Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S.1119) und des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S.1119) wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadtrates der Stadt Wadern vom 04.07.2024 folgende Satzung zur Ausleihe und Benutzung der Stadtbibliothek Wadern erlassen:
Die Stadtbibliothek ist eine gemeinnützige öffentliche Kultureinrichtung der Stadt Wadern. Sie stellt ihre Bestände und Dienstleistungen für Bildung, Information, Aus- und Weiterbildung sowie zur Freizeitgestaltung bereit. Die Benutzung ist in den Bibliotheksräumen und zur Ausleihe nach den festgelegten Öffnungszeiten möglich.
Die Stadtbibliothek steht jedermann nach Maßgabe der in dieser Ordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung. Die Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken, deren Träger bzw. Kostenträger Gemeinden sind, sowie gleichartigen und gleichwertigen Bibliothekseinrichtungen aus dem Stadtgebiet und dem Umland zusammen. Die Bibliothek stellt ihre Bestände in den Dienst der Schul- und Berufserziehung, der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Kultur-, Kunst- und Gemeinschaftspflege sowie der politischen Bildung.
Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgabe durch direkte und indirekte Ausleihe.
Bei der direkten Ausleihe werden Bücher an Einzelpersonen ausgeliehen. Bei der indirekten Ausleihe werden Bestandsgruppen bzw. einzelne Titel an Institutionen wie Kitas, Schulen u. ä. abgegeben, die die Titel intern nutzen.
Die Erstanmeldung als Leser erfordert eine persönliche Anmeldung unter Vorlage eines amtlichen Ausweises. Für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren muss das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Dies gilt ebenso für die Nutzung der digitalen Angebote. Zur alleinigen Nutzung der digitalen Angebote kann die Anmeldung auch über das Anmeldeformular digital erfolgen. Der Leser erhält nach Anerkennung der Satzung zur Ausleihe und Benutzung sowie der Gebührenordnung und der Datenschutzerklärung einen Bibliotheksausweis, der bei jeder Ausleihe vorzulegen ist. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Ein Ersatzausweis kann kostenpflichtig neu ausgestellt werden. Der Ausweis bleibt Eigentum der Stadt und ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Ausweis gilt in Verbindung mit der Lesegebühr für ein Jahr und verlängert sich bei Bezahlung um jeweils ein weiteres Jahr.
Alle Leser sind gehalten, Wohnungswechsel und sonstige Änderungen umgehend mitzuteilen.
| a) | an Bibliotheken in gemeindlicher Trägerschaft sowie Bibliotheken freier Träger, die gemeindlichen Bibliotheken vergleichbar sind, |
| b) | an Schulen jeder Art, |
| c) | an Vereine, Verbände und Einrichtungen der Jugend- und Kulturpflege, der Berufs- und Erwachsenenbildung, der Kunstpflege und ähnliche Institutionen. |
Diese Einrichtungen sind über einen Beauftragten für eine ordnungsgemäße Verwaltung der entliehenen Bestände und für die Weiterausleihe verantwortlich.
Medien aller Art können gegen Vorlage des Benutzerausweises für die festgelegte Leihfrist ausgeliehen werden. Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe auf eine bestimmte Anzahl beschränken. Auf Antrag (mündlich, telefonisch, per Mail) kann die Leihfrist verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt oder Gebühren angefallen sind. Die Bibliothek legt fest, welche Medien verlängert werden können. Auf Verlangen ist bei Verlängerung das entsprechende Medium vorzulegen und kann bei Bedarf eine Rückgabe anfordern.
Für einzelne Medien kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen, wie z.B. nur in der Bibliothek zu nutzen bzw. Ausleihe ausgeschlossen.
Belege sind sofort nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
Eine Weitergabe entliehener Bestände an Dritte ist unzulässig.
Die Leser und Benutzer übernehmen die Verantwortung für die entliehenen Bücher und sonstigen Medien. Die Rückgabefrist endet mit dem letzten Tag der Ausleihe. Die Ausleihfrist kann auf Anfrage verlängert werden sofern keine Vorbestellung für das Medium vorliegt. Eine Fristverlängerung ist selbstständig online, persönlich, telefonisch und per Mail möglich. Wird die Leihfrist überschritten, fallen Gebühren an. Im Übrigen wird auf die Gebührenordnung verwiesen.
Vormerkungen auf entliehene Medien sind möglich. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sobald das gewünschte Medium zum Abholen bereitsteht, erhält der Leser eine entsprechende Benachrichtigung.
Für die über Fernleihe aus anderen Bibliotheken angeforderten Titel fällt eine Gebühr an. Die ausleihende Bibliothek gibt Ausleihzeit und eventuell Verlängerungsmöglichkeit vor.
| Bücher | 4 Wochen |
| Hörbücher | 4 Wochen |
| Filme, Zeitschriften | 2 Wochen, keine Verlängerung |
| Geräte | 4 Wochen, keine Verlängerung |
| eBooks | 21 Tage |
| eAudios | 21 Tage |
| eMagazines | 1 Tag |
| ePapers | 1-4 Stunden |
Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben.
Nicht zurückgegebene Medien werden dreimalig angemahnt (beim 3. Mal mit Einschreiben plus Rückschein) und müssen bei Verlust oder Beschädigung ersetzt werden.
Die ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Rückgabefrist unaufgefordert zurückgegeben werden.
Bei Überschreitung der Leihfristen, werden Verzugsentgelte erhoben.
Nicht zurückgegebene Medien werden nach dreimaliger erfolgloser Mahnung auf Kosten des Entleihers eingezogen. Für Medien, die nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben wurden und durch einen Boten eingezogen werden, wird ein zusätzliches Entgelt entsprechend der Entgeltordnung berechnet. Bei auswärtigen Kunden oder bei Einziehung über den Rechtsweg werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben. Die Einziehung erfolgt nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Säumniszuschläge sind auch dann zu entrichten, wenn keine schriftliche Mahnung erfolgt ist.
Ausgeliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen, Verschmutzung oder Verlust sind die Benutzer schadensersatzpflichtig. Als Beschädigung gilt z.B. Unterstreichen, Markieren, Beschreiben und Ausfüllen von Textstellen, sowie Kratzer und Flecken. Der Benutzer ist verpflichtet sich vor Ausgabe vom ordnungsgemäßen Zustand der Medien zu überzeugen.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der mit der Mediennutzung verbundenen rechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrecht, verantwortlich.
Verlust und Veränderung der Materialien/Medien sind unverzüglich anzugeben. Sie verpflichten den Benutzer zum Schadensersatz. Sollten die betreffenden Materialien/Medien nicht mehr auf dem Markt verfügbar sein, hat der Benutzer alle Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen.
Für Schaden, der durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht, haftet der Benutzer. Dies gilt auch bei dessen Verlust bis zur Bekanntgabe des Verlustes an die Stadtbibliothek.
Benötigte Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek enthalten sind, können, soweit möglich, auf Anfrage des Benutzers durch den auswärtigen Leihverkehr gegen Gebühr besorgt werden. Sobald das gewünschte Medium zum Abholen bereit liegt, wird der Benutzer davon in Kenntnis gesetzt.
Der Leser verpflichtet sich, nach Eintreffen der bestellten Medien die angefallenen Kosten zu begleichen und die Bestellung zeitnah abzuholen. Die entstandenen Kosten sind von dem Benutzer auch dann zu zahlen, wenn bestellte oder gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden.
Jeder Benutzer hat sich in der Bibliothek so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände.
Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt. Die Stadtbibliothek ist berechtigt bei ungebührlichem Verhalten anwesender Personen von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen.
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernde oder begrenzte Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Das Freie WLAN der Stadt Wadern kann in den Räumen der Stadtbibliothek Wadern kostenlos genutzt werden.
Benutzer, die wiederholt gegen die Satzung zur Ausleihe und Benutzung der Stadtbibliothek Wadern verstoßen bzw. die Zulassungs- und Ausleihbedingungen nicht mehr erfüllen, können ganz oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen/gesperrt werden. Benutzer, bei denen eine zweckfremde Verwendung festgestellt wird oder denen ein Missbrauch nachgewiesen wird, sind bzw. werden von der Ausleihe ausgeschlossen.
Von den genannten Bestimmungen dieser Satzung zur Ausleihe und Benutzung der Stadtbibliothek Wadern kann die Stadtbibliothek in begründeten Einzelfällen, sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, Ausnahmen zulassen (z.B. Anzahl der ausgeliehenen Medien).
Die Satzung zur Ausleihe und Benutzung der Stadtbibliothek Wadern tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, die Ausleih- und Benutzungsordnung vom 06.12.2002 gleichzeitig außer Kraft.
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S.1119) und des § 6 Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S.1119) wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadtrates der Stadt Wadern vom 04.07.2024 folgende Gebührenordnung erlassen:
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek ist folgender Beitrag zu zahlen:
| • | bis Vollendung des 13. Lebensjahres: — frei |
| • | von 14 Jahren bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: — 6,00 € jährlich |
| • | ab 18 Jahren: — 12,00 € jährlich |
| • | BibCard-Saar: — 20,00 € (wird vom Saarland Bibl. e.V. festgelegt) |
| • | Neuanmeldung einmalig: — 3,00 € |
Die Frist beginnt mit der Anmeldung in der Bibliothek. Der nächst höhere Beitrag wird mit dem nächsten Jahresbeitrag fällig.
(2) Benutzer nach § 5 der Satzung zur Ausleihe und Benutzung bleiben beitragsfrei.
Für jedes Medium, das nach Überschreitung der Leihfrist zurückgegeben wird, ist eine Versäumnisgebühr für jede angefangene Woche zu entrichten.
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben und angemahnt werden, ist eine Mahngebühr zu entrichten.
Gebühren für die 1. Mahnung: 1,00 € - für die 2. Mahnung: 1,50 € - für die 3. Mahnung: 2,00 €. Die 3. Mahnung wird per Einschreiben mit Rückschein versandt; alle Mahnungen gelten ohne Rücksicht auf die Anzahl der entliehenen Bücher. Die Mahngebühr sowie anfallende Portokosten sind zusätzlich zu der Versäumnisgebühr zu zahlen.
Für die Besorgung eines Titels im Leihverkehr (Fernleihe) der deutschen Bibliotheken ist eine Gebühr von 2,50 € pro Band zu zahlen.
Kopien pro Seite können kostenpflichtig angefertigt werden.
Nach erfolglos gebliebener dritter Mahnung werden die Bücher durch die Stadtverwaltung eingezogen. Dafür ist ein Aufwandsgebühr von 10,00 € zu entrichten.
Können die Bücher nicht eingezogen werden, so werden sie gemäß § 5 der Gebührenordnung dem Leser zuzüglich der Mahngebühren in Rechnung gestellt.
Im Falle des Verlustes oder einer Beschädigung, so dass das Buch nicht mehr ausgeliehen werden kann, ist ein Schadenersatz in Höhe der derzeitigen Neuanschaffungspreise zu leisten oder ein Ersatzexemplar zu besorgen.
Für den Ersatz eines in Verlust geratenen Leserausweises ist eine Gebühr von 1,00 € zu zahlen.
Eingezogene Mahngebühren/Gelder nach §§ 2-6 werden der Bibliothek für Neuanschaffungen zur Verfügung gestellt.
Die Gebührenordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft, die Gebührenordnung vom 06. Dezember 2002 tritt damit gleichzeitig außer Kraft.
Entgeltübersicht:
| Anmeldung + Benutzerausweis | 3,00 € |
| Jahreslesegebühr: Erwachsene (ab 18 J.) | 12,00 € |
| Jahreslesegebühr: Jugendliche (ab 14 J.) | 6,00 € |
| Jahreslesegebühr: Kinder | frei |
| Jahreslesegebühr: Ehrenamtskarte | 6,00 € |
| Bib-Card Saar | 20,00 € (Beschluss: Saarland Bibl.e.V.) |
| Fernleihe | 2,50 € |
| Kitas, Schulen, Vereine/Verbände lt. § 5 Satzung | frei |
| Mahngebühren (1.,2.,3.) | 1,00 / 1,50 / 2,00 € |
| Überziehungsgebühr/Medium/Woche | 0,30 € |
| Verlängerung | kostenlos |
| Vormerkung | kostenlos |
| E-Mail-Erinnerung | kostenlos |
| Kopie pro Seite | 0,20 € |
Alle angefallenen Gebühren können bar oder mit Girocard direkt vor Ort bezahlt werden. Es besteht auch die Möglichkeit anstehende Zahlungen für die Stadtbibliothek an die Stadtkasse zu überweisen (Verwendungsnachweis: „Name, Grund: Jahres-/Mahngebühr, Betrag, an Stadtbibliothek“ erforderlich damit eine korrekte Zuweisung erfolgen kann).