich ggf. zzgl. der gesetzlichen MwSt, wenn sich nach Umsetzung des § 2b UstG eine Umsatzsteuerpflicht für den jeweiligen Gebührentatbestand ergeben sollte.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung, spätestens am 01. August 2023 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern in Kraft getreten am 01. Juni 2021 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wadern, 26. Juli 2023
Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern
Der Bürgermeister als Werkleiter
Jochen Kuttler