| - | Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Mitgliedern dieser Religionsgesellschaften und deren Familienangehörigen übermitteln (nach § 42, Abs. 1 und 2 Bundesmeldegesetz [BMG]), |
| - | im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen von Gruppen von Wahlberechtigten (nach § 50, Abs. 1 BMG), |
| - | Auskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern (nach § 50, Abs. 2 BMG) und |
| - | Auskünfte zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressenverzeichnissen in Buchform (nach § 50, Abs. 3 BMG) erteilen. |
Gegen diese Datenübermittlung steht dem Bürger ein Widerspruchsrecht (im Fall der Datenübermittlung nach Nr. 1 nach § 42 Abs. 3, Satz 2 BMG, im Fall der Nrn. 2 bis 4 nach § 50, Abs. 5 BMG) zu. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Falls Sie keine Weitergabe Ihrer Daten möchten, bitte ich Sie, dies dem Meldeamt der Stadt Wadern persönlich oder online unter meldeamt@wadern.de unter Angabe Ihres Geburtsdatums und -ortes mitzuteilen, damit ein Vermerk bei Ihren persönlichen Meldedaten angebracht wird. Sofern Sie bereits in den Vorjahren von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, brauchen Sie Ihren Widerspruch nicht nochmals zu erklären.