Der Stadtrat der Stadt Wadern hat in seiner Sitzung am 26. Januar 2023 beschlossen, dass die Hebesätze für das Jahr 2023 unverändert bleiben. Daher werden keine neuen Bescheide versandt und es wird auf den Bescheid aus 2022 verwiesen. Die Steuern und Beiträge werden hiermit öffentlich festgesetzt.
1. Steuerfestsetzung
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 c Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 122 Abs. 3 Abgabenordnung (AO), § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 18 des Landesgesetzes Nr. 532 über die Landwirtschaftskammer für das Saarland (LwKG) in den zur Zeit gültigen Fassungen werden die Grundsteuer, Hundesteuer und der Landwirtschaftskammerbeitrag durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleichen Beträge wie im Vorjahr zu entrichten haben und keinen neuen Steuerbescheid für 2023 erhalten haben, werden die Steuern und Beiträge für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die oben genannten Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Steuern und die Landwirtschaftskammerbeiträge zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Kassenzeichens auf das in diesem Bescheid angegebene Bankkonto der Stadt Wadern zu überweisen.
Die Regelfälligkeiten sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Soweit der Stadt Wadern SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, wird der Betrag jeweils zu den Fälligkeitsterminen abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann - soweit es sich um die Heranziehung zu den Grundsteuern oder den sonstigen Abgaben handelt - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides gemäß §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v.19.03.1991 (BGBl. I Seite 686; in der zurzeit gültigen Fassung) Widerspruch erhoben werden. Dieser ist bei der Stadt Wadern oder dem zuständigen Kreisrechtsausschuss in Merzig schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80, Abs.2, Nr.1 VwGO).
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Frank Ewen, 06871/507327, E-Mail steueramt@wadern.de.