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Stadt Wadern
Ausgabe 51/2025
Amtliche Mitteilungen - Standard
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NIEDERSCHRIFT über die Sitzung des Stadtrates der Stadt Wadern

am Freitag, 28.11.2025, 18:00 Uhr, im Foyer der Herbert-Klein-Halle

Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr

Sitzungsende: 19:10 Uhr

Anwesend:

Vorsitz: Jochen Kuttler

Mitglieder: Marc Adams, Birgit Birtel, Andrea Gillenberg, Aljoscha Graf, David Hahn, Andreas Klauck, Christian Koch, Dr. Kathrin Müller, Erik Rau, Markus Wollscheid, Michael Dewald, Mathias Etten, Norbert Großmann, Gabriel Hausen, Peter Koch, Eric Meyer, Veronika Morbe, Sven Oliver Pape, Christian Ritz, Jan Dubois, Jürgen Kreuder, Georg Lauer, Gerhard Mellinger, Andreas Münster, Frederik Sturm, Bernd Theobald, Daniela Bienko

Entschuldigt: Danny Maurer, Jochen Scharf, Helena Sofie Künzer, Virginia Gugau, Detlef Jungfleisch, Dr. Rolf-Henning Bienko

Ortsvorsteher: Horst Albert, Christoph Kaub, Alexander Marmitt, Konrad Schmidt

Ortsvorsteherin Patrizia Mötzel

Verwaltung: Petra Dewald, Simone Koch, Susanne Krämer, Wolfgang Birtel, Rebecca Franz, Nicole Börtzler, Elke Trampert, Thomas Klein, Ramona Becker-Simon, Simon Mendel, Heike Sabo, Benjamin Trampert, Frank Hauser, Claus Hoffmann, Marion Schons, Isabella Sicks

Tagesordnung

Öffentlicher Teil:

1

Eröffnung der Sitzung

2

Einwohnerfragestunde gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern

3

Bebauungsplanänderung und -erweiterung "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Golfpark Weiherhof - 2. Änderung und Erweiterung" mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans - Freigabe der Planunterlagen für die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

4

Aufhebung der Abrundungssatzung "Im Borflur" vom 12.02.1987 - Einleitung des Verfahrens und Freigabe der Planunterlagen für die Beteiligungen nach §§ 3(2), 4(2) und 2(2) BauGB

5

Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie - Einleitung des Verfahrens und Freigabe der Planunterlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

6

Herstellen des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB zum Antrag nach BImSchG der BioSaar in Lockweiler

7

Gestaltungssatzung der Friedhöfe der Stadt Wadern

8

Friedhofssatzung der Stadt Wadern

9

Jahresabschluss des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern zum 31. Dezember 2024 und die Erteilung der Entlastung des Werkleiters (Bürgermeister) und der am Anordnungsgeschäft beteiligten Personen

10

Behandlung des Jahresverlustes des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern aus dem Wirtschaftsjahr 2024 und Verlustübernahme durch die Stadt

11

Information bezüglich des Wirtschaftsplanes 2026 des Entsorgungsverbandes Saar und Beschlussfassung über das Abstimmungsverhalten des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt Wadern bei der Verbandsversammlung des EVS.

12

Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Haushaltsjahre 2026 und 2027

13

Neuauflage Förderprogramm "Aktion Wasserzeichen in Wadern" - Förderung von Flächenentsiegelung für Privathaushalte 2026-2029

14

Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsbezirk I - Rücknahme der Wahl und erneute Ausschreibung

Nichtöffentlicher Teil:

Beschlüsse

Öffentlicher Teil:

TOP 1

Eröffnung der Sitzung

Zu dieser Sitzung wurde eingeladen mit Einladung vom 14.11.2025.

Die Tagesordnung war im Amtl. Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern Nr. 47/2025 vom 21.11.2025 sowie unter www.wadern.de veröffentlicht. Die Einladung ist form- und fristgerecht. Einwände ergeben sich nicht.

TOP 2

Einwohnerfragestunde gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Wadern

In der Einwohnerfragestunde werden Fragen zum Thema Erweiterung des Golfparks Weiherhof in Nunkirchen gestellt. Der Verwaltung wird ein entsprechender Fragenkatalog übergeben.

Ein Anwesender erkundigt sich nach dem Stand der Thematik Windkraft in der Stadt Wadern. Er wird auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt der heutigen Sitzung verwiesen, in dem die Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie auf den Weg gebracht werden soll.

Weitere Fragen bzw. Anmerkungen beziehen sich auf den Tagesordnungspunkt, der die Einleitung einer Abrundungssatzung „Im Borflur“ im Stadtteil Steinberg betrifft. Die Verwaltung verweist hier auf das nun angestoßene Verfahren, in dem jede Bürgerin und jeder Bürger im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit seine Anmerkungen und Anregungen einbringen kann.

Ein Bürger nimmt Bezug auf die aktuellen Planungen zum Neubau der Freiwilligen Ganztagsgrundschule in Lockweiler und äußert seine Bedenken hinsichtlich der künftigen räumlichen Situation der örtlichen Vereine. Er fragt, welche Räumlichkeiten den Vereinen künftig zur Verfügung stehen könnten, falls das Jugendhaus im Zuge der Baumaßnahme abgerissen werden sollte.

Die Verwaltung führt aus, dass sich die Planungen – basierend auf dem Beschluss des Stadtrats in seiner September-Sitzung, den gesamten Bereich einschließlich des derzeitigen Standorts des Jugendhauses zu überplanen – noch im Anfangsstadium befinden. Es besteht daher ausreichend Zeit, die vom Bürger angesprochene Frage der zukünftigen Nutzung sowie die Bereitstellung geeigneter Ersatzräumlichkeiten für die Vereine umfassend zu beraten.

Eine weitere Frage wird bezüglich der Anträge der beiden Ortsräte zu dieser Thematik und der weiteren Vorgehensweise gestellt.

Der Bürgermeister erinnert an den Grundsatzbeschluss des Stadtrats aus der Septembersitzung. Der Beschluss ist rechtskräftig und wird derzeit von der Verwaltung umgesetzt. Sollten Änderungswünsche bestehen, steht es jeder Fraktion selbstverständlich frei, eine erneute Befassung des Stadtrats und die Aufnahme des Themas auf die Tagesordnung zu beantragen.

Weitere Fragen wurden nicht gestellt

TOP 3

Bebauungsplanänderung und -erweiterung "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Golfpark Weiherhof - 2. Änderung und Erweiterung" mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans - Freigabe der Planunterlagen für die formelle Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Der „Golfpark Weiherhof“ ist für Golfsportler in der Region und weit darüber hinaus ein sehr attraktiver Spielort. Die reizvolle Natur, das interessante Relief und das abwechslungsreiche Design der Bahnen sind die sportliche Basis; die gute Platzinfrastruktur rundet das Angebot ab. Die Anlage wird von Golfern, Touristen und Naherholung Suchenden sehr geschätzt.

Im Jahr 2018 wurde mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Golfpark Weiherhof – 1. Änderung und Erweiterung“ die Grundlage zu Erweiterung des Platzes von einer 18-Loch-Anlage in eine 27-Loch-Anlage geschaffen. Die Erweiterung ist abgeschlossen und der Golfpark bietet besondere und anspruchsvolle Spielmöglichkeiten.

Weiterhin wurde durch die damalige Änderung des Bebauungsplans die Möglichkeit geschaffen, Ferienhäuser auf dem Gelände zu bauen. Die mittlerweile errichteten, qualitativ hochwertigen Ferienhäuser bieten in Appartements komfortable Übernachtungsmöglichkeiten, sowohl für Golfspieler als auch für Gäste in der Region.

Um den Tourismus in der Region weiter zu fördern und um die wirtschaftliche Grundlage der Anlage zu verbreitern, plant der Betreiber des Golfparks auf Grundlage des Konzeptes „Golfressort 2030“ weitere Maßnahmen:

Die Entwicklung eines Ferienhausbereiches entlang des „Kandeler Weges“,

die Entwicklung eines Bereichs für Tiny-Häuser südlich der Straße „In den Weihern“,

den Neubau von Terrassenhäusern im Bereich der bestehenden Ferienhäuser,

die Entwicklung eines Multifunktionsbereichs mit z.B. Naturschwimmbad, Sauna, Ballspielplätzen u.W.,

den Bau eines Schwimmpontons mit einem Gebäude für Veranstaltungen auf dem bestehenden Löschwasserteich,

den Bau eines zusätzlichen Caddy-Gebäudes,

den Neubau einer Geräte- und Werkstatthalle,

den Teilausbau der Verkehrsflächen des „Kandeler Weges“ und Neubau einer Privatstraße zur Verkehrsentlastung von Abschnitten der Straße „In den Weihern“,

den Neubau eines Parkplatzes im Einfahrtsbereich zum Golfplatz,

die Ermöglichung von PV-Anlagen im Bereich von Parkplätzen,

den Bau einer Wintertrainingsanlage, (seit frühzeitiger Beteiligung neu hinzugekommen)

die Arrondierung von Golfspielflächen im östlichen Planbereich und Ermöglichung von PV-Anlagen, (seit frühzeitiger Beteiligung neu hinzugekommen)

die Anpassung der Kompensations- und Waldersatzflächen an die neue Planung. (seit frühzeitiger Beteiligung neu hinzugekommen)

Für Golfsportler und Naturliebhaber wird so das Kurzurlaubsangebot weiterentwickelt.

Durch die neue Verkehrsanbindung über den Kandeler Weg wird die Erschließung des Golfparks neu geordnet; die Zufahrt zu den geplanten Ferienhausbereichen wird gesichert und eine Entlastung der Straße „In den Weihern“ erfolgt.

Weiterhin ist durch die Planung die planungsrechtliche Sicherung der Bebauung „In den Weihern 22“ vorgesehen.

Der „Golfpark Weiherhof“ stellt für die Stadt Wadern eine sehr wichtige sportliche und touristische Destination dar. Die geplanten Maßnahmen sind weiterhin unter wirtschaftlichen und arbeitspolitischen Aspekten bedeutend.

Zur Umsetzung der Planung ist eine Änderung des bestehenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Golfpark Weiherhof – 1. Änderung und Erweiterung“ erforderlich. Der Stadtrat Wadern hat entsprechend in seiner Sitzung am 25.05.2023 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Golfpark Weiherhof – 2. Änderung und Erweiterung“ gefasst. Mit Beschluss vom 21.03.2024 wurden die Planunterlagen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange freigegeben.

Mit der Entwicklung der Bebauungsplanänderung erfolgt für den östlichen Erweiterungsbereich des Bebauungsplans (SO 8 – Tiny-Häuser) im so genannten Parallelverfahren eine Teiländerung des Flächennutzungsplans (FNP) in Golfanlagen-Flächen.

Im Zeitraum vom 14.06.2024 bis 15.07.2024 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1. BauGB. Im Zeitraum Frühjahr 2025 bis Herbst 2025 erfolgten zudem weitere gutachterliche Untersuchungen zum Artenschutz, die in den Bebauungsplanentwurf einflossen.

Der Ortsrat Nunkirchen behandelt die Thematik in seiner Sitzung am 21.11.2025. Über das Ergebnis der Beratung wird in der Sitzung berichtet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verfahrenskosten werden vom Vorhabenträger getragen.

Die Fraktionsvorsitzende der CDU, Dr. Kathrin Müller, macht folgende Anmerkungen:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Golfpark kann, wenn die Erweiterung sorgfältig umgesetzt wird, einen echten Mehrwert darstellen. Die hier dargestellte Erweiterung kann touristisch einen wichtigen Gewinn für Wadern bedeuten. Mit dieser Thematik beschäftigt sich der Ortsrat Nunkirchen schon sehr lange und sehr sorgfältig. Vielen Dank an der Stelle dafür. Der Golfplatz ist umringt von Wald, in dem unser heimisches Wild lebt.

Der Golfplatz ist umlaufend mit einem Schutzzaun versehen. Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass nicht alle Zaunbereiche tatsächlich etwas einzäunen, sodass punktuell die grundsätzliche Sinnhaftigkeit hinterfragt werden kann.

Aber worüber reden wir hier eigentlich? Wir reden nicht über leichte Stahlgitter mit 14 mal 14 Zentimeter großen Öffnungen, sondern über dicke, harte Metallstangen, die keinerlei nachgiebige Struktur haben. Diese Metallstangen kann man sich vorstellen wie Bewährungsstahlmatten, die man vom Betonbau kennt. Diese Konstruktion soll vor unbefugtem Zutritt und äußeren Störungen schützen und die erforderliche Einfriedung gewährleisten. Dass die Bevölkerung dadurch auch vor umherfliegenden Golfbällen geschützt werden soll, nehme ich schmunzelnd zur Kenntnis. Der Schutz ist wohl eher durch Abstand und Abschlagsrichtung begründet.

Was ich jedoch überhaupt nicht schmunzelnd wahrnehmen kann, sondern mich regelrecht schockiert und mit großer Sorge betrachte, ist die reale, tödliche Gefahr, die dieser beschriebene Zaun für Wildtiere darstellt. In dieser tödlichen Falle bleibt Wild hängen und droht qualvoll zu verenden. Meiner Einschätzung nach ist diese Falle so eklatant, dass sie gegen §1 Tierschutzgesetz verstößt, nämlich, dass „Niemand (darf) einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen“ darf.

Ich sehe unsere Aufgabe als Stadtrat nicht nur darin, touristische Projekte zu ermöglichen, sondern auch den Schutz unserer heimischen Tierwelt ernst zu nehmen. Wir können diesen Punkt daher nicht einfach so durchwinken. Wir sollten sicherstellen, dass eine Lösung umgesetzt wird, die sowohl den Bedürfnissen des Golfparks dient als auch die Sicherheit des Wildes gewährleistet. Ein Zaun, der Tiere gefährdet oder tötet, darf in unserer Gemeinde keinen Platz haben. Wir plädieren daher grundsätzlich für eine insgesamt wildfreundliche Einfriedung.

Vielen Dank.“

Bürgermeister Jochen Kuttler erklärt zur Wortmeldung der CDU-Fraktion:

„Die Erörterung einer wie auch immer gearteten Einzäunung ist Gegenstand des nun laufenden Verfahrens. Genau diese Thematik soll im weiteren Prozess diskutiert und eine Lösung gefunden werden, die sowohl den Belangen des Tierschutzes gerecht wird als auch dem berechtigten Schutz der Anlage vor Wildtieren, insbesondere vor Wildschweinen. Bisher haben zudem die kontaktierten Behörden keine Bedenken gegenüber der Einzäunung geäußert. Sie werden sich jedoch im laufenden Verfahren erneut und ausdrücklich auch mit dieser Frage beschäftigen.

Insofern geht für mich die Nachfrage der CDU-Fraktion im Grundsatz vollkommen in Ordnung. Was ich allerdings nicht nachvollziehen kann, ist, dass dies ein Grund sein soll, das Verfahren an dieser Stelle nicht weiter betreiben zu wollen. Eine für alle zufriedenstellende Lösung kann nämlich nur gefunden werden, wenn das Verfahren fortgeführt wird. Genau das ist das Ansinnen, das in der Vorlage der Verwaltung zum Ausdruck gebracht wird.“

Beschluss:

Die anschließende Abstimmung bringt folgende Entscheidung: 17 Stadtratsmitglieder stimmen bei zehn Enthaltungen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen, die in der tabellarischen Übersicht zusammengefasst sind, zur Kenntnis und billigt die gemachten Behandlungs-/ Abwägungsvorschläge.

Eine wildfreundliche Einfriedung soll beachtet werden.

Der Stadtrat billigt den Bebauungsplanentwurf und beschließt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.

Der Stadtrat billigt den Entwurf zur Teiländerung des Flächennutzungsplans und beschließt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.

TOP 4

Aufhebung der Abrundungssatzung "Im Borflur" vom 12.02.1987 - Einleitung des Verfahrens und Freigabe der Planunterlagen für die Beteiligungen nach §§ 3(2), 4(2) und 2(2) BauGB

Die Abrundungssatzung „Im Borflur“ gemäß § 34 Abs. 2 BauG (Fassung vom 06.07.1979) aus dem Jahr 1987 umfasst die angrenzenden Grundstücke der gleichnamigen Straße. Bis auf ein Wohnhaus (Hausnummer 2) erfolgte jedoch keine Aufsiedlung der südwestlichen Straßenseite.

Die Stadt sieht sich aus städtebaulichen Gründen veranlasst, zukünftig keine weitere Wohnbebauung über die vorhandene Bebauung hinaus zuzulassen. Außerdem bestehen Zweifel, dass die Satzung seinerzeit rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist.

Daher ist das Ziel des Verfahrens, die vorliegende Satzung aufzuheben. Der bebaute Bereich auf der anderen Straßenseite ist weiterhin § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Durch die Aufhebung der Satzung ist der südwestlich des Straßenkörpers gelegene Bereich § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. An dieser Stelle besteht dann kein Baurecht in Form einer Satzung mehr (aktuell ist die Bebaubarkeit sowieso wegen fehlender Erschließung nicht gegeben), so dass künftig nur noch privilegierte Nutzungen zulassungsfähig sind.

Die Satzung wurde für den Bereich der Straße "Im Borflur" aufgestellt. Der Geltungsbereich endet im Nordwesten vor den Grundstücken der Wohnbebauung Wadriller Straße Hausnummer 20 und 30. Im Nordosten des Geltungsbereichs grenzen die Grundstücke der Wadriller Straße Hausnummer 44 und 46 an. Im Südosten liegen Brach- bzw. Gehölzflächen. Im Südwesten grenzen die rückwärtigen Freiflächen der Bebauung der Eichenlaubstraße an den Geltungsbereich an.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der aufzuhebenden Satzung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,9 ha.

Der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Wadern aus dem Jahr 2006 stellt für das Gebiet im bebauten Bereich eine Wohnbaufläche sowie auf der unbebauten Seite im Süden eine Fläche für die Landwirtschaft und eine Fläche für Wald dar. Die Stadt sieht sich aus städtebaulichen Gründen veranlasst, nun dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen und diesen Bereich an den Flächennutzungsplan anzupassen. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird durch die Aufhebung erfüllt (lediglich die heute bereits bebaute Fläche ist im FNP als Wohnbaufläche dargestellt).

Bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung entsprechender Satzungen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung sowie die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die BürgerInnen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet. Hierauf wird in ortsüblicher Bekanntmachung hingewiesen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Die Aufhebung der Satzung, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von mindestens 30 Tagen zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen.

Ort und Dauer der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Veröffentlichungsfrist von jedermann elektronisch per Mail oder bei Bedarf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

Der Ortsrat von Steinberg hat am 10.10.2025 über die Thematik beraten und die Einleitung des Verfahrens sowie die Freigabe der Unterlagen mehrheitlich befürwortet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten zur Aufhebung der Satzung werden durch die Stadt getragen und sind auf der Buchungsstelle 51.10.01.552930 verfügbar.

Die Fraktionsvorsitzende der CDU, Dr. Kathrin Müller, führt aus:

„Sehr geehrter Bürgermeister, sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Abrundungssatzung ‚Im Borflur‘ und ihre Wirkungen begleiten die Stadt seit den 1980er-Jahren. Die Gemengelage aus damaligen Entscheidungen, heutigen städtebaulichen Überlegungen, den Abweichungen zwischen Abrundungssatzung und im Flächennutzungsplan sowie den nun vorliegenden juristischen Einschätzungen stellt sich für uns auch nach den verschiedensten Ausführungen in der nichtöffentlichen Sitzung als nicht hinreichend klar dar.

Wir respektieren die Argumentation der Verwaltung in städtebaulicher Hinsicht, sehen aber zugleich, dass seitens der betroffenen Familie bzw. Grundstückseigentümer rechtliche Bedenken vorgetragen werden, die wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen können.

Vor diesem Hintergrund erscheint uns eine Entscheidung über die Aufhebung der Satzung derzeit nicht verantwortbar; und eine Dringlichkeit in der Angelegenheit können wir nicht erkennen, da die vorliegende Satzung im Jahre 1987 beschlossen wurde und der angesprochene Flächennutzungsplan bereits seit 2006 gilt.

Vielen Dank“

Bürgermeister Jochen Kuttler weist darauf hin, dass in dieser Stadtratssitzung nur das entsprechende Verfahren eingeleitet werden soll. Eine Entscheidung steht derzeit also gar nicht an. Ziel des Tagesordnungspunktes ist es lediglich, die Diskussion über die Thematik auf den Weg zu bringen.

Beschluss: Anschließend beschließt der Stadtrat mit 17 dafür und zehn Stimmen dagegen, gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Abrundungssatzung „Im Borflur“ vom 12.02.1987.

Der Stadtrat billigt den vorgelegten Entwurf der Aufhebung der Abrundungssatzung, bestehend aus dem Plan sowie der Begründung und beschließt gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB die formelle Veröffentlichung im Internet / Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB, die von der Planung betroffen sein können.

TOP 5

Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie - Einleitung des Verfahrens und Freigabe der Planunterlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen. Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 zwei Prozent der saarländischen Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.

Die Stadt Wadern hat in der Vergangenheit Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetzes (SFZG), wonach bis 31.12.2027 1,90 Prozent und bis 31.12.2030 3,46 Prozent der Stadtfläche bzw. ca. 385 Hektar für Windenergie auszuweisen sind, werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Um diese Ziele als Stadt zu erfüllen, ist die Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich.

Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Stadt gemäß § 4 SFZG zu erreichen.

Zentrale Folge der Zielverfehlung wäre, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gemäß § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im Stadtgebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden. Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten. Unabhängig davon ist es sinnvoll, unmittelbar den zugewiesenen Zielwert des Jahres 2030 anzustreben.

Grundlage für den sachlichen Teilflächennutzungsplan sind vor allem die im Rahmen der saarländischen Windpotenzialstudie 2024 ermittelten Potenzialflächen.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt. Die Standorte der geplanten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Stadtgebiet und sind ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Ein Entwurf von Plan und Begründung für die FNP-Fortschreibung liegt zwischenzeitlich vor und ist der Sitzungsvorlage beigefügt.

Im Rahmen der Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt. Dieser wird erst nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung und weiterer Kenntnis über die in Frage kommenden Flächen erarbeitet.

Um den Plan, der das Teilflächenziel erfüllen soll, während der Aufstellung zu sichern, kann die Stadt gemäß § 245e Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB Baugesuche zurückstellen lassen.

Der Beschluss, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ aufzustellen, wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

Gemäß § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH aus Illingen übertragen.

Dieser Beschluss gilt gemäß § 245e Abs. 2 BauGB als Grundlage, damit auf Antrag der Stadt die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergievorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs aussetzen kann (§ 15 Abs. 3 BauGB), wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Ortsräte werden vor Beschlussfassung des Stadtrates zu dieser Thematik angehört. Über die Ergebnisse der Beratungen wird in der Sitzung berichtet.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Fortschreibung des sTFNP Windenergie belaufen sich auf rd. 23.000 Euro. Bisher sind keine Leistungen zur Erstellung eines Umweltberichtes oder weitere Sondergutachten, die eventuell im Verfahren gefordert werden könnten, in der Beauftragung enthalten.

Die Planungskosten zur Umsetzung des Saarländischen Flächenzielgesetzes sind grundsätzlich förderfähig. Die Verwaltung befindet sich diesbezüglich in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt einstimmig auf Empfehlung des Bauausschusses vom 25.11.2025 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB.

Die vorgelegten Entwürfe von Planzeichnung und Begründung werden zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben.

TOP 6

Herstellen des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB zum Antrag nach BImSchG der BioSaar in Lockweiler

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat der Stadt Wadern mit E -Mail vom 30. Oktober 2025 einen Antrag der BioSaar Gesellschaft zur Behandlung biologischer Abfälle mbH, Holzerweg 3, 66687 Wadern-Lockweiler, zugesandt. Es geht in dem Antrag speziell um die Erhöhung der Inputmenge sowie die Erweiterung des Positivkatalogs.

In dem Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB hergestellt werden.

Über dieses Einvernehmen ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Antrags zu entscheiden bzw. ist die Entscheidung dem LUA innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt das Einvernehmen automatisch als hergestellt. Die Frist endet am 29.12.2025.

Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB bewirkt, dass die Zulassungsbehörde keine Genehmigung erteilen kann. Allerdings steht der Zulassungsbehörde das Ersetzen des fehlenden Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB für den Fall zu, dass die Stadt dieses widerrechtlich versagt hat. Das Einvernehmen der Stadt darf nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden.

Die §§ 31, 33 und 34 sind im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Da die bloße Erhöhung von Inputmengen einer bereits bestehenden, genehmigten BImSchG-Anlage nicht entgegensteht, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Reduzierung der Umschlagmenge kommunaler Bioabfälle gleichzeitig in gleichem Maße reduziert wird.

Eine Erweiterung des Positivkatalogs bedeutet, dass der Genehmigungsinhaber beantragt, zusätzliche Abfallarten oder Stoffe in diese Liste aufzunehmen, die zuvor nicht zugelassen waren. Hier handelt es sich laut Antrag um Glukoselösung mit entsprechenden Abfallschlüsseln.

Die geplante Aufnahme von Glukoselösung, stammend aus der pharmazeutischen Industrie oder der humanmedizinischen Versorgung, stellt für die Verwaltung keine wesentliche Änderung der bereits immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage dar.

Es ist zu bemerken, dass bereits ähnliche Produktabfälle in den bisher genehmigten Abfallschlüsseln der Anlage berücksichtigt sind. Die beabsichtigte Erweiterung bzw. Verschiebung der Mengen wurde in einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH vom 13.10.25 bewertet. Dort heißt es, dass im Rahmen der Anzeige nach § 16 Abs. 1 BImSchG eine Prognose der von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen und -immissionen angefertigt wurde.

Da der Immissionsbeitrag auf einigen Beurteilungsflächen die Irrelevanzschwelle überschreitet, wurde die Gesamtbelastung bestimmt. Hierzu wurde eine westlich gelegene Kläranlage berücksichtigt. Die Gesamtbelastung hält die anzuwendenden Immissionswerte auf allen Beurteilungsflächen ein.

Die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB (insbesondere unzumutbare Geruchsbelästigungen) werden nach dieser Expertise und somit derzeitigem Kenntnisstand also nicht berührt.

Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link eingesehen werden:

https://cloud.wadern.de/s/rzCRKJwXBiSNCaN

Die Ortsräte von Dagstuhl und Lockweiler werden sich ebenfalls mit der Thematik befassen. Über das Ergebnis der Ortsratssitzungen wird in der Sitzung informiert.

Beschluss: Gemäß der Empfehlung im Bauausschuss vom 25.11.2025 beschließt der Stadtrat einstimmig, das gemeindliche Einvernehmens gemäß § 36 BauGB betreffend den Antrag um die Erhöhung der Inputmenge sowie die Erweiterung des Positivkatalogs der BioSaar Gesellschaft zur Behandlung biologischer Abfälle mbH, Holzerweg 3, 66687 Wadern-Lockweiler, herzustellen.

TOP 7

Gestaltungssatzung der Friedhöfe der Stadt Wadern

Die Gestaltungsvorschriften auf den elf Friedhöfen der Stadt Wadern wurden bislang von den jeweiligen Ortsräten beschlossen. Diese Vorgehensweise erweist sich jedoch als rechtlich unzulässig. Gestaltungsvorschriften können nur dann verbindliche Wirkung entfalten, wenn sie Bestandteil der Friedhofssatzung sind und durch den Stadtrat beschlossen werden. Dies ergibt sich aus dem Kommunalselbstverwaltungsrecht: Nach § 35 der saarländischen Kommunalverfassung (KSVG) gehört der Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den „vorbehaltenen Aufgaben“ des Gemeinderates beziehungsweise Stadtrates. Damit ist ausschließlich der Stadtrat zur Beschlussfassung zuständig. Ortsräte verfügen demgegenüber nach § 73 KSVG lediglich über ein Vorschlags- und Anhörungsrecht.

In der Vergangenheit wurden die von den Ortsräten gefassten Regelungen als Anhänge an die Friedhofssatzung behandelt. Diese Vorgehensweise konnte jedoch keine rechtlich bindende Wirkung entfalten. Es fehlte an der erforderlichen Beschlussfassung des Stadtrates in Form einer Satzung. Vor dem Kreisrechtsausschuss hat die Stadt in einer entsprechenden Auseinandersetzung bereits eine Niederlage erlitten, weil die Gestaltungsvorschriften nicht Satzungsbestandteil waren. Dieser Umstand macht den Handlungsbedarf eindeutig und zwingend.

Der Handlungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus praktischen und moralischen Erwägungen. Wiederholt wurde die Verwaltung von Angehörigen mit der Frage konfrontiert, warum bestimmte Gestaltungsformen – etwa Figuren oder Kerzen auf Urnengrabfeldern – auf dem Friedhof eines Stadtteils zugelassen, auf dem Friedhof eines anderen Stadtteils hingegen untersagt sind. Eine solche Ungleichbehandlung ist für die betroffenen Nutzungsberechtigten kaum nachvollziehbar und führt regelmäßig zu Konflikten. Hinzu kommt, dass Verstöße gegen die bisherigen Regelungen bislang nur sehr zurückhaltend verfolgt wurden – aus Gründen der Pietät, aber auch, weil es aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Einzelregelungen kaum möglich war, den Überblick zu behalten und eine konsequente Umsetzung sicherzustellen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gestaltungsvorschriften künftig einheitlich für alle Friedhöfe der Stadt Wadern zu regeln. Diese Vorschriften sollen Bestandteil einer eigenen Gestaltungssatzung werden und damit rechtsverbindlich gelten. Einheitliche Vorgaben schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Gleichbehandlung und Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. Klare und eindeutige Bestimmungen – insbesondere im Hinblick darauf, welche Formen des Grabschmucks zulässig sind und welche nicht – verringern Auslegungsspielräume und tragen zur Vermeidung von Konflikten bei. Die Angehörigen erhalten so von Anfang an eine verlässliche Orientierung und die Verwaltung erhält eine praktikable Grundlage für den Vollzug.

Besonderer Regelungsbedarf besteht im Bereich der Urnengärten sowie des Ruhehains und der Baumbestattungen. Während bei allen anderen Grabarten Grabschmuck sowie Anpflanzungen im Rahmen der jeweiligen Vorgaben weiterhin möglich sind, untersagt der vorliegende Entwurf der Gestaltungssatzung für die mit Steinumrandungen versehenen Urnengärten („Urnengarten hoher Teil“) das Anbringen jeglicher Symbole und Bilder. Ebenso unzulässig sind das Aufstellen von Grablampen, sonstigem Grabschmuck oder eigenen Anpflanzungen. Gerade in diesem Bereich bestand bislang eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen. Mit dem nun vorgelegten Entwurf erfolgt eine Vereinheitlichung, die gleichermaßen auf die Gleichbehandlung aller Nutzungsberechtigten wie auf die Praktikabilität der Pflegetätigkeiten abzielt.

Auch bei den Grabstätten im Ruhehain sowie bei den Baumbestattungen haben sich in der Vergangenheit wiederholt Probleme gezeigt. Immer wieder kam es zu Beschwerden, dass der Bereich vor den Stelen mit Lampen oder Grabschmuck belegt wird, oftmals nur durch wenige Angehörige, sodass anderen Nutzungsberechtigten kein Platz mehr für eigenen Grabschmuck bleibt.

Da einer Stele eine Vielzahl von Grabstätten zugeordnet ist, ist eine eindeutige Zuordnung des Schmucks zu einzelnen Gräbern kaum möglich. Dies erschwert wiederum das notwendige Abräumen durch den Bauhof erheblich. Zudem führt die anonyme Ablagesituation dazu, dass viele Angehörige den Grabschmuck nicht mehr entfernen, weil sie selbst nicht sicher sein können, ob er ihrem Grab zugeordnet ist oder von anderen Grabbesuchern stammt. Auch hier dient die neue Regelung der Klarheit, der Gleichbehandlung und einer praktikablen Handhabung für alle Beteiligten.

Der Verwaltung ist bewusst, dass die Vereinheitlichung auch als Einschränkung empfunden werden kann. Deshalb ist vorgesehen, dass bestehende Grabgestaltungen von der neuen Regelung nicht erfasst werden. Sie genießen Bestandsschutz und dürfen bis zum Ablauf des jeweiligen Nutzungsrechts bestehen bleiben. Erst für Grabstätten, die ab dem 1. Januar 2026 neu eingerichtet werden, gelten die neuen Vorschriften. Nutzungsberechtigten, die weiterhin eine individuellere Gestaltung wünschen, steht es frei, eine Bestattungsform zu wählen, die satzungsgemäß hierfür vorgesehen ist.

Die Ortsräte haben sich mit der Thematik befasst. Dabei zeigt sich, dass die Vereinheitlichung der Gestaltungsvorschriften von allen Ortsräten begrüßt wird.

Die Stellungnahmen der Ortsräte liegen vor.

Ziel ist es, die neue Friedhofssatzung mit der einheitlichen Gestaltungssatzung noch in diesem Jahr zu beschließen, sodass sie zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt bei einer Gegenstimme die durch den Hauptausschuss am 26.11.2025 geänderte Gestaltungssatzung der Grabstätten und baulichen Anlagen des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern.

TOP 8

Friedhofssatzung der Stadt Wadern

Die Satzung über die Friedhöfe der Stadt Wadern wurde in den vergangenen Jahren immer wieder durch einzelne Beschlüsse des Stadtrates geändert, ergänzt oder erweitert.

Einige Neuerungen im Bestattungsrecht sowie neueste Rechtsprechungen, aber auch Hinweise auf eine teils nicht gesetzeskonforme Ausgestaltung der bisherigen Friedhofssatzung der Stadt Wadern machen ein Handeln notwendig.

Die Verwaltung hat daher in Zusammenarbeit mit anderen Städten und Gemeinden sowie der Organisation Aeternitas eine neue Friedhofssatzung erarbeitet. Aeternitas e.V. ist die bundesweite, gemeinnützige Verbraucherinitiative zur Bestattungskultur und berät auch in rechtlichen Angelegenheiten rund um das Bestattungsrecht.

Ab dem 01.01.2026 soll die Friedhofssatzung in folgende drei eigenständige, aber inhaltlich zusammengehörige Satzungen aufgeteilt werden:

Satzung über die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (Friedhofssatzung)

Satzung über die Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (Gestaltungssatzung)

Satzung über die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (Gebührensatzung)

Die Friedhofssatzung ist ähnlich aufgebaut wie die bisherige und beinhaltet auch weiterhin viele Punkte der bislang gültigen Satzung. Einige Punkte wurden überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht. Die größte Änderung besteht in der Auslagerung aller Themen bzgl. der Grabgestaltung sowie der baulichen Anlagen in die entsprechende Gestaltungssatzung. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verstärkt.

Zu der Gestaltungssatzung wurden die Ortsräte im Vorfeld gehört. Die Gestaltungssatzung, die zwingend vom Stadtrat (§ 35 KSVG) beschlossen werden muss, wird in einem gesonderten Punkt in dieser Sitzung behandelt.

Die Gebührensatzung bleibt aktuell unverändert.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung im Hauptausschuss am 26.11.2025 einstimmig die Annahme der Satzung über die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (Friedhofssatzung).

TOP 9

Jahresabschluss des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern zum 31. Dezember 2024 und die Erteilung der Entlastung des Werkleiters (Bürgermeister) und der am Anordnungsgeschäft beteiligten Personen

Der Jahresabschluss des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern zum 31. Dezember 2024 wurde von Herrn Wirtschaftsprüfer Ulrich Daute von der Kanzlei Steuerberatung | Wirtschaftsprüfung Kneip/Daute geprüft.

Das Wirtschaftsjahr 2024 schließt mit einem Jahresverlust von 213.118,96 Euro (Vorjahr Jahresverlust 158.444,48 Euro) ab.

Die Kanzlei Kneip/Daute hat für den Jahresabschluss 2024 mit Datum vom 17. Oktober 2025 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt (vgl. Prüfbericht).

Herr Daute wird den Jahresabschluss 2024 in der Sitzung des Hauptausschusses erläutern.

Gemäß § 42 Abs. 3 KSVG ist zu dieser Angelegenheit eine besondere Vorsitzende oder ein besonderer Vorsitzender zu bestellen.

Der Stadtrat wählt einstimmig Marc Adams zum besonderen Vorsitzenden.

Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Wadern beschließt einstimmig gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses den Jahresabschluss des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern zum 31. Dezember 2024 wird wie folgt:

Bilanzsumme  — 5.512.538,22 €

Summe Erträge —  566.140,65 €

Summe Aufwendungen  — 779.259,61 €

Jahresverlust  — 213.118,96 €

Dem Werkleiter (Bürgermeister) und den am Anordnungsgeschäft beteiligten Personen wird Entlastung erteilt

Die Stadtratsmitglieder Jürgen Kreuder, Christian Ritz und Markus Wollscheid nehmen als am Anordnungsgeschäft beteiligte Personen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

TOP 10

Behandlung des Jahresverlustes des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern aus dem Wirtschaftsjahr 2024 und Verlustübernahme durch die Stadt

Nach § 24 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EigVo) hat der Stadtrat über die Verwendung des Jahresgewinnes bzw. über die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.

Das Wirtschaftsjahr 2024 des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern schließt mit einem Verlust von 213.118,96 Euro ab.

Die Verwaltung schlägt vor, den Jahresverlust in Höhe von 75.084,81 Euro auf neue Rechnung vorzutragen und damit die Forderung aus § 8 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 der EigVO zu erfüllen.

Durch den hohen Jahresverlust ergibt sich ein negativer Cashflow für das Wirtschaftsjahr 2024 (vgl. Prüfbericht S. 19), was laut EigVO § 8 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 einen Verlustausgleich durch die Stadt in Höhe von 138.034,15 Euro zur Folge hat.

Finanzielle Auswirkungen:

Übernahme Verlustausgleich durch die Stadt in Höhe von 138.034,15 Euro.

Beschluss: Auf Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig, den Jahresverlust in Höhe von 75.084,81 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

TOP 11

Information bezüglich des Wirtschaftsplanes 2026 des Entsorgungsverbandes Saar und Beschlussfassung über das Abstimmungsverhalten des Bürgermeisters als Vertreter der Stadt Wadern bei der Verbandsversammlung des EVS.

Der Bürgermeister vertritt die Stadt Wadern in der Verbandsversammlung des EVS. Die nächste Verbandsversammlung findet am 09. Dezember 2025 statt.

Bezüglich seines Abstimmungsverhaltens ist er an Weisungen des Stadtrates bzw. seiner Ausschüsse gebunden (§ 13 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und § 114 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)).

Zum Wirtschaftsplan 2026 des EVS wurde im Rahmen der Regionalforen am 28. und 29. Oktober 2025 umfassend zu folgenden Themenbereichen informiert.

EVS-Abfallwirtschaft

Bereits in der Verbandsversammlung am 10.12.2024 wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2025 eine Gebührenerhöhung von 3,9 % (im Mittel über alle Abfallgefäße) für das Jahr 2026 beschlossen.

Aufwandsseitig ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr – mit Ausnahme von inflationsbedingten Kostensteigerungen – keine wesentlichen Veränderungen.

Als Ergebnistreiber in der Sparte Abfall ist grundsätzlich die im Jahr 2024 erstmals eingeführte CO2-Bepreisung von Abfallbrennstoffen gem. Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu nennen. Für das Jahr 2026 fallen bei einem Zertifikatspreis zwischen 55,00 EUR und 65,00 EUR Mehrkosten gegenüber dem Jahr 2023 von rd. 7,5 Mio. EUR (brutto) an.

Weitere Mehraufwendungen ergeben sich bei den Aufwendungen für das „Einsammeln und Befördern“ sowie bei den Zinsaufwendungen – im Wesentlichen bedingt durch den Bau des neuen BioMasseZentrums am Standort Velsen.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abfallwirtschaft einen Jahresfehlbetrag von rd. - 6,7 Mio. EUR.

Der Jahresfehlbetrag kann handelsrechtlich durch bestehende Gewinnvorträge gedeckt werden. Gebührenrechtlich werden zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages bestehende Gebührenüberdeckungen eingesetzt.

Das Investitionsprogramm der Sparte Abfallwirtschaft für das Jahr 2026 weist Investitionen in Höhe von rd. 6,4 Mio. EUR brutto aus.

Die 5-jährige Finanzplanung der Sparte Abfallwirtschaft zeigt bis zum Jahr 2029 trotz moderater Gebührenerhöhungen in Höhe von 3,9 % p.a. in allen dargestellten Jahren der Höhe nach abnehmende Jahresfehlbeträge. Diese können durch bestehende Gebührenüberdeckungen in voller Höhe ausgeglichen werden.

EVS-Abwasserwirtschaft

Im Jahr 2023 erfolgte erstmals seit 2012 eine Erhöhung des einheitlichen Verbandsbeitrages um 3 % um die bestehenden finanziellen Risiken (insbesondere infolge des Ukraine-Krieges) sowie den damaligen Rückgang der Frischwassermenge zu kompensieren.

Der Erhöhungspfad wurde auch in den Folgejahren (2024 und 2025) mit jeweils einer Steigerung von 6,8 % p.a. vollzogen, um bei deutlich gestiegenen Aufwendungen (insbesondere Energieaufwand, Zinsaufwand), die Tragfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

Um die weiterhin anfallenden, erhöhten Aufwendungen auch in den Folgejahren tragen zu können, muss der eingeschlagene Erhöhungspfad auch im Wirtschaftsplan 2026 fortgeführt werden. Der einheitliche Verbandsbeitrag erhöht sich auch für das Jahr 2026 von EUR 3,588 um weitere 6,8 % auf 3,832 EUR pro Kubikmeter Frischwasser.

Aktuell ist davon auszugehen, dass sich der eingeschlagene Erhöhungspfad ab dem Jahr 2027 deutlich abflacht. So zeigt die 5-jährige Finanzplanung der Abwasserwirtschaft im Wirtschaftsplan 2026 eine weitere stufenweise Erhöhung des einheitlichen Verbandsbeitrags um jeweils 2,5 % p.a. für die Jahre 2027 und 2028.

Wesentliche Ergebnistreiber im Wirtschaftsplan 2026 sind weiterhin das hohe Strompreisniveau, vergleichsweise hohe, inflationsbedingte Tarifabschlüsse sowie die allgemeine Preissteigerung vor allem in den Bereichen Unterhaltung und Reparatur.

Im Ergebnis plant der EVS in der Sparte Abwasserwirtschaft einen Jahresüberschuss von rd. 2,2 Mio. EUR.

Im Investitionsprogramm der Sparte Abwasserwirtschaft für das Jahr 2026 weist der EVS eine Investitionssumme von rd. 106,3 Mio. EUR aus. Diese entfällt mit rd. 85,5 Mio. EUR auf EVS-eigene Bau-Projekte sowie mit 11,6 Mio. EUR auf Projekte Dritter. Weitere 1,7 Mio. EUR entfallen auf allgemeine Maßnahmen. Zusätzliche 7,5 Mio. EUR setzen sich aus den aktivierbaren Eigenleistungen, den Bauzeitzinsen und den Ausgleichszahlungen für Entlastungsanlagen zusammen.

Der Einheitliche Verbandsbeitrag (Gebühr für die Abwasserreinigung in den EVS-Anlagen) steigt zum 01.01.2026 um 6,8 % - von 3,588 EUR auf 3,832 EUR pro Kubikmeter verbrauchtem Frischwasser. Bei einem Pro-Kopf-Verbrauch von durchschnittlich 45 Kubikmetern Frischwasser pro Jahr bedeutet das eine Mehrbelastung von 0,915 EUR pro Person und Monat. Die geplante Erhöhung des einheitlichen Verbandsbeitrages wurde bei der Kalkulation der Abwassergebühren bereits berücksichtigt.

Beschluss: Gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Stadtrat einstimmig, den Bürgermeister zu ermächtigen

1. dem Wirtschaftsplan 2026 des EVS,

2. der Festlegung des einheitlichen Verbandsbeitrags sowie des einjährigen Kalkulationszeitraums in der Verbandsversammlung des EVS am 09.12.2025 zuzustimmen.

TOP 12

Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Haushaltsjahre 2026 und 2027

Mit Beschluss vom 04.12.2024 hat der Stadtrat der Stadt Wadern die Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke  — 320 v.H.

Grundsteuer B

Für bebaute Grundstücke  — 460 v.H.

Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag  — 445 v.H.

Letztmalig hat die Verwaltung den Rat in seiner Sitzung vom 25.06.2025 zum Stand der Umsetzung der Grundsteuerreform informiert.

Nach Auskunft der Bewertungsstelle des Finanzamtes Saarlouis ist die Grundsteuerreform für die Stadt Wadern soweit abgeschlossen. Die Bewertung der Grundstücke nach Grundsteuer B sei zu 98 % erledigt, die Bewertung nach Grundsteuer A zu 60 % erfolgt.

Das Aufkommen bei der Grundsteuer A beträgt zurzeit 69.500 Euro bei einem geplanten Ansatz von 63.000 Euro. Die Differenz lässt sich damit erklären, dass sehr viele Grundstücke, die vor der Grundsteuerreform nicht erfasst und bewertet waren, jetzt einer Bewertung unterzogen wurden.

Das Aufkommen bei der Grundsteuer B beträgt zurzeit 2.462.000 Euro bei einem geplanten Ansatz von 2.386.000 Euro. Die Mehreinnahme von 76.000 Euro (rd. 3 % vom Ansatz) basiert überwiegend auf der erstmaligen Bewertung von neu bebauten Grundstücken sowie Nachberechnungen aus Vorjahren. Diese Einnahmen sollten bei der Betrachtung der Aufkommensneutralität außen vor bleiben, weil diese auch ohne die Grundsteuerreform zu Mehreinnahmen geführt hätten.

Der Stadtrat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die positiven Auswirkungen der sukzessiven Erhöhung der Hebesätze auf den gewogenen Landesdurchschnitt festgestellt. So wurde bereits in der Vergangenheit auf Grundlage eines Grundsatzbeschlusses die Grundsteuer B um jährlich 20 Prozentpunkte erhöht. Begründet auch daher, dass der gewogene Landesdurchschnitt bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen als Basismesszahl angenommen wird.

Der gewogene Landesdurchschnitt der Realsteuerhebesätze im Jahr 2024 ist wie folgt:

Grundsteuer A  — 315 v.H.

Grundsteuer B —  482 v.H.

Gewerbesteuer  — 446 v.H.

In den umliegenden Kommunen sind die Realsteuerhebesätze zurzeit wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Losheim am See

305 v.H.

350 v.H.

445 v.H.

Weiskirchen

450 v.H.

550 v.H.

460 v.H.

Nonnweiler

270 v.H.

395 v.H.

410 v.H.

Schmelz

270 v.H.

365 v.H.

420 v.H.

Lebach

300 v.H.

510 v.H.

430 v.H.

Wadern

320 v.H.

460 v.H.

445 v.H.

Nach Auskunft der entsprechenden Sachbearbeiter der umliegenden Kommunen kann zum jetzigen Zeitpunkt über eine Änderung der Realsteuerhebesätze für 2026 keine Auskunft erteilt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Grundsteuer B entsprechend der dynamischen Erhöhung in den Vorjahren wiederum um jährlich 20 Prozentpunkte anzupassen. Die Hebesätze der Grundsteuer A sowie die Gewerbesteuer weichen nicht erheblich vom gewogenen Landesdurchschnitt ab und könnten daher unverändert festgesetzt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Erhöhung der Hebesätze um 10 Prozentpunkte bedeutet folgende Mehreinnahmen:

Grundsteuer A —  2.200 €

Grundsteuer B —  53.500 €

Gewerbesteuer —  124.000 €

Bürgermeister Jochen Kuttler erläutert nochmal in einfachen Worten, um welche Thematik es heute geht und welcher Beschluss zu fassen ist.

Die Grundsteuerreform ist weitgehend abgeschlossen, die Einnahmen liegen im erwarteten Rahmen. Eine Erhöhung der Grundsteuer B würde die Stadt zwar näher an den Landesdurchschnitt heranführen und gleichzeitig zu einer Verbesserung der Schlüsselzuweisungen führen. Dabei ist dem Rat jedoch bewusst, dass jede Erhöhung eine zusätzliche Belastung für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet.

Gleichzeitig gilt: Werden die kommunalen Einnahmemöglichkeiten nicht ausgeschöpft, führt dies zu Kürzungen der Landeszuschüsse – wordurch sich der finanzielle Spielraum der Stadt weiter verengt.

Angesichts der angespannten Haushaltslage – bedingt unter anderem durch eine deutlich gestiegene Kreisumlage und rückäufige Schlüsselzuweisungen – ergibt sich ein Fehlbetrag von rund fünf Millionen Euro. Um diesen vollständig auszugleichen, müsste die Grundsteuer B von derzeit 460 v.H. auf 1.390 v.H. erhöht werden. Dies entspräche nahezu einer Verdreifachung und wäre aus Sicht des Rates nicht vertretbar.

Nach eingehender Beratung und Gesprächen wurde der Verwaltung folgender Kompromiss mitgeteilt:

Für das Jahr 2026 sollen die Grundsteuer A, die Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer jeweils moderat um 10 % angehoben werden.

Für das Jahr 2027 soll die seit Jahren geltende Regelung fortgeführt werden: eine moderate Erhöhung der Grundsteuer B um 20 %.

Mit dieser Vorgehensweise soll sowohl der Vorgabe des Landes Rechnung getragen werden, die eigenen Einnahmepotenziale auszuschlöpfen, als auch einer übermäßigen finanziellen Belastung der Bevölkerung entgegengewirkt werden.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Hebesteuersatzung entsprechend festzusetzen.

TOP 13

Neuauflage Förderprogramm "Aktion Wasserzeichen in Wadern" - Förderung von Flächenentsiegelung für Privathaushalte 2026-2029

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV) bietet den saarländischen Kommunen mit der Förderrichtlinie „Aktion Wasserzeichen“ die Möglichkeit, eine Förderung für die private Entsiegelung, Versickerung und Ableitung von Niederschlagswasser, den Bau von Retentionszisternen und sowie den Bau von Dachbegrünungen an die Grundstückseigentümer weiterzugeben.

Ziel ist es, die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal zu verringern.

Voraussetzung hierfür ist ein kommunales Förderprogramm. Das aktuelle Förderprogramm aus dem Jahr 2021 läuft Ende 2025 aus und das Ministerium gibt die Möglichkeit das Programm daran anknüpfend bis 2029 unter Anpassungen weiterzuführen. Ein Entwurf für die Neuauflage des Förderprogramms der Stadt Wadern ist als Anlage beigefügt. Die Abwicklung des Förderprogramms läuft über das Abwasserwerk.

Die Eckpunkte der diesbezüglichen Förderung sind:

Antrag der Kommune beim Ministerium

Förderfähige Maßnahmen sind Entsiegelung, Versickerung, Ableitung und Retention

Antragsteller: Grundstückseigentümer/-innen oder Erbbauberchtigte; Mieter/-innen oder Pächter/-innen, wohnwirtschaftliche Unternehmen oder sonstige juristische Personen im Einvernehmen mit den jeweiligen Eigentümer/-innen

Laufzeit Förderprogramm mindestens drei Jahre

Maximale Jahreszuwendung an Gemeinde: 3 € je Einwohner der Kommune

Maximal 20 € je m² abgekoppelter Fläche vom Mischwasserkanal, für Dachbegrünung und Retentionszisternen 40 € je m² abgekoppelter Fläche vom Mischwasserkanal

jährlicher Verwendungsnachweis

Änderungen zum aktuellen Förderprogramm:

Gründächer förderfähig

Anerkennung von Eigenleistung

Mindestversickerungsrate

Förderung gemeindeeigener Maßnahmen nicht mehr möglich

Nach einem positiven Beschluss des Stadtrates kann der entsprechende Antrag auf Förderung des kommunalen Förderprogramms nach § 44 LHO beim Ministerium gestellt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auszahlung erfolgt, wie bisher, erst nach Einreichung des Verwendungsnachweises und Auszahlung der genehmigten Fördersummen durch das Ministerium.

Dadurch ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen bei der Stadt/Abwasserwerk, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. Die maximale Fördersumme beträgt 3 Euro je Einwohner. Die Stadt Wadern hatte zum 31.12.2024 15.948 Einwohner. Bei Antragstellung in 2025 ergibt das eine maximale Fördersumme von 47.844 Euro pro Jahr. Bei der geplanten Laufzeit von vier Jahren würde sich die Fördersumme auf insgesamt 191.000 Euro belaufen. Eine Übertragung der Fördergelder zwischen den Jahren ist nicht möglich.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses einstimmig, die Förderung beim Ministerium und Beschluss des kommunalen Förderprogramms „Aktion Wasserzeichen in Wadern“ zu beantragen.

TOP 14

Wahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsbezirk I - Rücknahme der Wahl und erneute Ausschreibung

In der Sitzung des Stadtrates vom 06.12.2024 wurde Frau Brigitte Baumgartner zur stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsbezirk I (Bardenbach, Büschfeld) gewählt.

Trotz mehrfacher Nachfrage wurden nicht alle benötigten Unterlagen durch Frau Baumgartner eingereicht. Das Amtsgericht Merzig nimmt eine Ernennung zur stellvertretenden Schiedsperson nicht ohne Vorlage aller geforderten Unterlagen vor.

Die Verwaltung schlägt vor, den auf Grundlage der Wahl am 06.12.2024 gefassten Beschluss zurückzunehmen und das Amt der stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsbezirk I erneut auszuschreiben.

Beschluss: Der Stadtrat beschließt einstimmig die Rücknahme des Beschlusses vom 06.12.2024 und die erneute Ausschreibung des Amtes der stellvertretenden Schiedsperson im Schiedsbezirk I

(Bardenbach-Büschfeld)

Die Jahresabschlussrede von Bürgermeister Jochen Kuttler finden Sie in aufbereiteter Form am Anfang dieser Ausgabe.

Jochen Kuttler, Bürgermeister