Die Entgelt- und Gebührensatzung des Abwasserwerks der Stadt Wadern wird mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 14.07.2022 zum 01.01.2022 wie folgt geändert. Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1401) vom 26.11.1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2588), der §§ 50a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vom 28.06.1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.11.2010 (Amtsbl. S. 2588), sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 13.09.1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBI. I S. 1163), hat der Stadtrat der Stadt Wadern in seiner Sitzung am 28.01.2021 die 8. Änderung der Entgelt- und Gebührensatzung wie folgt beschlossen:
| 1. | Änderung der Satzung zum 20.06.2002 (Anhang I.) |
| 2. | Änderung der Satzung zum 01.01.2003 (Artikel 1 § 8 Gebührenpflicht, § 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Abs. 2, Abs. 3 sowie § 12 Heranziehung und Fälligkeit und Veranlagung Abs. 2 sowie Abs. 3 |
| 3. | Änderung der Satzung zum 01.07.2005 (§ 3 Anschlussbeiträge) |
| 4. | Änderung der Satzung zum 01.01.2008 (Anhang I.) |
| 5. | Änderung der Satzung (§ 1 Anwendungsbereich, § 4 a Grundgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser, § 8 Gebührenpflichtige, § 9 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht und den § 12 Heranziehen und Fälligkeit und Veranlagung) |
| 6. | Änderung der Satzung zum 01.01.2012 (Anhang I.) |
| 7. | Änderung der Satzung zum 01.01.2012 der §§ 4, 6 Abs. 10 Satz 2 und § 8 |
| 8. | Änderung der Satzung zum 01.022021 des § 3 Abs.1, § 5 Abs. 5, 6 und 7 und § 11 Abs. 3 |
| 9. | Änderung der Satzung zum 01.01.2022 des § 12 Abs. 2 |
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
| Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Allgemeines |
| II. Abschnitt | |
| Bestimmungen für Anschlusskanäle | |
| § 3 | Anschlussbeiträge |
| III. Abschnitt | |
| Bestimmungen für Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder vom Anschluss befreit sind (Kleineinleiter) | |
| § 4 | Grundsätze |
| § 5 | Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr |
| § 6 | Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr |
| § 7 | Gebührensätze |
| § 8 | Gebührenpflichtige |
| § 9 | Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht |
| § 10 | Erhebungszeitraum |
| § 11 | Bemessungsgrundlage und Abgabensätze für Kleineinleiter |
| § 12 | Heranziehung und Fälligkeit und Veranlagung |
| IV. Abschnitt | |
| Schlussvorschriften | |
| § 13 | Auskunftspflicht |
| § 14 | Anzeigepflicht der Eigentumsverhältnisse |
| § 15 | Beitreibung |
| § 16 | Billigkeitsmaßnahmen |
| § 17 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 18 | Zwangsmaßnahmen |
| § 19 | Rechtsmittel |
| § 20 | Straf- und Bußgeldvorschriften |
| § 21 | Inkrafttreten |
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Die Stadt erhebt im Sinne der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes
(1) Grund- und Benutzungsgebühr für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Bei gemeinsamer Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bis 31.12.2000 wird eine Abwassergebühr erhoben. Bei getrennter Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden ab 01.01.2001 Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren und ab 01.01.2010 wird eine Grundgebühr erhoben.
(2) Kostenerstattungen für Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Anschlusskanälen an die öffentlichen Abwasseranlagen.
Kleineinleiterabgaben zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Landes und zur anteilmäßigen Deckung des Gesamtkostenaufwandes an den anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten.
§ 2
Allgemeines
(1) Die in dieser Satzung verwendeten Begriffsbestimmungen richten sich nach der Abwassersatzung der Stadt Wadern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten entsprechend für sonstige Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigter (z. B. Nießbraucher, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte). Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
II. Abschnitt
Bestimmungen für Anschlusskanäle
§ 3
Anschlussbeiträge
(1) Das Abwasserwerk der Stadt Wadern erhebt für den Aufwand zur Herstellung und Erneuerung eines Anschlusskanales eine Pauschale. Diese beträgt bei
| - | Abwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: 3.020,00 € |
| - | Regenwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: 1.320,00 € |
Bei Rohrlängen über 6 m erhebt die Stadt Wadern pro angefangenen Meter einen Einheitssatz.
Dieser Beträgt bei
| - | Abwasserrohrdimension von 150 mm 500,00 € |
| - | Regenwasserrohrdimension von 150 mm 220,00 € |
Bei der Ermittlung der Länge der Anschlusskanäle gelten Abwasser- und Regenwasser-leitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Bei Anschlusskanälen mit einer Rohrdimension über 150 mm wird der tatsächliche Aufwand berechnet.
(2) Erhält ein Grundstück mehr als einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage ist der Stadt der hierdurch entstehende Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(3) Der Aufwand für die Veränderung und die Beseitigung und Unterhaltung der Anschlussleitung sind in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen, sofern der Anschlussnehmer dies zu vertreten hat.
III. Abschnitt
Bestimmungen für Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder vom Anschluss befreit sind (Kleineinleiter).
§ 4
Grundsätze
(1) Die Benutzungsgebühr nach § 1 Abs. 1 werden ab 01.01.2001 für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet (getrennte Veranlagung).
(2) Gebühren werden für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 4 a
Grundgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser
Für vorhandene Grundstücksanschlüsse zur Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe der Grundgebühr ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anhang I. beigefügten Gebührentarife.
§ 5
Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr
(1) Für die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen wird ab 01.01.2001 eine Schmutzwassergebühr von der Stadt erhoben. Die Schmutzwasser-gebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt gilt:
| a) | die dem Grundstück im letzten abgelaufenen Ablesezeitraum aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, |
| b) | darüber hinaus durch die von dem Grundstück dem Schmutzwasserkanal oder Mischwasserkanal sonst wie zugeführte Wassermenge. |
(3) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, so wird die Schmutzwassermenge von der Stadt oder durch von der Stadt Beauftragten unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die eingeleiteten Wassermengen nach Absatz 2 Buchstabe b) haben die Gebührenpflichtigen der Stadt für den abgelaufenen Erhebungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einzubauen haben. Verzichtet die Stadt auf Messeinrichtungen oder sind diese Messeinrichtungen noch nicht erstellt, so kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.
Der Nachweis über die nicht den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Wassermengen ist durch eine geeichte, fest verbaute Wasseruhr zu erbringen. Der Wasseranschluss des abwasserfreien Zählers muss zwingend nach außen führen (Entnahmestelle im Außenbereich). Die Stadt Wadern kann genaue Vorgaben über die einzubauende Messeinrichtung, sowie über den Einbauort machen. Mobile Gartenwasserzähler sind nicht zulässig. Wasserzähler müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Uhren sind von der Stadt Wadern oder einem beauftragten Dritten einzubauen und zu verplomben. Alle Aufwendungen in Zusammenhang mit Anschaffung und Einbau von abwasserfreien Wasserzählern sind von dem Gebührenpflichtigen zu tragen. Es muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur solche Wassermengen entnommen werden, die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Bereits bestehende grüne Wasseruhren sind gestaffelt nach dem Jahr ihres Einbaus auszutauschen und auf das neue System der Stadt Wadern umzustellen (Übergangszeitraum), mobile Wasseruhren sind sofort zu ersetzen. Es gelten dabei folgende Fristen:
Einbau abwasserfreier Zähler in 2020 Austausch bis 2025
Einbau abwasserfreier Zähler in 2019 Austausch bis 2024
Einbau abwasserfreier Zähler in 2018 Austausch bis 2023
Einbau abwasserfreier Zähler vor 2018 Austausch bis 2022
Ein entsprechender Antrag auf Austausch kann beim Abwasserwerk der Stadt Wadern gestellt werden. Wird kein Antrag auf Austausch gestellt und findet kein Austausch bis zu den entsprechenden Fristen statt, wird die grüne Uhr zum Fristablauf automatisch abgemeldet.
Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die durch eine angemeldete abwasserfreie Uhr dokumentiert werden, muss jedes Jahr neu beantragt werden. Bei angemeldeten Uhren zählt die Übermittlung des Zählerstandes als Antrag und ist zum Ende des Erhebungszeitraumes, spätesten jedoch bis 31.12. des Abrechnungsjahres, beim Abwasserwerk der Stadt Wadern geltend zu machen. Die Meldung der entsprechenden Wassermengen hat selbständig durch den Gebühren-pflichtigen zu erfolgen und bedarf keiner weiteren Aufforderung. Nicht bis zum 31.12. des Abrechnungsjahres gemeldete Wassermengen können bei der Jahresverbrauchsabrechnung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich, zur Niederschrift oder per Mail erfolgen.
Für den Verwaltungskostenaufwand in Zusammenhang mit Absetzungen von der Abwassergebühr erhebt die Stadt Wadern folgende Kosten:
| a. | Für den Einbau von abwasserfreien Wasserzählern werden die tatsächlich entstandenen Kosten weiterberechnet bzw. direkt vom Betreiber getragen. Das gleiche gilt für Nacharbeiten/Reparaturen an der Messeinrichtung. |
| b. | Für die erstmalige Prüfung der Geeignetheit der Messeinrichtung und Dokumentation wird eine einmalige Verwaltungspauschale von 50,00 € erhoben. Außerdem wird eine jährliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 50,00 € erhoben. |
| c. | Für die Rückerstattung von Schmutzwassergebühren in Einzelfällen wird je Antrag eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. |
(6) Bei unerlaubtem Einleiten sowie bei fehlender geeigneter Messeinrichtung oder bei besonderen, einmaligen Ereignissen (z.B. Wasserrohrbruch) kann die Wassermenge auch durch prüffähige Unterlagen erbracht werden, die der Stadt eine zuverlässige Schätzung der nicht in die Abwasseranlage zugeführten Wassermenge ermöglicht bzw. kann die Stadt eine Schätzung der unerlaubt eingeleiteten Mengen vornehmen.
(7) Für die Befüllung von Schwimmbädern kann keine Absetzung erfolgen, auch ist eine Befüllung über einen Gartenzähler nicht zulässig. Bei Swimming-Pool-Wasser handelt es sich um durch häuslichen Gebrauch in seiner Eigenschaft verändertes Wasser, also Schmutzwasser, welches gereinigt werden und dafür der Kanalisation zugeführt werden muss.
(8) Der landeseinheitliche Verbandsbeitrag an den Entsorgungsverband Saar (EVS) und die Abwasserabgabe werden über die Gebühren für das Einleiten von Schmutz- und Regenwasser anteilig abgewälzt.
(9) Bei der Ermittlung der Wassermengen für Großviehhaltung werden 12 cbm Abwasser pro Jahr für jedes Stück Großvieh im Alter von mindestens 12 Monaten von dem Jahres-verbrauch abgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl am Stichtag der Viehzählung des letzten Kalenderjahres. Den von dieser Regelung betroffenen Anschlussnehmer werden mindestens 40 cbm je Person, die mit 1. Wohnsitz in dem betreffenden Anwesen gemeldet ist, pro Jahr in Rechnung gestellt.
(10) Bei der Erstellung von Neubauten wird den Anschlussnehmern für die Verwendung von Bauwasser die Schmutzwassergebühr von 30 cbm Frischwasser nicht berechnet.
§ 6
Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr
(1) Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen wird ab 01.01.2001 eine jährliche Niederschlagswassergebühr von der Stadt erhoben. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraums bestehenden Verhältnisse.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der versiegelten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Hierzu zählen:
| a) | Alle bebauten und befestigten Flächen, die direkt in den Abwasserkanal entwässern, d. h. deren abfließendes Niederschlagswasser über Dachrinnen, Hofabläufe, Terrassen- und Treppenabläufe, offene oder mit Rosten abgedeckte Rinnen dem Kanal zugeführt wird. |
| b) | Alle bebauten und befestigten Flächen, die zwar nicht mit eigenen Ablaufeinrichtungen ausgestattet sind, deren Niederschlagswasser jedoch indirekt in den Kanal gelangen, indem es auf Nachbargrundstücke, öffentlich (Straßen) oder private Flächen abläuft oder geleitet wird, die an den Kanal angeschlossen sind. |
Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr sind je volle Quadratmeter versiegelte Grundstücksfläche, d.h. die tatsächlich ermittelte Fläche wird auf volle Quadratmeter ohne Kommastelle abgerundet.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben die Berechnungsgrundlagen und ihre Änderungen der Stadt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder der Änderung mitzuteilen, soweit für die Änderung keine Genehmigung nach der Abwassersatzung erforderlich ist. Die geänderte Berechnungsgrundlage wird ab dem 01.01. des Folgejahres gebührenwirksam. Änderungen der Berechnungsgrundlage von weniger als 10 qm versiegelter Fläche werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
(4) Jeder Grundstückseigentümer ist auskunftspflichtig über die Aufstellung der versiegelten Flächen seiner Grundstücke. Der Stadt sind die Flächen mitzuteilen, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind oder nach § 5 Abs. 2 indirekt in den Kanal entwässern. Soweit es nach Prüfung erforderlich ist, kann die Stadt einen Lageplan im Maßstab 1:1000 fordern, aus dem sämtliche versiegelten Flächen hervorgehen. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die versiegelte Fläche von der Stadt anhand evtl. vorhandener Unterlagen oder im Wege der Schätzung ermittelt.
(5) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser ohne Überlauf in den Kanal betrieben, so wird die daran angeschlossene versiegelte Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt, d. h. für die daran angeschlossene Fläche ist kein Niederschlagswasser zu entrichten.
(6) Werden Nutzungsanlagen für Niederschlagswasser (Zisternen) betrieben, die nur der Gartenbewässerung dienen und die ein Speichervolumen von mindestens 2 Kubikmeter je 100 Quadratmeter angeschlossener Fläche haben, so wird die Niederschlagswassergebühr für die an die Zisterne angeschlossenen Flächen um 20 % reduziert.
(7) Werden Nutzungsanlagen für Niederschlagswasser (Zisternen) betrieben, die auch der Brauchwassernutzung dienen (z.B. Toilettenspülung) so wird für die daran angeschlossene Fläche die Niederschlagswassergebühr zu 100 % berechnet. Das eingeleitete Schmutzwasser bleibt in diesem Falle gebührenfrei.
Alternativ zu dieser Abrechnungsart kann auf Antrag eine differenzierte Abrechnung des Schmutzwassers mit einem geeichten Wasserzähler erfolgen. Die Kosten des Wasserzählers gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Wenn die Zisternen in diesem Fall einen Überlauf in die Kanalisation besitzen, so wird für die angeschlossene Fläche die Niederschlagswassergebühr um 40 % verringert. Für Zisternen mit eigenem Brauchwasserzähler, die keinen Überlauf in die Kanalisation besitzt, ist für die angeschlossene, versiegelte Fläche keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.
(8) Bei Dachbegrünung wird für diese Fläche keine Niederschlagswassergebühr erhoben.
(9) Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie sonstige öffentliche befestigte Flächen behandelt. D. h. für diese Flächen trägt der jeweilige Straßenbaulastträger die Kosten der Regenwasserbeseitigung.
(10) Befestigte öffentliche Flächen, die privat genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie private befestigte Flächen behandelt. D. h. für diese Flächen trägt der private Nutzer die Kosten der Regenwasserbeseitigung.
(11) Flächen, die mit Rasengittersteinen, Fugenpflaster, Ökopflaster und dergleichen befestigt sind, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, sofern der Fugenanteil oder die nachgewiesene Versickerungsfähigkeit mindestens 1/3 beträgt.
(12) Befestigte Flächen, die an einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen sind, werden um den EVS Regenwasseranteil (z. Zt. 27 %) reduziert.
§ 7
Gebührensätze
Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anhang I beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 8
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke.
Sind für Grundstücke Erbbaurechte bestellt, so sind anstelle der Eigentümer die Erbbau-berechtigten gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten sowie wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO). Mehrere Gebührenpflichtige desselben Grundstückes sind Gesamtschuldner. Bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist gebührenpflichtig der jeweilige Straßenbaulastträger.
(2) Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Änderungen, die seine Gebührenpflicht beeinflusst, innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung beim Abwasserwerk anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten Tag des auf dem Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflichtete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner.
§ 9
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.
(2) Die Gebührenpflicht für Schmutzwasser endet in dem Zuführung von Schmutzwasser oder sonstigem Wasser in die öffentliche Abwasseranlage endet und das Abwasserwerk hiervon Kenntnis erlangt.
(3) Endet oder ändert sich die Grundlagen für die Berechnung der Niederschlagswasser-gebühr, so entfällt, mindert oder erhöht sich die Gebühr vom 01.01. des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres an.
§ 10
Erhebungszeitraum
(1) Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraums bestehenden Verhältnisse.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Soweit die Gebühr nach der durch einen Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum.
§ 11
Bemessungsgrundlage und Abgabensätze für Kleineinleiter und Betreiber von abflusslosen Gruben
(1) Die Stadt Wadern wälzt die Abwasserabgabe, die sie anstelle der Einleiter entrichtet, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 cbm Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter) ab, sowie zusätzlich anteilmäßig am Gesamtkostenaufwand die anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten und die Kosten der Klärgrubenentleerung. Die Höhe der Kleineinleiterabgabe ergibt sich aus Anhang 1, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Bei Kleineinleitern ohne Frischwasserbezug und ohne Messeinrichtung für das anfallende Abwasser kann die Stadt die Abwassermenge schätzen oder 40 cbm pauschal pro Person berechnen, die mit erstem Wohnsitz zum 30. November des Vorjahres in den betreffenden Anwesen gemeldet waren.
(3) Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers ist Aufgabe der Stadt. Die Stadt kann sich hierbei Dritter bedienen. Die dem Betreiber der Hauskläranlage/abflusslosen Grube zu berechnenden Abwassergebühren/Kosten für die Beseitigung des Schlamms aus diesen Hauskläranlagen bzw. gesammelten Abwassers aus diesen abflusslosen Gruben setzen sich wie folgt zusammen:
| a. | Tatsächlich entstandene Kosten der Leerung bzw. des mit der Leerung beauftragten Unternehmens |
| b. | Verwaltungsgebühren je Grubenleerung in Höhe von 30,00 € |
| c. | Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach dem Abwasserabgabengesetz |
| d. | Kosten der Klärschlammentsorgung beim EVS entsprechend dessen Gebührenordnung |
| e. | ggf. weitere Kosten, die mit der Entleerung der abflusslosen Grube bzw. der Beseitigung des Klärschlammes entstehen |
§ 12
Heranziehung und Fälligkeit und Veranlagung
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide festgelegt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide zu zahlen.
Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Das Abwasserwerk der Stadt Wadern beauftragt die Stadtwerke Wadern GmbH, die Grundgebühr, Schmutz- und Niederschlagswassergebühr, Verwaltungsgebühren sowie die Kleineinleiterabgaben nach § 4a, 5, 6 und 11 dieser Abgabensatzung zu berechnen, die Gebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzuführen bzw. die auf einem stadteigenen Konto eingegangenen Gebühren zu verwalten, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. Die Stadtwerke Wadern GmbH darf sich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für diese Arbeiten ebenfalls Dritter bedienen. Für das laufende Jahr werden monatlich Abschlagsraten erhoben. Als Bemessungsgrundlage dient die Grundgebühr und die nach dem Frischwasserverbrauch berechnete Abwassermenge sowie die festgesetzten Niederschlagswassergebühren des Vorjahres.
Fälligkeitstermin der Abgaben ist der 1. eines Monats. Neben der monatlichen Regelfälligkeit kann auf Wunsch der Anschlussnehmer ein zweimonatlicher Abschlagsrhythmus bzw. eine Einmalfälligkeit zum 01.07. eines jeden Jahres vereinbart werden.
(3) Ergibt sich am Jahresende entsprechend der Grundgebühr, der tatsächlichen Abwasser-menge und den Niederschlagswassergebühren eine Differenz, wird diese mit dem 1. Abschlag des folgenden Jahres verrechnet.
(4) Bei erstmaliger Benutzung der Abwasseranlage wird die Vorauszahlung anhand von Durchschnittswerten geschätzt.
(5) Falls sich innerhalb eines Jahres wesentliche Änderungen in der Abwassermenge ergeben, die zu einer entsprechend hohen Nachveranlagung oder Rückerstattung führen können (z.B. Zuzug oder Wegzug von Familien, ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch usw.) kann eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides erfolgen.
IV. Abschnitt:
Schlussvorschriften
§ 13
Auskunftspflicht
(1) Die gebührenpflichtigen Personen haben den Bediensteten der Stadt und den von der Stadt Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Kostenerstattungen erforderlich sind.
(2) Die Bediensteten der Stadt und die von der Stadt Beauftragten können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies nach Terminabsprache zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen.
§ 14
Anzeigepflicht der Eigentumsverhältnisse
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse und der Grundstückseigentümer sind der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(2) Alle nach der Ersterfassung 2000 veränderten Gegebenheiten auf dem Grundstück (zusätzliche Bauten, Versiegelungen etc.) die die Berechnung der Gebühren- und Kostenerstattungen beeinflussen, haben die gebührenpflichtigen Personen unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Beitreibung
Die Gebühren und Kostenerstattungen dieser Satzung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 16
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Beiträge können nach §§ 222, 227 und 261 der Abgabenordnung gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn die in der Abgabenordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer den Vorschriften über:
| a) | die Einrichtung von Wasserzählern und die Vorlage von Unterlagen der Berechnung der Wassermenge (§ 4 (4) und (7)), |
| b) | die Vorlage der Berechnungsgrundlagen und deren Änderungen (§ 5 (4) bis (5), § 8 (3)), |
| c) | die Mitteilung des Beginns der Gebührenpflicht ( § 8, § 11 und 12), |
| d) | die Auskunftspflicht (§ 13) und |
| e) | die Anzeigepflicht (§ 14) vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandeln, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. |
| f) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 DM (10.225,83 Euro) geahndet werden. |
§ 18
Zwangsmaßnahmen
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 19
Rechtsmittel
Gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Satzung erlassen werden, sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (Bundesgesetzblatt I. Seite 17 i. V. mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05.07.1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1019 vom 31.01.1975 (Amtsbl. S. 346), in der jeweils gültigen Fassung gegeben.
§ 20
Straf- und Bußgeldvorschrift
Es gelten die §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes - KAG-.
§ 21
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anhang I
Gebührentarife der Stadt Wadern zur Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung ab 01.01.2021
| 1. | In den Fällen für getrennte Veranlagung für Schmutz- und Niederschlagswasser: |
|
| a) Je Kubikmeter Schmutzwasser — 3,25 € |
|
| b) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation je vollem Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich — 0,64 € |
|
| c) Für das Ableiten von Niederschlagswasser in einen Regenwasserkanal je vollem Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich — 0,41 € |
| 2. | In den Fällen des § 11 für die Einleitung von Abwasser aus Kleineinleitungen je cbm verbrauchtem Frischwasser: — 1,87 € |
| 3. | Die monatliche Grundgebühr für jeden Kanalhausanschluss beträgt — 5,50 € (jährlich 66,00 €) |
| 4. | Die Kostenpauschalen für Kanalhausanschlüsse betragen: |
|
| a) für Abwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: — 3.020,00 € |
|
| b) für Regenwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: — 1.320,00 € |
| Bei Rohrlängen über 6 m erhebt die Stadt Wadern pro angefangenen Meter einen Einheitssatz. Dieser Beträgt bei | |
| - | Abwasserrohrdimension von 150 mm — 500,00 € |
| - | Regenwasserrohrdimension von 150 mm — 220,00 € |
Bei der Ermittlung der Länge der Anschlusskanäle gelten Abwasser- und Regenwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Bei Anschlusskanälen mit einer Rohrdimension über 150 mm wird der tatsächliche Aufwand berechnet.