Titel Logo
Stadt Wadern
Ausgabe 51/2024
Amtliche Mitteilungen - Standard
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Stadt Wadern

über die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentlichen Abwasseranlagen sowie Kleineinleitergebühren und Verwaltungsgebühren

Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in seiner zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner zurzeit gültigen Fassung, des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1401) in seiner zurzeit gültigen Fassung, der §§ 50a und § 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in seiner zurzeit gültigen Fassung sowie des § 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in seiner zurzeit gültigen Fassung und § 18 der Abwassersatzung der Stadt Wadern in ihrer zurzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Wadern in seiner Sitzung am 06. Dezember 2024 die 11. Änderung der Entgelt- und Gebührensatzung vom 10. Mai 2001 wie folgt beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeines

II. Abschnitt

Bestimmungen für Anschlusskanäle

§ 3 Anschlussbeiträge

§ 4 Beitragspflicht und Beitragsfälligkeit

III. Abschnitt

Bestimmungen für Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder vom Anschluss befreit sind (Kleineinleiter)

§ 5 Grundsätze

§ 5a Grundgebühr für angeschlossene Kanalhausanschlüsse

§ 6 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

§ 7 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

§ 8 Gebührensätze

§ 9 Gebührenpflichtige

§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

§ 11 Erhebungszeitraum

§ 12 Bemessungsgrundlage und Abgabensätze für Kleineinleiter

§ 13 Heranziehung und Fälligkeit und Veranlagung

IV. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 14 Auskunftspflicht

§ 15 Anzeigepflicht der Eigentumsverhältnisse

§ 16 Beitreibung

§ 17 Billigkeitsmaßnahmen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Zwangsmaßnahmen

§ 20 Rechtsmittel

§ 21 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22 Inkrafttreten

Anlage 1

Gebührenverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die Stadt Wadern (Stadt) erhebt im Sinne der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 des Saarländischen Kommunalabgabengesetzes zur Deckung der Kosten für den Betrieb, die Unterhaltung, Erneuerung, Herstellung und Verwaltung der öffentlichen Abwasseranlagen der Stadt Wadern folgende Benutzungsgebühren und Beiträge und bedient sich dabei des Eigenbetrieb Abwasserwerk der Stadt Wadern:

(1) Grund- und Benutzungsgebühr für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Bei gemeinsamer Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser bis 31. Dezember 2000 wird eine Abwassergebühr erhoben. Bei getrennter Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden ab 01. Januar 2001 Schmutzwassergebühren und Niederschlags-wassergebühren und ab 01. Januar 2010 wird eine Grundgebühr erhoben.

(2) Kostenerstattungen/Kostenpauschalen für Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Anschlusskanälen an die öffentlichen Abwasseranlagen (Anschlussbeiträge).

(3) Gebühren für die Abnahme, Bearbeitung und Verwaltung von Gartenzählern/abwasserfreien Zählern sowie für einmalige Absetzungen von der Abwassermenge.

(4) Gebühren für die Bearbeitung der Leerungen von Hauskläranlagen, abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen sowie Kostenerstattungen für durch die Stadt Wadern durchgeführte/beauftragte Leerungen.

(5) Kleineinleiterabgaben zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Landes und zur anteilmäßigen Deckung des Gesamtkostenaufwandes an den anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten.

§ 2 Allgemeines

(1) Die in dieser Satzung verwendeten Begriffsbestimmungen richten sich nach der Abwasser-satzung der Stadt Wadern in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten entsprechend für sonstige Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigter (z. B. Nießbraucher, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte). Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührensätze für jede Gebührenart werden getrennt ermittelt und nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben. Das gleiche gilt für die Ermittlung von Beiträgen und Verwaltungsgebühren.

II. Abschnitt

Bestimmungen für Anschlusskanäle

§ 3 Anschlussbeiträge und Beitragshöhe

(1) Das Abwasserwerk erhebt für den Aufwand zur Herstellung und Erneuerung eines Anschlusskanales einen pauschalen Beitrag. Die Kostenpauschalen für Kanalhausanschlüsse (Mischwasserkanal und Regenwasserkanal) sowie Regelungen für Beiträge bei besonderen Größen und Längen der Hausanschlüsse sind dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu entnehmen, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Erhält ein Grundstück mehr als einen Anschlusskanal an die öffentliche Abwasseranlage ist der Stadt der hierdurch entstehende Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der pauschale Beitrag findet hier keine Anwendung. Werden die tatsächlichen Kosten weiterbe-rechnet, wird für den entstandenen Verwaltungsaufwand (z. B. Aufmaß, Rechnungsstellung) eine Verwaltungsgebühr von 10 % der weiterberechneten Kosten erhoben.

(3) Der Aufwand für die Veränderung und die Beseitigung und Unterhaltung der Anschlussleitung sind in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen, sofern der Anschlussnehmer dies zu vertreten hat.

(4) Die Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht, sobald sie an die Abwasseranlagen der Stadt Wadern angeschlossen sind und ein benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist.

§ 4 Beitragspflicht und Beitragsfälligkeit

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 dieser Satzung vorliegen. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

(2) Die Beiträge werden durch Beitragsbescheid festgesetzt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig. Ist im Beitragsbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Beiträge können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

III. Abschnitt

Bestimmungen für Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen

angeschlossen sind oder vom Anschluss befreit sind (Kleineinleiter)

§ 5 Grundsätze

(1) Die Benutzungsgebühr nach § 1 Abs. 1 wird ab dem 01. Januar 2001 für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt nach verschiedenen Maßstäben berechnet (getrennte Veranlagung)

(2) Der Straßenbaulastträger trägt die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers der öffentlichen Verkehrsflächen.

(3) Gebühren werden für die Grundstücke erhoben, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese direkt oder indirekt entwässern.

§ 5 a Grundgebühr für angeschlossene Kanalhausanschlüsse

(1) Für an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Kanalhausanschlüsse zur Einleitung von Schmutz- und Mischwasser wird eine monatliche Grundgebühr erhoben. Die Höhe der monatlichen Grundgebühr ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Grundgebühr wird fällig, sobald die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung vorliegen.

(3) Die Grundgebühr wird auch dann fällig, wenn ein über einen Kanalhausanschluss an die Abwasseranlagen der Stadt Wadern angeschlossenes Anwesen nicht bewohnt ist und der Kanalhausanschluss nicht stillgelegt wurde. Das gleiche gilt auch für Zeitspannen, in denen kein Trinkwasserbezug erfolgt.

§ 6 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr

(1) Für die Einleitung von Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt Wadern ab 01. Januar 2001 eine Schmutzwassergebühr. Die Schmutzwassergebühr wird für jedes Grundstück erhoben, von dem Schmutzwasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Die Schmutzwassergebühr wird nach der Schmutzwasser-menge berechnet, die den Abwasseranlagen zugeführt wird. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. Der Gebührensatz je Kubikmeter Schmutzwasser ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Als den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt gilt:

a. die dem Grundstück im letzten abgelaufenen Ablesezeitraum aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge (Frischwassermaßstab),

b. darüber hinaus durch die von dem Grundstück dem Schmutzwasserkanal oder Mischwasserkanal in sonstiger Weise, direkt oder indirekt zugeführte Wassermenge.

(3) Hat ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig angezeigt, so wird die Schmutzwassermenge von der Stadt oder durch einen von der Stadt Beauftragten Dritten unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben der Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4) Die eingeleiteten Wassermengen nach Absatz 2 Buchstabe b) sind von den Gebührenpflichtigen der Stadt für den abgelaufenen Erhebungs-zeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb des folgenden Monats anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die Gebührenpflichtigen auf ihre Kosten einzubauen haben. Verzichtet die Stadt auf Messeinrichtungen oder sind diese Messeinrichtungen noch nicht erstellt, so kann die Stadt als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.

(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, können auf Antrag von den nach § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung ermittelten Abwassermengen abgesetzt werden.

Der Nachweis über die nicht den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Wasser-mengen ist durch eine geeichte, fest verbaute Wasseruhr zu erbringen, mobile Gartenwasserzähler sind nicht zulässig. Die Stadt Wadern kann genaue Vorgaben über die einzubauende Messeinrichtung, sowie über den Einbauort machen. Die Wasserzähler müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Uhren sind von der Stadt Wadern oder einem beauftragten Dritten einzubauen und zu verplomben. Alle Aufwendungen in Zusammenhang mit Anschaffung, Einbau und Betrieb von abwasserfreien Wasserzählern sind von dem Gebührenpflichtigen zu tragen. Es muss gewährleistet sein, dass über diese Messeinrichtungen nur solche Wassermengen entnommen werden, die nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden.

Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die durch eine angemeldete abwasserfreie Uhr dokumentiert werden, muss für jedes Jahr neu beantragt werden. Bei angemeldeten Uhren zählt die Übermittlung des Zählerstandes als Erstattungsantrag und ist zum Ende des Erhebungszeitraumes, spätesten jedoch bis 31.12. des Abrechnungsjahres, beim Abwasserwerk der Stadt Wadern geltend zu machen. Die Meldung der entsprechenden Wassermengen hat selbständig durch den Gebührenpflichtigen zu erfolgen und bedarf keiner weiteren Aufforderung. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich, zur Niederschrift oder per Mail erfolgen.

Für den entstehenden Verwaltungsaufwand wird pro Erstattungsantrag im Abrechnungszeitraum eine jährliche Bearbeitungsgebühr gemäß dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für den Erstantrag mit Abnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr gemäß des anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, fällig. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Rückerstattung der Schmutzwassergebühren in Einzelfällen wird je Antrag eine Verwaltungsgebühr gemäß des als Anlage 1 anliegenden Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, fällig.

(6) Bei unerlaubtem Einleiten sowie bei fehlender geeigneter Messeinrichtung oder bei besonderen, einmaligen Ereignissen (z.B. Wasserrohrbruch) kann die Wassermenge auch durch prüffähige Unterlagen erbracht werden, die der Stadt eine zuverlässige Schätzung der nicht in die Abwasseranlage zugeführten Wassermenge ermöglicht bzw. kann die Stadt eine Schätzung der unerlaubt eingeleiteten Mengen vornehmen.

(7) Für die Befüllung von Schwimmbädern kann keine Absetzung erfolgen, auch ist eine Befüllung über einen Gartenzähler nicht zulässig. Bei Swimming-Pool-Wasser handelt es sich um durch häuslichen Gebrauch in seiner Eigenschaft verändertes Wasser, also Schmutzwasser, welches gereinigt werden und dafür der Kanalisation zugeführt werden muss.

(8) Der landeseinheitliche Verbandsbeitrag an den Entsorgungsverband Saar (EVS) und die Abwasserabgabe werden über die Gebühren für das Einleiten von Schmutz- und Regenwasser anteilig abgewälzt.

(9) Bei Großviehhaltung werden auf Antrag bei der Ermittlung der Wassermengen, die der Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt werden, 12 cbm Wasser pro Jahr für jedes Stück Großvieh im Alter von mindestens 12 Monaten von dem Jahresverbrauch abgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl am Stichtag der Viehzählung des letzten Kalenderjahres. Die Stadt kann als Nachweis für die vorhandene Stückzahl Vieh den Bescheid der Tierseuchenkasse verlangen. Den von dieser Regelung betroffenen Anschlussnehmern werden mindestens 40 cbm Schmutzwasser je Person, die im Veranlagungsjahr mit 1. Wohnsitz in dem betreffenden Anwesen gemeldet ist, pro Jahr in Rechnung gestellt. Wird ein abwasserfreier Zähler betrieben, über den das Wasser für das Vieh entnommen wird, ist die Absetzung für Großviehhaltung nicht zusätzlich möglich.

(10) Bei der Erstellung von Neubauten wird den Anschlussnehmern für die Verwendung von Bauwasser die Schmutzwassergebühr von 30 cbm Frischwasser nicht berechnet.

(11) Regelungen für die Zuführung von Brauchwasser aus Regenwassernutzungsanlagen, die der Brauchwassernutzung dienen und die daraus entstehenden Gebühren finden sich in § 7 Abs. 8 dieser Satzung.

§ 7 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

(1) Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen wird ab 01. Januar 2001 eine jährliche Niederschlagswassergebühr von der Stadt erhoben. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraums bestehenden Verhältnisse.

(2) Die Niederschlagswassergebühr wird nach der versiegelten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Hierzu zählen:

a. Alle bebauten und befestigten Flächen, die direkt in den Abwasserkanal entwässern, d. h. deren abfließendes Niederschlagswasser über Dachrinnen, Hofabläufe, Terrassen- und Treppenabläufe, offene oder mit Rosten abgedeckte Rinnen dem Kanal zugeführt wird.

b. Alle bebauten und befestigten Flächen, die zwar nicht mit eigenen Ablaufeinrichtungen ausgestattet sind, deren Niederschlagswasser jedoch indirekt in den Kanal gelangen, indem es auf Nachbargrundstücke, öffentlich (Straßen) oder private Flächen abläuft oder geleitet wird, die an den Kanal angeschlossen sind.

(3) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist je volle Quadratmeter (m², qm) versiegelte Grundstücksfläche, d. h. die tatsächlich ermittelte Fläche wird auf volle Quadratmeter ohne Kommastelle abgerundet. Der Gebührensatz je qm versiegelter Fläche für die Einleitung von Niederschlagswasser im Trennsystem oder Mischsystem ist dem als Anlage 1 anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist, zu entnehmen.

(4) Die Gebührenpflichtigen haben die Berechnungsgrundlagen und ihre Änderungen der Stadt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Gebührenpflicht oder der Änderung mitzuteilen, soweit für die Änderung keine Genehmigung nach der Abwassersatzung erforderlich ist. Die geänderte Berechnungsgrundlage wird ab dem 01.01. des Folgejahres gebührenwirksam. Änderungen der Berechnungsgrundlage von weniger als 10 qm versiegelter Fläche werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).

(5) Jeder Grundstückseigentümer ist auskunftspflichtig über die Aufstellung der versiegelten Flächen seiner Grundstücke. Der Stadt sind die Flächen mitzuteilen, die an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen sind oder indirekt in den Kanal entwässern. Soweit es nach Prüfung erforderlich ist, kann die Stadt einen Lageplan im Maßstab 1:1000 fordern, aus dem sämtliche versiegelten Flächen hervorgehen. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die versiegelte Fläche von der Stadt anhand vorhandener Unterlagen oder im Wege der Schätzung ermittelt.

(6) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser ohne Überlauf in den Kanal betrieben, so wird die daran angeschlossene versiegelte Fläche bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt, d. h. für die daran angeschlossene Fläche ist kein Niederschlagswasser zu entrichten.

(7) Werden Nutzungsanlagen für Niederschlagswasser (Zisternen) betrieben, deren Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, die nur der Gartenbewässerung dienen und die ein Speichervolumen von mindestens 2 Kubikmeter (cbm) haben, wobei pro 1 cbm Speichervolumen mindestens 50 qm Fläche an die Zisterne angeschlossen sein müssen, werden die angeschlossenen Flächen um 20 % reduziert.

(8) Werden Nutzungsanlagen für Niederschlagswasser (Zisternen) betrieben, die auch der Brauchwassernutzung dienen (z. B. Toilettenspülung) so wird für die daran angeschlossene Fläche die Niederschlagswassergebühr zu 100 % berechnet. Das eingeleitete Schmutzwasser bleibt in diesem Falle gebührenfrei.

Alternativ zu dieser Abrechnungsart kann auf Antrag eine differenzierte Abrechnung des Schmutzwassers mit einem geeichten Wasserzähler erfolgen. Die Kosten des Wasser-zählers gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Wenn die Zisternen in diesem Fall einen Überlauf in die Kanalisation besitzen, so wird für die angeschlossene Fläche die Niederschlagswassergebühr um 40 % verringert. Für Zisternen mit eigenem Brauchwasser-zähler, die keinen Überlauf in die Kanalisation besitzt, ist für die angeschlossene, versiegelte Fläche keine Niederschlagswassergebühr zu entrichten.

(9) Bei Dachbegrünung wird für die begrünte Dachfläche keine Niederschlagswassergebühr erhoben

(10) Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie sonstige öffentliche befestigte Flächen behandelt. D. h. für diese Flächen trägt der jeweilige Straßenbaulastträger die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung.

(11) Befestigte öffentliche Flächen, die privat genutzt werden und von denen Niederschlags-wasser direkt oder indirekt in die Kanalisation gelangt, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wie private befestigte Flächen behandelt. D. h. für diese Flächen trägt der private Nutzer die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung.

(12) Flächen, die mit Rasengittersteinen, Fugenpflaster, Ökopflaster und dergleichen befestigt sind, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, sofern der Fugenanteil oder die nachgewiesene Versickerungsfähigkeit mindestens 1/3 beträgt.

(13) Für befestigte Flächen, die an einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen sind, wird der einheitliche Verbandsbeitrag des EVS nicht in die Gebührenermittlung einbezogen.

§ 8 Gebührensätze

Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen ergeben sich aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig für die Grundgebühr, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr sowie für die Kleineinleitergebühren und Verwaltungsgebühren sind die Eigentümer der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücke.

Sind für Grundstücke Erbbaurechte bestellt, so sind anstelle der Eigentümer die Erbbau-berechtigten gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten sowie wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung (AO). Mehrere Gebührenpflichtige desselben Grundstückes sind Gesamtschuldner. Bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist gebührenpflichtig der jeweilige Straßenbaulastträger.

(2) Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Änderungen, die seine Gebührenpflicht beeinflusst, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung beim Abwasserwerk anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflichtete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner.

§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für Grundgebühr, Schmutzwasser und Niederschlagswasser beginnt mit Einleitung (direkt oder indirekt) in die öffentliche Abwasseranlage, spätestens jedoch mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Gebührenpflicht für Schmutzwasser und Niederschlagswasser endet mit dem Wegfall der Einleitung. Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr endet mit der Stilllegung des Kanalhausanschlusses.

(2) Endet oder ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr, so entfällt, mindert oder erhöht sich die Gebühr vom 01. Januar des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres an.

§ 11 Erhebungszeitraum

(1) Maßgebend für die Gebührenerhebung der Niederschlagswassergebühr sind die am 01.01. des Erhebungszeitraums bestehenden Verhältnisse.

(2) Erhebungszeitraum für die Niederschlagswassergebühr ist das Kalenderjahr.

(3) Soweit die Gebühr nach der durch einen Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Erhebungszeitraum. Dies gilt für die Schmutzwassergebühr und die Kleineinleitergebühr.

(4) Die Grundgebühr wird für jeden angefangen Monat der Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage berechnet.

§ 12 Bemessungsgrundlage und Abgabensätze für Kleineinleiter und Betreiber von abflusslosen Gruben

(1) Die Stadt Wadern wälzt die Abwasserabgabe, die sie anstelle der Einleiter entrichtet, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 cbm Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter) ab, sowie zusätzlich anteilmäßig am Gesamtkostenaufwand die anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten und die Kosten der Klärgrubenentleerung. Die Höhe der Kleineinleiterabgabe ergibt sich aus dem als Anlage 1 angefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Bei Kleineinleitern ohne Frischwasserbezug und ohne Messeinrichtung für das anfallende Abwasser kann die Stadt die Abwassermenge schätzen oder 40 cbm pauschal pro Person berechnen, die mit erstem Wohnsitz zum 30. November des Vorjahres in den betreffenden Anwesen gemeldet waren. Die Kleineinleiterabgabe ergibt sich aus dem als Anlage 1 anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers ist Aufgabe der Stadt. Die Stadt kann sich hierbei Dritter bedienen. Die dem Betreiber der Hauskläranlage/abflusslosen Grube zu berechnenden Abwassergebühren/Kosten für die Beseitigung des Schlamms aus diesen Hauskläranlagen bzw. gesammelten Abwassers aus diesen abflusslosen Gruben sind dem als Anlage 1 anliegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil diese Satzung ist, zu entnehmen.

§ 13 Heranziehung und Fälligkeit und Veranlagung

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheide festgelegt und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.

Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2) Das Abwasserwerk der Stadt Wadern beauftragt die Stadtwerke Wadern GmbH, die für die Abrechnung der verbrauchsabhängigen Schmutzwassergebühren erforderlichen Verbräuche zu ermitteln und der Stadt zur Verfügung zu stellen. Die Stadtwerke Wadern GmbH darf sich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben für diese Arbeiten ebenfalls Dritter bedienen.

(3) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums endgültigen abzurechnenden Gebühren können Vorauszahlungen verlangt werden, deren Höhe auf der Grundlage der Gebühren des Vorjahres festgesetzt wird.

(4) Nach Ablauf des Jahres erhalten die Gebührenpflichtigen Gebührenbescheide mit der Berechnung und Festsetzung der Grundgebühr, Schmutzwassergebühr, Niederschlagswasser-gebühr und Kleineinleitergebühr sowie die Abrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen. Außerdem werden mit dem Gebührenbescheid sämtliche anfallenden Verwaltungskosten abgerechnet sowie ggf. vorhandene Abzugszähler und/oder Einmalabsetzungen. Ergeben sich dabei Restzahlungen, so sind diese innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Überzahlungen werden zurückerstattet oder mit künftigen Vorauszahlungen verrechnet.

(5) Bei erstmaliger Benutzung der Abwasseranlage wird die Vorauszahlung anhand von Durchschnittswerten geschätzt.

IV. Abschnitt:

Schlussvorschriften

§ 14 Auskunftspflicht

(1) Die gebührenpflichtigen Personen haben den Bediensteten der Stadt und den von der Stadt Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen erforderlich sind.

(2) Die Bediensteten der Stadt und die von der Stadt Beauftragten können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies nach Terminabsprache zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen.

§ 15 Anzeigepflicht der Eigentumsverhältnisse

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse und der Grundstückseigentümer sind der Stadt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

(2) Alle nach der Neuaufnahme der Flächen im Jahr 2023 veränderten Gegebenheiten auf dem Grundstück (zusätzliche Bauten, Versiegelungen etc.) die die Berechnung der Gebühren- und Kostenerstattungen beeinflussen, haben die gebührenpflichtigen Personen unverzüglich der Stadt schriftlich anzuzeigen.

§ 16 Beitreibung

Die Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen dieser Satzung unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 17 Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren und Beiträge können nach §§ 222, 227 und 261 der Abgabenordnung gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden, wenn die in der Abgabenordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Vorschriften über

a)

die Einrichtung von Wasserzählern und die Vorlage von Unterlagen der Berechnung der Wassermenge (§ 4 (4) und (7)),

b)

die Vorlage der Berechnungsgrundlagen und deren Änderungen (§ 5 (4) bis (5), § 8 (3)),

c)

die Mitteilung des Beginns der Gebührenpflicht ( § 8, § 11 und 12),

d)

die Auskunftspflicht (§ 13) und

e)

die Anzeigepflicht (§ 14)

vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

f)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 19 Zwangsmaßnahmen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Satzung erlassen werden, sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt I. Seite 17 i. V. mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 05. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1019 vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 346), in der jeweils gültigen Fassung gegeben.

§ 21 Straf- und Bußgeldvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes – KAG- verfolgt.

§ 22 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt am 01. Januar 2025, spätestens jedoch am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Stadt Wadern, 06.12.2024

Der Bürgermeister
Jochen Kuttler
Hinweis nach § 12 Absatz 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anlage 1

Gebührenverzeichnis

nach § 3 Abs. 1, § 5 a, § 6 Abs. 1, 5, 8 und 11, § 7Abs. 3, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung der Stadt Wadern über die Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren (einschließlich Grundgebühren) für die öffentlichen Abwasseranlagen sowie Kleineintergebühren und Verwaltungsgebühren

1. In den Fällen für getrennte Veranlagung für Schmutz- und Niederschlagswasser nach den §§ 6 und 7: Je Kubikmeter Schmutzwasser: —  4,02 €

Für das Ableiten von Niederschlagswasser in die Mischwasserkanalisation je vollem Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich —  0,69 €

Für das Ableiten von Niederschlagswasser in einen Regenwasserkanal je vollem Quadratmeter versiegelter Fläche jährlich  — 0,46 €

2. In den Fällen des § 12 für die Einleitung von Abwasser aus Kleineinleitungen je cbm verbrauchtem Frischwasser:  — 1,87 €

3. Die monatliche Grundgebühr für jeden angeschlossenen Kanalhausanschluss beträgt  — 6,50 € (jährlich 78,00 €), § 5a

4. Bearbeitungsgebühr/Verwaltungsgebühr für Gartenzähler,

Erstabnahme und Einmalabsetzung nach § 6 —  50,00 €

5. Die Beitragspauschalen für Kanalhausanschlüsse nach § 3 Abs. 1 betragen:

a)

für Abwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: 3.020,00 €

b)

für Regenwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von 6 m: 1.320,00 €

Bei Rohrlängen über 6 m erhebt die Stadt Wadern pro angefangenen Meter einen Einheitssatz. Dieser Beträgt bei

- Abwasserrohrdimension von 150 mm  — 500,00 €

- Regenwasserrohrdimension von 150 mm —  220,00 €

Bei der Ermittlung der Länge der Anschlusskanäle gelten Abwasser- und Regenwasser-leitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Bei Anschlusskanälen mit einer Rohrdimension über 150 mm wird der tatsächliche Aufwand berechnet. Der pauschale Beitrag findet hier keine Anwendung. Werden die tatsächlichen Kosten weiterberechnet, wird für den entstandenen Verwaltungsaufwand (z. B. Aufmaß, Rechnungsstellung) eine Verwaltungsgebühr von 10 % der weiterberechneten Kosten erhoben.

6. Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers ist Aufgabe der Stadt. Die Stadt kann sich hierbei Dritter bedienen. Die dem Betreiber der Hauskläranlage/abflusslosen Grube zu berechnenden Abwassergebühren/Kosten für die Beseitigung des Schlamms aus diesen Hauskläranlagen bzw. gesammelten Abwassers aus diesen abflusslosen setzen sich wie folgt zusammen, § 12 Abs. 3:

a.

Tatsächlich entstandene Kosten der Leerung bzw. des mit der Leerung beauftragten Unternehmens

b.

Verwaltungsgebühren je Grubenleerung in Höhe von 30,00 €

c.

Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach dem Abwasserabgabengesetz

d.

Kosten der Klärschlammentsorgung beim EVS entsprechend dessen Gebührenordnung

e.

ggf. weitere Kosten, die mit der Entleerung der abflusslosen Grube bzw. der Beseitigung des Klärschlammes entstehen

Der Betreiber einer Hauskläranlage oder abflusslosen Grube hat die Möglichkeit, die Leerung und Entsorgung selbst zu veranlassen und die Kosten direkt selbst zu übernehmen. Damit entfällt die Verwaltungsgebühr nach Buchstabe b. Evtl. beim Abwasserwerk anfallende weitere Kosten durch den EVS oder andere werden dem Betreiber in Rechnung gestellt.