über die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Wadern am 9. Juni 2024 (evtl. Stichwahl: 23. Juni 2024)
Auf Grund § 23 in Verbindung mit §§ 72 und 76 des Kommunalwahlgesetzes (KWG)
in der Fassung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt des Saarlandes I 2021 S.190), werden Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Stadt Wadern aufgefordert. Die Wahlvorschläge sind bis spätestens
Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,
in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter der Stadt Wadern, Wahlamt (Zimmer A105), Marktplatz 13, 66687 Wadern, einzureichen.
Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind nur in einfacher Ausfertigung erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.
Ich weise darauf hin, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist das Wahlamt der Stadt Wadern vormittags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.
Ist zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister vom Stadtrat der Stadt Wadern gewählt.
Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister ist jede / jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz und jede / jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin / Unionsbürger), die / der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie / er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach den Mustern der Anlage 11 a Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 einzureichen.
Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
| 1. | Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet Stadt Wadern nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten darf, einreichen. |
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| Die Bewerberin / Der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder oder der Delegierten der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe angeben. |
| 2. | Die Bewerberin / Der Bewerber muss ihrer / seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie / er als Bürgermeisterin / Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden. |
| 3. | Die Bewerberin / Der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vorname, Beruf, Geburtstag, Wohnort, Straße mit Hausnummer aufzuführen. |
| 4. | In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. |
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| Soweit sich aus dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes ergibt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegen zu nehmen. |
| 5. | Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen. |
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| Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. |
| 6. | Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen: |
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| • | Die schriftliche Erklärung der Bewerberin / des Bewerbers, dass sie / er seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt (Muster der Anlage 13 KWO), |
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| • | eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin / des Bewerbers (Muster der Anlage 14 KWO), |
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| • | die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin / des Bewerbers für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (Muster der Anlage 15 KWO) nebst Versicherungen an Eides statt (Anlage 16 KWO), |
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| • | bei der Bewerbung einer Unionsbürgerin / eines Unionsbürgers die Anlage 14 a KWO |
Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11 b KWO einzureichen.
Im Wahlvorschlag ist Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort, Straße mit Hausnummer aufzuführen.
Er muss die Versicherung an Eides statt enthalten, dass die Bewerberin / der Bewerber als Bürgermeisterin / Bürgermeister der Stadt Wadern jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Der Wahlvorschlag ist persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.
Dem Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin / des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 KWO beizufügen.
Bei der Bewerbung einer Unionsbürgerin / eines Unionsbürgers die Anlage 14 a KWO.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat zuviel bzw. bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes keine Sitze zugefallen sind, bedürfen der Unterstützung von mindestens 99 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern.
Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen / Einzelbewerber.
Die Wahlberechtigten haben sich hierzu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag,
dem 4. April 2024, 18.00 Uhr,
persönlich in ein bei dem Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichnis einzutragen.
Die Unterstützungsblätter gemäß Anlage 12 KWO liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, im Rathaus der Stadt Wadern - Wahlamt -, Marktplatz 13, 66687 Wadern, zur Eintragung aus.
Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufes der Frist (4. April 2024) bis 18.00 Uhr, möglich.
Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Die Unterzeichnerinnen / Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort, Straße mit Hausnummer persönlich und handschriftlich anzugeben.
Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen / Wahlbewerber ist zugelassen.
Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort im Wahlamt der Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern, Zimmer A105, (Tel.: 06871-507-116, eMail sschmitt-koch@wadern.de oder 06871-507-114, eMail vkautenburger@wadern.de) angefordert werden.