Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der zur Feststellung gehörenden Planzeichnung.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Abteilung OBB1: Landes- und Stadtentwicklung, Bauaufsicht und Wohnungswesen hat die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Kita-Neubau Noswendel“ im Stadtteil Noswendel geprüft und mit Schreiben vom 1. August 2024, Az.: OBB 11 - 88-7/22 Be genehmigt.
Der Geltungsbereich der FNP-Änderung ist aus der Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung im Bereich des Bebauungsplans „Kita-Neubau Noswendel“ im Stadtteil Noswendel sowie die dazugehörende Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassender Erklärung können bei der Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen sowie unter https://ssl.wadern.de/bauen-umwelt/bebauungsplaene abgerufen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Gemäß § 6a Abs.1 BauGB wird der Änderung des Flächennutzungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan in der Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wadern unter Darlegung der die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.