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Stadt Wadern
Ausgabe 44/2023
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des Kreistages des Landkreises Merzig-Wadern

am 9. Juni 2024

I.

Gemäß § 58 i. V. m. § 23 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I. S. 828) in Verbindung mit den §§ 78 und 18 der Kommunalwahlordnung – KWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019, zuletzt geändert durch Verordnung am 27. September 2023 (Amtsblatt I. S. 878) fordere ich die Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die am 9. Juni 2024 stattfindende Wahl des Kreistages des Landkreises Merzig-Wadern einzureichen. In den Kreistag sind 33 Mitglieder zu wählen (§ 156 Abs. 2 KSVG). Die Mitglieder des Kreistages werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 KWG).

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, bis

spätestens Donnerstag, 4. April 2024, 18.00 Uhr,

beim Kreiswahlleiter des Landkreises Merzig-Wadern, Wahlamt, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, Zimmer 109, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen (§ 23 KWG). Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem angegebenen Stichtag einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden.

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2023 aufgrund § 60 Abs. 2 KWG für die Kreistagswahl 2024 das Kreiswahlgebiet für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:

Kreisstadt Merzig

Stadt Wadern

Gemeinde Beckingen

Gemeinde Losheim am See

Gemeinde Mettlach

Gemeinde Perl

Gemeinde Weiskirchen

Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 66 KWG). Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG).

Hinsichtlich der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber wird auf § 24 a KWG verwiesen.

Die Wahlvorschläge sollen in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss nach § 19 Abs. 2 KWO enthalten:

1.

den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge,

2.

den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden (§ 24 Abs. 6 KWG).

Die Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für den Landkreis zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 KWG und § 19 Abs. 3 KWO).

Mit dem Wahlvorschlag sind nach § 24 Abs. 8 KWG einzureichen:

1.

die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO)

2.

für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Kreistag wählbar sind (Anlage 14 KWO)

3.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a)

die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, (Anlage 14 KWO)

b)

die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, (Anlage 14 a KWO)

c)

die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist, (Anlage 14 a KW0)

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmerin oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Kreiswahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind (Anlage 16 KWO).

Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge wird im Übrigen auf die einschlägigen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.

III.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Kreistagswahl kein Sitz im Kreistag oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Kreistagsmitglieder (99). Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 KWG).

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich dazu bis spätestens am Donnerstag, dem 4. April 2024, 18.00 Uhr, Wahlberechtigte persönlich bei dem Kreiswahlleiter in ein für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen (§ 22 Abs. 2 KWG). Für jeden Wahlvorschlag, der der Unterstützung bedarf, liegt ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis in Form von Unterschriftsblättern von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist in der Zeit zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist - am 4. April 2024 - bis 18.00 Uhr beim Kreiswahlleiter des Landkreises Merzig-Wadern, Wahlamt, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, Zimmer 109 auf. Bei den Gemeindewahlleitern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises besteht während der allgemeinen Dienstzeiten auch die Möglichkeit zur Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis.

Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein (§ 22 Abs. 2 KWG). In unmittelbarem Zusammenhang mit der Eintragung muss die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, geprüft werden. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 KWO). Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig (§ 17 Abs. 4 KWO). Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 17 Abs. 6 KWO).

IV.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss dem Kreiswahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am Donnerstag, dem 4. April 2024, bis 18.00 Uhr gemeinsam schriftlich erklärt werden (§ 29 KWG). Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlags erhalten die Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden (§ 24 KWO).

V.

Die Parteien teilen, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem Landkreis Merzig-Wadern die für den Landkreis zuständige Parteileitung mit (§ 18 Abs. 2 KWO).

Die notwendigen Formulare zur Einreichung der Wahlvorschläge können auf der Internetseite der Landeswahlleiterin des Saarlandes (www.wahlen.saarland.de) heruntergeladen werden.

Merzig, den 23.10.2023
Der Kreiswahlleiter
des Landkreises Merzig-Wadern
Thomas Jackl
-Leitender Verwaltungsdirektor-