Auf Grund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert am 8. Januar 2020 (Amtsblatt S. 16), hat der Stadtrat der Stadt Wadern am 14. Juli 2022 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Nachtragsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird festgesetzt:
| 2022 | ||||
| 1. | Im Ergebnishaushalt mit | erhöht um | vermindert um | auf |
| dem Gesamtbetrag der Erträge | 539.200 € | 30.001.800 € | ||
| dem Gesamtbetrag der Aufwendungen | 695.000 € | 32.703.100 € | ||
| im Saldo der Erträge und Aufwendungen | -2.701.300 € | |||
| 2. | Im Finanzhaushalt mit | |||
| den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.068.200 € | 7.989.800 € | ||
| den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.124.000 € | 9.877.500 € | ||
| dem Saldo aus Investitionstätigkeit | -1.887.700 € | |||
| den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 36.000 € | 3.451.600 € | ||
| den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 64.000 € | 1.136.000 € | ||
| dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit | 2.315.600 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird erhöht um 55.800 € auf 1.887.700 €.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen erhöht sich um 473.200 € auf 953.200 €.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert bei 20.000.000 €.
§ 5
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts verringert sich um 155.800 € auf 2.701.300 €.
§ 6
Die Hebesätze der Gemeindesteuern bleiben unverändert:
| 1. | Grundsteuer |
| a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 320 v. H. | |
| b. für Grundstücke (Grundsteuer B) 440 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer 435 v. H. |
§ 7
Es gilt der vom Stadtrat am 14. Juli 2022 beschlossene Stellenplan.
2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung
Gemäß § 87 KSVG kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 8 sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„ Im Rahmen der 1. Nachtragssatzung 2022 der Stadt Wadern genehmige ich gemäß § 91 Abs. 4 und § 92 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)
| - | den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 953.200 € und |
| - | den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen in Höhe von 1.887.700 €. |
Meine am 20.07.2021 für das Jahr 2022 erteilten Genehmigungen des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 480.000 € und des Gesamtbetrages der Kredite für Investitionen in Höhe von 1.831.900 € werden hiermit aufgehoben.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2021/2022 ist unter www.wadern.de veröffentlicht.
Gemäß § 12 Absatz 6 KSVG wird darauf hingewiesen, dass diese Nachtragshaushaltssatzung ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig gilt, selbst wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder von Regelungen, welche auf Grund des v. g. Gesetzes ergangen sind, zustande gekommen ist.