Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 19.08.2025; Bearbeitung: Kernplan
Quelle: © GeoBasis DE/LVGL-SL (2025); Bearbeitung: Kernplan
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 28.11.2025 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Im Borflur“ vom 12.02.1987 beschlossen hat.
Die Abrundungssatzung „Im Borflur“ gem. § 34 Abs. 2 BBauG (Fassung vom 06.07.1979) aus dem Jahr 1987 umfasst die angrenzenden Grundstücke der gleichnamigen Straße. Bis auf ein Wohnhaus (Hausnummer 2) erfolgte jedoch keine Aufsiedlung der südwestlichen Straßenseite.
Die Stadt sieht sich aus städtebaulichen Gründen veranlasst, zukünftig keine weitere Wohnbebauung über die vorhandene Bebauung hinaus zuzulassen. Außerdem bestehen Zweifel, dass die Satzung seinerzeit rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.
Daher ist das Ziel des Verfahrens die vorliegende Satzung aufzuheben. Der bebaute Bereich auf der anderen Straßenseite ist weiterhin § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Durch die Aufhebung der Satzung ist der südwestlich des Straßenkörpers gelegene Bereich § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. An dieser Stelle besteht dann kein Baurecht in Form einer Satzung mehr (aktuell Bebaubarkeit sowieso wegen fehlender Erschließung nicht gegeben), so dass künftig nur noch privilegierte Nutzungen zulassungsfähig sind.
Die Satzung wurde für den Bereich der Straße "Im Borflur" aufgestellt. Der Geltungsbereich endet im Nordwesten vor den Grundstücken der Wohnbebauung Wadriller Straße Hausnummer 20 und 30. Im Nordosten des Geltungsbereichs grenzen die Grundstücke der Wadriller Straße Hausnummer 44 und 46 an. Im Südosten liegen Brach- bzw. Gehölzflächen. Im Südwesten grenzen die rückwärtigen Freiflächen der Bebauung der Eichenlaubstraße an den Geltungsbereich an.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der aufzuhebenden Satzung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 9.000 m2.
Lagepläne, o.M.
Geltungsbereich der aufzuhebenden Satzung „Im Borflur“ in der Stadt Wadern, Stadtteil Steinberg
Der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wadern aus dem Jahr 2006 stellt für das Gebiet im bebauten Bereiche eine Wohnbaufläche, sowie auf der unbebauten Seite im Süden eine Fläche für die Landwirtschaft und eine Fläche für Wald dar. Die Stadt sieht sich aus städtebaulichen Gründen veranlasst, nun dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen und diesen Bereich an den Flächennutzungsplan anzupassen. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB wird durch die Aufhebung erfüllt (lediglich die heute bereits bebaute Fläche ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt).
Bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung entsprechender Satzungen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf zur Aufhebung der Satzung, bestehend aus dem Plan und der Begründung, in der Zeit vom 08.12.2025 bis einschließlich 16.01.2026 auf der Internetseite der Stadt (unter https://ssl.wadern.de) unter folgendem Pfad:
https://ssl.wadern.de/bauen-umwelt/stadtentwicklung-stadtplanung/bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Stadt, Marktplatz 13, Zimmer Nr. C104, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 08.12.2025 bis einschließlich 16.01.2026.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes
(https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse isicks@wadern.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufhebung der Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Satzung nicht von Bedeutung ist.