Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1341) und auf Grundlage der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Merzig-Wadern vom 07.04.2025 wird folgende Gebührensatzung für die städtischen Kindergärten gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 22. Mai 2025 festgesetzt:
In den Einrichtungen können Kindergartenkinder (Alter von drei Jahren bis zum Eintritt in die Grundschule) gemäß dem Platzangebot betreut werden.
Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind / ihre Kinder für verschiedene Betreuungszeiten anmelden, entsprechend dem zur Verfügung stehenden Platzangebot in den einzelnen Einrichtungen. Für den Besuch einer der oben genannten Einrichtung werden Elternbeiträge erhoben. Der zu entrichtende Elternbeitrag pro Kind richtet sich nach der Betreuungszeit, für die das Kind angemeldet wurde.
Folgende monatliche Elternbeiträge werden somit ab dem 1. August 2025 erhoben:
| a) | Durchgehende Betreuung von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr: |
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| 1. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 35,00 € |
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| 2. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 26,25 € |
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| 3. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 17,50 € |
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| 4. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 8,75 € |
| Ab dem 5. kindergeldberechtigten Kind einer Familie beitragsfrei. | |
| b) | Durchgehende Betreuung von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr: |
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| 1. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 50,00 € |
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| 2. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 37,50 € |
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| 3. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 25,00 € |
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| 4. kindergeldberechtigte Kind einer Familie: 12,50 € |
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| Ab dem 5. kindergeldberechtigten Kind einer Familie beitragsfrei. |
Es zählen die kindergeldberechtigten Kinder in der Familie ab dem zweiten Kind in der Rangfolge der Geburten unter Berücksichtigung aller Kindergeldberechtigten mit. Das älteste Kind zählt als erstes Kind, die weitere Rangfolge erfolgt immer zum nächst jüngeren Kind.
Der Elternbeitrag wird an 12 Monaten eines Jahres erhoben.
Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der Personalkosten bei. Daher sind sie auch während der Ferien, während der mit den Elternausschüssen besprochenen Schließtage, bei vorübergehender (Teil-)Schließung der Einrichtung auf Grund unvorhergesehenen Ereignissen, die nicht im Verschulden und Ermessen des Trägers liegen (höhere Gewalt wie z. B. technische Betriebsstörungen, Streik, Epidemien, behördliche Anordnungen, usw.) und bei Krankheit des Kindes in voller Höhe zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren obliegt den Eltern oder den Personensorgeberechtigten der die Kindertageseinrichtungen besuchenden Kinder und derjenigen Person, die das Kind zur Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung angemeldet hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Kind für den Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet ist.
Die Abmeldung eines Kindes kann nur zum Monatsbeginn erfolgen und muss einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, zu dem das Kind abgemeldet ist. Beim Wechsel von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule endet die Zahlungspflicht zum Ende des Kindergartenjahres.
Die Elternbeiträge sind bis zum 10. eines jeden Monats zu entrichten.
Sie sind auf das Konto der Stadt Wadern zu überweisen.
Gemäß § 1 der Vereinbarung mit der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen gilt dieses Entgeltverzeichnis auch für die Kindertageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe St. Maria Weiskirchen in Dagstuhl.
Diese Gebührensatzung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Entgeltverzeichnis für den Besuch der städtischen Kindergärten in Büschfeld, Löstertal, Morscholz und Noswendel vom 01.08.2025 außer Kraft.
Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.