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Stadt Wadern
Ausgabe 39/2022
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung „In der Hohlgaß“ im Stadtteil Wadrilltal der Stadt Wadern

Abbildung: Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „In der Hohlgaß“, ohne Maßstab.

Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in der Sitzung vom 22. September 2022 gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Ergänzungssatzung „In der Hohlgaß“ im Stadtteil Wadrill, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung „In der Hohlgaß“ in Kraft.

Der Geltungsbereich der Satzung ist aus nachstehender Abbildung ersichtlich:

Das Ziel der Einbeziehungssatzung „In der Hohlgaß“ liegt in der städtebaulichen Abrundung der gewachsenen Ortslage.

Jedermann konnte die Satzungsunterlagen bei der Stadt Wadern, Rathaus, Bauamt, während der üblichen Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung war zusätzlich über das Internetportal der Stadt Wadern (www.wadern.de) elektronisch abrufbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) wird hingewiesen. Demnach werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Weiterhin erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach §§ 39 bis 43 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Wadern, den 26. September 2022
Der Bürgermeister Jochen Kuttler