Gemäß §§ 23 und 51 des Kommunalwahlgesetzes – KWG – vom 11. Januar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I 2021 S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 in Verbindung mit § 18 und § 63 der Kommunalwahlordnung – KWO – vom 8. Februar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I S. 782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020, fordere ich die Parteien und Wählergruppen auf, bis spätestens Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin der Stadt Wadern Wahlvorschläge für die am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahlen des Stadtrates und der Ortsräte nach dem Muster der Anlage 11 zur Kommunalwahlordnung - KWO - schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.
In den Stadtrat der Stadt Wadern sind gemäß § 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – 33 Mitglieder zu wählen.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden.
Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.
Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in seiner Sitzung am 15.03.2023 aufgrund § 4 Abs. 2 KWG für die Stadtratswahl 2024 das Stadtgebiet für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:
I Nunkirchen – Bardenbach – Büschfeld
II Wadern – Noswendel – Dagstuhl
III Lockweiler – Krettnich –Löstertal
IV Wadrilltal– Morscholz– Steinberg– Wedern
Eine Gebietsliste für die Wahl zum Stadtrat soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Stadtrat zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.
Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 24 Abs. 3 KWG). Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG).
Gemäß § 71 KSVG ist für jeden Gemeindebezirk ein Ortsrat zu bilden.
In dem Gemeindebezirk Krettnich ist ein Ortsrat mit sieben Mitgliedern, in den Gemeindebezirken Bardenbach, Büschfeld, Dagstuhl, Lockweiler, Löstertal, Morscholz, Noswendel, Steinberg und Wedern ist je ein Ortsrat mit neun Mitgliedern, in den Gemeindebezirken Nunkirchen, Wadern und Wadrilltal je ein Ortsrat mit elf Mitgliedern zu wählen.
Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 27 KWG und §§ 19 ff. KWO wird ausdrücklich verwiesen. Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.
Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf für die Wahl des Stadtrates der Stadt Wadern der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten (§ 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO).
Der Unterstützung bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Für jeden Wahlvorschlag, der nach § 22 Abs. 2 KWG der Unterstützung bedarf, liegen vom auf den Tag der Einreichung folgenden Tag bis zum sechsundsechzigsten Tag vor der Wahl, dem 4. April 2024, 18.00 Uhr, während der allgemeinen Dienststunden, montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags, bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern (gemäß Anlage 12 KWO) im Rathaus – Wahlamt –, Marktplatz 13, 66687 Wadern, aus.
Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber ist zugelassen.
Die Eintragung mit Vor- und Familienname, Wohnort, Straße mit Hausnummer, in das Unterstützungsverzeichnis hat gemäß § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig und muss von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 4. April 2024, 18.00 Uhr, gemeinsam schriftlich gegenüber der Gemeindewahlleiterin erklärt werden (§ 29 KWG und § 24 KWO).
Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 KWG). Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.
Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf für die Wahl eines Ortsrates der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.
In den Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag lediglich der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen.
Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 51 ff. KWG und §§ 19 ff. KWO wird ausdrücklich verwiesen.
Der Unterstützung bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Ferner bedarf es der Unterstützung des Wahlvorschlages nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat zugefallen sind (§ 57 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO).
Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können
ab sofort im Wahlamt der Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern, Zimmer A105, (Tel.: 06871 507-116, eMail sschmitt-koch@wadern.de, oder 06871 507-114, eMail vkautenburger@wadern.de) angefordert werden.
Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem Landkreis Merzig-Wadern die für den Landkreis zuständige Parteileitung mit (§ 18 Abs. 2 KWO).