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Stadt Wadern
Ausgabe 51/2025
Amtliche Mitteilungen - Standard
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Satzung über die Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern vom 28.11.2025 (Gestaltungssatzung)

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854,862), sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2021 (Amtsbl. I S. 992) wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 28.11.2025 folgende Satzung erlassen:

Hinweis:

In der vorliegenden Gestaltungssatzung werden alle nicht geschlechtsneutralen Begriffe in der männlichen Form verwendet. Dies dient dazu, den Text lesbarer zu gestalten.

Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeines

§ 3 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

§ 4 Genehmigungserfordernis

§ 5 Standsicherheit der Grabmale

§ 6 Unterhaltung

§ 7 Entfernung

§ 8 Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 9 Vernachlässigung

§ 10 Anordnung im Einzelfall und Ersatzvornahme

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wadern gelegenen und vom Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (nachfolgend EBF genannt) verwalteten Friedhöfe:

Bardenbach

Büschfeld

Lockweiler

Löstertal

Morscholz

Noswendel

Nunkirchen

Steinberg

Wadern

Wadrilltal

Wedern

§ 2

Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist bezüglich der Grabfläche und des Grabmals – unbeschadet der Anforderungen an die einzelnen Grabarten - so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

(2) Durch die Gestaltung eines Grabes und des Grabmals dürfen keine Nachbargrabstätten oder Wege beeinträchtigt werden.

§ 3

Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Abdeckplatten bzw. Teilabdeckplatten, etc.

(2) Die Grabfläche darf durch ein Grabmal (incl. Sockel) und sonstige bauliche Anlagen nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die erforderliche Fundamentierung der Anlage. Angrenzende Gräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Beton, Holz, Stahl, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden. Glas, Emaille, Gold, Silber, Bronze, Stahl und Farben sind als Gestaltungselemente zugelassen. Kunststoffe sind nicht zugelassen. Aus künstlerischen Gesichtspunkten können Ausnahmen zugelassen werden. Dafür ist ein statischer Einzelnachweis erforderlich.

(4) Es dürfen nur solche Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

(5) Das Grabkreuz/die Grabtafel zum Zeitpunkt der Beerdigung ist anzeigefrei. Dieses ist spätestens nach 6 Wochen zu entfernen.

(6) Der Sockel für die Aufstellung eines Grabmales darf eine Tiefe von 40 cm nicht überschreiten.

(7) Die Mindeststärke eines stehenden Grabmals beträgt 14 cm, die maximale Stärke 25 cm – dies gilt nicht für die Quadratplatten der Urnengräber.

(8) Angebrachte Symbole, Bilder und ähnliche bildliche Darstellungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen.

(9) Es gelten folgende weitere Maßgaben für die einzelnen Grabarten:

(a) Einzelreihengrab

Die Nutzungsberechtigten können ein Grabmal in Form eines Grabsteins, eines liegenden Grabmals, einer Abdeckplatte oder eines Grabkreuzes aufstellen. Die maximalen Maße des Grabsteins betragen 90 cm Höhe und 70 cm Breite. Das liegende Grabmal oder die Abdeckplatte ist bis zur Größe der Grabstätte zulässig. Die Höhe des Kreuzes darf 110 cm, die Länge des Querholzes 65 cm nicht überschreiten. Die Kreuzüberdachung darf die Grabbreite nicht überragen.

(b) Rasengrab

Im Gestaltungsstreifen im oberen Teil der Grabstätte kann ein stehendes Grabmal mit den maximalen Maßen von 50 cm Höhe und 35 cm Breite aufgestellt werden. Eine Grabplatte ist als Grabmal nicht gestattet.

(c) Waldfriedhofgrab

Im oberen Teil der Grabstätte kann ein stehendes Grabmal mit den maximalen Maßen 50 cm Höhe und 35 cm Breite aufgestellt werden. Eine Grabplatte ist als Grabmal nicht gestattet.

(d) Urneneinzelgrab

In dem ebenerdig angelegten Feld kann eine 50 x 50 x 6 cm Platte ebenerdig ohne Aufbau aufgelegt werden, auf der die Daten des Verstorbenen angebracht werden können.

(e) Urnengarten tiefer Teil

In dem ebenerdig angelegten Feld kann eine 50 x 50 x 6 cm Platte ebenerdig ohne Aufbau aufgelegt werden, auf der die Daten des Verstorbenen angebracht werden können.

(f) Urnengarten hoher Teil

Im erhöhten Teil der Urnengärten dienen die äußeren, als Erhöhung eingebauten Natursteine als Grabmal. Jeder Grabstätte ist ein separater Stein zugeordnet. Bei sehr großen Steinen wird die Nutzungsfläche geteilt, die Vergabe erfolgt über den EBF. Es ist nicht erlaubt, die benachbarten Steine mit zu nutzen, auch wenn diese keinem anderen Grab zugeordnet sind. Da es sich um Natursteine handelt, gibt es keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe eines Steins. Es dürfen keine separaten Grabmale wie z. B. Tafeln errichtet werden.

Die Beschriftung der Steine unterliegt folgenden Vorgaben:

Schrifthöhe: bis 40 mm

Beschriftung: Vor- und Familienname, ggf. Geburtsname

Geburts- und Sterbejahr (mind. jedoch Sterbejahr)

maximal 4 Zeilen

Zeilenabstand: ca. 20 mm

Befestigung: jede Zeile maximal 4 Befestigungspunkte

Dübel 6 mm oder Klebepunkte

Material: Bronze

Andere, nicht den genannten Vorgaben entsprechende Beschriftungen sowie das Anbringen von Symbolen, Bildern etc. sind nicht gestattet.

(g) Baumbestattung/Ruhehain

Nach der Beisetzung einer Urne wird an den vorhandenen Stelen eine Namenstafel aus Glas angebracht, auf der mindestens der Vor- und Familienname des Verstorbenen, das Geburts- und Sterbejahr sowie die Nummer des Baumes, an welchem die Beisetzung erfolgte, aufgeführt ist. Die Glastafeln sind beim EBF zu erwerben. Die Beschriftung der Namenstafel erfolgt mit einer Lasergravur einfarbig in Weiß.

Die Schriftgröße beträgt mindestens 6 mm und maximal 16 mm. Zusätzlich zu den vorstehenden Angaben zum Verstorbenen darf auch ein Motiv (z.B. Kreuz, Farn, Blume, Baum und Vergleichbares) auf der Glastafel eingraviert werden.

(h) Urnenpartnergrab

Auf der Grabstätte kann eine 50 x 50 x 6 cm Platte ebenerdig ohne Aufbau aufgelegt werden, auf der die Daten der Verstorbenen angebracht werden können.

(i) Urnenwand

Als Abdeckung für jede Urnenkammer ist ausschließlich die seitens des EBF zur Verfügung gestellte Urnenkammerabdeckplatte zu nutzen. Hinsichtlich der Beschriftung der Urnenkammerabdeckung ist nur eine Gravur der Platte zugelassen. Auf dieser Platte dürfen Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert werden. Zusätzlich kann auch ein Kreuz, eine Blume oder eine ähnliche bildliche Darstellung eingraviert werden. Eine aufgesetzte Schrift ist nicht zugelassen.

Nach Ablauf der Ruhezeit geht die Grababdeckplatte in das Eigentum des Nutzungs-berechtigten über.

(j) Anonyme Urnengrabstätten

Auf diesem Feld sind keinerlei Grabmale gestattet.

(k) Sternenkindergrabfeld

Die Grabmale für das Sternenkindergrabfeld dürfen die Maße für stehende Grabmale von 50 cm Höhe und 35 cm Breite, sowie 40 x 40 x 6 cm bei liegenden Grabmalen nicht überschreiten. Bei liegenden Grabmalen sind Aufbauten bis zu einer Höhe von 20 cm erlaubt.

§ 4

Genehmigungserfordernis

(1) Das Errichten und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grababdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des EBF. Die Genehmigung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals einzuholen. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit technischer Bemaßung der sicherheitsrelevanten Bauteile unter Angabe des Materials und der Bearbeitung. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen.

(2) Es darf nicht ohne schriftliches Einverständnis des EBF mit dem Vorhaben begonnen werden.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Maßnahme nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung errichtet worden ist.

(4) Die Anbringung eines QR-Codes am Grabmal ist dem EBF unter Angabe der Gestaltung und des Inhalts der hinterlegten Internetseite vorher schriftlich anzuzeigen. Der Nutzungsberechtigte bleibt für den Inhalt des QR-Codes verantwortlich. Gestaltung und Inhalt des QR-Codes müssen der Würde des Friedhofs entsprechen und dürfen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen. Die Anbringung von QR-Codes wird zum Bestandteil des Grabmalantrages und der Grabmalgenehmigung.

(5) Sofern Grabmale ohne Genehmigung des EBF aufgestellt wurden, ist dieser berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Dabei besteht keine Aufbewahrungspflicht über den Zeitraum von drei Monaten hinaus. Nach dieser Frist ist der EBF berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Zudem kann dem Ausführenden die weitere gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Wadern untersagt werden.

§ 5

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe nach entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Ausgabe zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Nachbargrabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften wird vom EBF überprüft.

§ 6

Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar der Anderen, z.B. durch sein Verschulden oder durch Umfallen des Grabmals oder durch Abstürzen von Teilen davon, verursacht wird.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzugsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein 8-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bevor der EBF die Grabstätte in einen verkehrssicheren Zustand versetzt oder nach Ablauf der Mindestruhezeit das Grab einebnen kann.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann der EBF auf Kosten des Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des EBF nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.

(5) Der EBF ist nicht verpflichtet, entnommene Gegenstände aufzubewahren.

§ 7

Entfernung

(1) Der EBF weist nach Ablauf der Ruhezeit den Nutzungsberechtigten im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern darauf hin, dass die Grabmale, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckplatten inklusive Fundamente zu entfernen sind. Sind die vorgenannten Anlagen bis sechs Monate nach diesem Aufruf durch den Nutzungsberechtigten nicht entfernt worden, so wird die Einebnung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch den EBF durchgeführt. Gleichzeitig gehen alle Teile, welche bisher im Eigentum des Nutzungsberechtigten standen, entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des EBF über. Eine Aufbewahrungspflicht durch den EBF besteht nicht.

(2) Die Einebnung von Grabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Ruhezeit erfolgen. Für die Unterhaltung der Grabstätte durch den EBF bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine einmalige Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entrichten. Erst nach Genehmigung des Antrages hat der Nutzungsberechtigte die Entfernung der Grabmale, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckplatten zu veranlassen.

§ 8

Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur niedrige Gewächse zu verwenden. Der Bewuchs darf ausschließlich innerhalb der Grabfläche sein und nicht über die Grenzen dieser hinausragen.

(2) Kränze, Gestecke und Blumen dürfen nur aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Kränze sind spätestens vier Wochen nach der Beisetzung ordnungsgemäß zu entfernen.

(3) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig.

(4) Das Aufstellen von unpassenden Gefäßen (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist verboten.

(6) Die Gestaltung ist ausschließlich auf der dem Nutzungsberechtigten zugewiesenen Fläche der Grabstätte beschränkt.

(5) Außer den allgemeinen Vorgaben gelten für die einzelnen Grabarten folgende Maßgaben:

(a) Einzelreihengrab

Die Grabstätte muss innerhalb von drei Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Innerhalb der Grabfläche sind eigene Anpflanzungen sowie das Aufstellen von Schalen, Gestecken und Grablampen erlaubt. Ebenso können Figuren wie Engel, Herzen etc. aufgelegt werden. Das Beet der Grabstätte ist gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.

Die Pflege der Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit von den Angehörigen übernommen.

(b) Rasengrab

Nach der Beisetzung wird die Grabstätte durch den EBF mit Rasen eingesät und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten. Eigene Anpflanzungen sowie das Aufbringen von Rindenmulch, Kies, Steinen o.ä. ist nicht gestattet. Ebenso dürfen keine durch den EBF eingebrachten Bepflanzungen entwendet oder entfernt werden.

Im Gestaltungsstreifen im oberen Teil der Grabstätte darf ein Grabschmuck und eine Grableuchte links und rechts des Grabmals bis zu der Breite des Grabes aufgestellt werden.

Die Rasenfläche muss von jeglichem Grabschmuck freigehalten werden.

(c) Waldfriedhofgrab

Nach der Beisetzung wird die Grabstätte durch den EBF mit bodendeckenden Pflanzen und Sträuchern angepflanzt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten. Eigene Anpflanzungen sowie das Aufbringen von Rindenmulch, Kies, Steinen o.ä. ist nicht gestattet. Ebenso dürfen keine durch den EBF eingebrachten Bepflanzungen entwendet oder entfernt werden.

Im unteren Bereich der Grabstätte darf eine kleine Platte (max. 30 x 30 cm) für das Aufstellen von Grabschmuck und einer Grableuchte aufgestellt werden.

Die Grabfläche selbst muss von jeglichem Grabschmuck freigehalten werden.

Im Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Oktober sind im Bereich der Waldfriedhofsgräber natürliche Kerzen verboten. Der Zeitraum kann durch den EBF aufgrund der Witterung verlängert oder verkürzt werden. Aufgestellte brennende Kerzen werden ersatzlos entfernt.

(d) Urneneinzelgrab

Das Grabfeld, in dem die Grabstätten liegen, wird vom EBF gepflegt. Eigene Anpflanzungen werden entschädigungslos entfernt. Ebenso dürfen keine durch den EBF eingebrachten Bepflanzungen entwendet oder entfernt werden.

Das Aufstellen von Blumenschmuck, Grableuchten etc. ist nur auf der Grabstätte (Platte) gestattet.

(e) Urnengarten tiefer Teil

Das Grabfeld, in dem die Grabstätten liegen, wird vom EBF gepflegt. Eigene Anpflanzungen werden entschädigungslos entfernt. Ebenso dürfen keine durch den EBF eingebrachten Bepflanzungen entwendet oder entfernt werden.

Das Aufstellen von Blumenschmuck, Grableuchten etc. ist nur auf der Grabstätte (Platte) gestattet.

(f) Urnengarten hoher Teil

Das Grabfeld, in dem die Grabstätten liegen, wird vom EBF gepflegt. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet und werden entschädigungslos entfernt. Ebenso dürfen keine durch den EBF eingebrachten Bepflanzungen entwendet oder entfernt werden.

Das Anbringen von Grablampen oder Grabschmuck jeglicher Art (z. B. Gestecke, Figuren, Vasen) ist nicht gestattet.

Grabschmuck sowie Grablichter werden entschädigungslos von der Grabfläche entfernt.

(g) Ruhehain

Das Betreten der Rasenfläche sowie das Einbringen eigener Anpflanzungen ist nicht gestattet.

Vor den Stelen dürfen auf die dort befestigten Flächen Blumenschmuck und Kerzen abgelegt/abgestellt werden. Das Ablegen/Abstellen von Gegenständen außerhalb der befestigten Flächen an den Stelen ist nicht gestattet und wird vom EBF entschädigungslos beseitigt.

Im Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Oktober sind im Bereich des Ruhehains natürliche Kerzen verboten. Der Zeitraum kann durch den EBF aufgrund der Witterung verlängert oder verkürzt werden. Aufgestellte brennende Kerzen werden ersatzlos entfernt.

(h) Baumbestattung

Das Betreten der Rasenfläche sowie das Einbringen eigener Anpflanzungen ist nicht gestattet.

Es dürfen weder vor oder an den Stelen, an den gläsernen Namenstafeln noch auf der Rasenfläche Grabschmuck oder Kerzen abgelegt/abgestellt werden. Auch das Anbringen entsprechender Befestigungen im Bereich der Stelen ist nicht gestattet.

Jedweder Grabschmuck wird entschädigungslos entfernt.

(i) Urnenpartnergrab

Das Grabfeld wird seitens des EBF mit Pflanzen angelegt und gepflegt. Eigene Anpflanzungen sind nicht gestattet und werden entschädigungslos entfernt. Das Aufstellen von Blumenschmuck, Grableuchten etc. ist nur auf der Grabstätte (Platte) gestattet.

(j) Urnenwand

Blumenschmuck, Grableuchten oder sonstige Gegenstände dürfen weder an der Urnenkammer befestigt werden, noch auf, vor oder neben der Urnenwand abgelegt werden und werden seitens der Stadt Wadern entschädigungslos entfernt.

(k) Anonyme Urnengrabstätten

Das Urnenfeld wird seitens des EBF für die Dauer der Ruhezeit unterhalten. Das Aufstellen von Grabschmuck oder Grabkerzen sowie das Einbringen eigener Anpflanzungen ist nicht gestattet. Das Betreten der Rasenfläche ist nicht gestattet.

(l) Sternenkindergrabfeld

Auf diesem Grabfeld sind eigene Bepflanzungen sowie das Aufstellen von Grableuchten, Gestecken, Figuren, Spielzeug etc. im Bereich der eigenen Grabstätte gestattet. Die Anpflanzungen und Dekorationen müssen im Verhältnis zur Größe und Art des Grabes stehen und dürfen die Maße der Grabfläche nicht überschreiten.

Die Pflege der Grabstätte wird bis zum Ablauf der Ruhezeit von den Angehörigen übernommen.

(m) Familiendoppelgrabstätten/Familientiefengrabstätten

Für Grabstätten dieser beiden Grabarten gelten die unter (a) genannten Maßgaben.

§ 9

Vernachlässigung

(1) Verwelkte Blumen, Kränze oder Gestecke sind von der Grabfläche zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Plätze oder Behälter zu bringen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung des EBF die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der EBF die Grabstätte auf Kosten der jeweils nutzungsberechtigten Person im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen.

(4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 8-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, damit der EBF nach Ablauf der Mindestruhezeit die Grabstätte einebnen kann. Das Nutzungsrecht wird entzogen. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht nicht. Die Ruhezeit bleibt davon unberührt.

(5) Bei Grabschmuck aus Kunststoffen und sonstigen unzulässigem Ablegen von Grabschmuck gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 10

Anordnung im Einzelfall und Ersatzvornahme

(1) Der EBF kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

(2) Bei einer Ersatzvornahme wird der EBF anstelle des Nutzungsberechtigten tätig. Hierbei ist dem Nutzungsberechtigten im Vorfeld eine jeweils festzusetzende angemessene Frist zur Beseitigung des Missstands unter Androhung der Ersatzvornahme einzuräumen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres ermittelbar, genügt ein 8-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist auf dem Hinweis auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen. Die entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nr. 2 Bestattungsgesetz (BestattG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 2 Absatz 2 durch überragenden Bewuchs der Pflanzen auf der ihm zugeteilten Grabstätte Nachbargrabstätten oder Wege beeinträchtigt.

2.

entgegen § 3 Absatz 8 Symbole, Bilder und ähnliche bildliche Darstellungen anbringt, die nicht der Würde des Ortes entsprechen oder das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzen.

3.

entgegen § 3 Absatz 9 f in den Urnengärten hoher Teil einen anderen als den ihm zugewiesenen Naturstein nutzt.

4.

entgegen § 4 Absatz 1 ohne Genehmigung des EBF Grabmale, Einfassungen, Grababdeck-platten und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder nicht dem Antrag entsprechende Grabmale errichtet.

5.

entgegen § 4 Absatz 4 einen QR-Code am Grabmal anbringt, dessen Inhalt nicht der Würde des Ortes entspricht und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit verletzt.

6.

entgegen § 5 Absatz 1 Grabmale nicht entsprechend der Technischen Anleitung (TA-Grabmal) zur Standsicherheit von Grabmalen in der jeweils gültigen Ausgabe fundamentiert oder befestigt.

7.

entgegen § 6 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält.

8.

entgegen § 6 Absatz 2 bei unzureichender Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen keine Abhilfe schafft.

9.

entgegen § 7 Absatz 2 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung des EBF vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt.

10.

entgegen § 8 Absatz 2 Kränze, Gestecke oder sonstigen Grabschmuck aus nicht verrottbaren oder biologisch abbaubaren Materialien verwendet.

11.

entgegen § 9 Absatz 2 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 € geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Wadern, den 28.11.2025

Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern

Der Werkleiter
Jochen Kuttler, Bürgermeister