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Stadt Wadern
Ausgabe 50/2025
Amtliche Mitteilungen - Standard
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HEBESTEUERSATZUNG

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Dezember 2020 (Amtsblatt I, S. 1341)

§ 25 Grundsteuergesetz - GrStG - vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 Gewerbesteuergesetz - GewStG – vom 15.Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), hat der Stadtrat der Stadt Wadern am 28. November 2025 folgende Hebesatz-Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Erhebung der Realsteuern in der Stadt Wadern werden die Hebesätze wie folgt festgesetzt:

Wadern, 28. November 2025
Der Bürgermeister
Jochen Kuttler

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 3 KSVG öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen.