Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854,862), sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05.11.2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2021 (Amtsbl. I S. 226) wird auf Beschluss des Stadtrates der Stadt Wadern vom 28.11.2025 folgende Satzung erlassen:
Hinweis:
In der vorliegenden Friedhofssatzung werden alle nicht geschlechtsneutralen Begriffe in der männlichen Form verwendet. Dies dient dazu, den Text lesbarer zu gestalten.
Selbstverständlich sind immer alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begrifflichkeiten
§ 4 Nutzungseinschränkungen
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung
§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 11 Bestattung
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Grabarten
§ 16 Nutzungsrecht
§ 17 Einebnung
V. Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen
§ 18 Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen
VI. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 19 Benutzung der Trauerhallen
§ 20 Trauer- und Gedenkfeiern
VII. Sonstige Vorschriften
§ 21 Haftung
§ 22 Gebühren
§ 23 Anordnungen im Einzelfall und Ersatzvornahme
§ 24 Ausnahmen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
VIII. Alte Rechte und Inkrafttreten
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wadern gelegenen und vom Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern (nachfolgend EBF genannt) verwalteten Friedhöfe:
Bardenbach
Büschfeld
Lockweiler
Löstertal
Morscholz
Noswendel
Nunkirchen
Steinberg
Wadern
Wadrilltal
Wedern
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung des EBF und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge für die Stadt Wadern. Sie stellen Einrichtungen dar, welche Ehrung der Verstorbenen und Pflege des Andenkens ermöglichen.
Sie dienen der Bestattung
| a) | aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wadern waren oder |
| b) | von verstorbenen Verwandten von Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die bis zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt Wadern gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt Wadern sachgerecht begründet werden kann. |
| c) | aller Verstorbenen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen und |
| d) | von Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, die in der Stadt Wadern verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. |
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung des EBF. Ein Rechtsanspruch auf Erteilen dieser Genehmigung besteht nicht.
(3) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Sie erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen und Erholungsfunktionen.
(1) Bestattung
Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Verstorbenen im Sarg wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort. Es bezeichnet das Versenken einer Urne oder eines Sarges.
(3) Beilegung
Bei einigen Grabarten besteht die Möglichkeit einer Urnenbeilegung. Die Ruhezeit dieser Ursprungsgrabstätte verlängert sich dadurch nicht. Die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne von 10 Jahren muss durch die Restruhezeit der Ursprungsgrabstätte abgedeckt sein. Die Vorgaben bezüglich einer Urnenbeilegung in den einzelnen Grabarten sind in den §§ 15 (4) dieser Satzung geregelt.
(4) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person sowie den Standort des Grabes.
(5) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht und die Pflicht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
(6) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(7) Ruhezeit
Ruhezeit ist der im saarländischen Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) festgelegte Zeitraum, innerhalb der die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(8) Verstorbene und Aschen
Zum einfacheren Verständnis wird in dieser Satzung der Begriff Verstorbene für Personen verwendet, die nach ihrem Ableben im Sarg bestattet werden.
Als Aschen werden in dieser Satzung die Verstorbenen nach erfolgter Feuerbestattung bezeichnet.
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
| • | von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung, Nutzung und Gestaltung |
| • | der vorhandenen Grabarten |
| • | der vorhandenen Kapazitäten und |
| • | von denkmalschutzrechtlichen Belangen |
ergeben.
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können gemäß § 7 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) geschlossen oder entwidmet werden. Dies gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Durch die Schließung des Friedhofs wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BestattG sind Schließung und Entwidmung von Friedhöfen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit anzuzeigen.
(3) Der EBF kann die Entwidmung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Der EBF kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. Vor Ablauf der Ruhezeiten bedarf die Entwidmung der Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(1) Die Friedhöfe sind im Zeitraum März bis Oktober von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr und im Zeitraum von November bis Februar von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Besuch sowie für die Grabherrichtung und Grabpflege geöffnet.
(2) Der EBF kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe bzw. einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen, Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Fahrzeuge von Dienstleistern, sowie die Fahrzeuge des EBF. |
|
| Für diese gilt Schrittgeschwindigkeit unter Rücksichtnahme auf Besucher. |
| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten; |
| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des EBF gewerbsmäßig zu fotografieren; |
| e) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind. |
| f) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; ebenso auch Abfälle, welche nicht vom Friedhof oder der Friedhofstätigkeit stammen, in die dortigen Abfallbehältnisse einzufüllen |
| g) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; |
| h) | zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern; |
| i) | Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben – von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen abgesehen |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. |
Der EBF kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen haben, können vom EBF auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(1) Gewerbetreibende haben dem Friedhofträger ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen des EBF spätestens 5 Tage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.
(2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen des EBF schuldhaft verursachen.
(3) Das Erbringen von Dienstleistungen auf den Friedhöfen darf nur werktags während der Öffnungszeiten, sowie samstags und vor Feiertagen bis spätestens 13:00 Uhr erfolgen. Dies gilt nicht für Trauerredner im Zusammenhang mit einer Bestattung.
(4) Firmenbezeichnungen auf Grabmalen dürfen nur seitlich und unauffällig angebracht werden.
(5) Die für die Dienstleistungserbringung erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Dienstleistungserbringung sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern und ihre Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigen.
(6) Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit vom EBF auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie nach vorheriger Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in fachlicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles beim EBF anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde) beizufügen. Es gelten die jeweiligen Bestattungsfristen des Gesetzes über das Saarländische Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
(2) Die Anmeldung hat auf einem vom EBF zur Verfügung gestellten Formblatt mit der Unterschrift der Auftrag gebenden Person und des Bestatters sowie der Angabe eines Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu erfolgen. Bei über die Ortspolizeibehörde angeordneten Bestattungen ersetzt die Anordnung die Unterschrift der Auftrag gebenden Person.
(3) Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Familiengrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Der EBF setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.
(1) Die Körperbestattungen müssen in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass ein Verstorbener in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss.
Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Pappel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Der EBF ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Dies gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
(2) Verstorbene, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, sind von der Sargpflicht entbunden, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Bei der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in Tüchern beizusetzen. Die sarglose Bestattung ist dem EBF im Vorfeld anzuzeigen.
(3) Die Särge müssen den Grabmaßen entsprechen. Sie dürfen höchstens, das bedeutet einschließlich unter anderem der Sargfüße, Griffe und Verzierungen, die Maße von 2,10 m Länge, 0,75 m Breite im Mittelmaß und 0,70 m Höhe nicht überschreiten.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des EBF bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen
(4) Urnen (Über- oder Schmuckurnen) für eine Erdbestattung müssen vollständig biologisch abbaubar sein. Der verantwortliche Bestatter gewährleistet, dass sich die verwendete Urne innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 10 Jahren im Erdreich ökologisch unbedenklich abbaut. Eine Umbettung von solchen Urnen ist gemäß § 13 (2) Friedhofssatzung nicht möglich. Urnen (Über- oder Schmuckurnen) für die Beisetzung in Urnenwänden müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(1) Die Gräber werden vom EBF ausgehoben und wieder verfüllt. Der EBF kann sich dazu Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Urnenbeisetzungen bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(1) Die Ruhezeit beträgt
| a) | bei Körperbestattungen 25 Jahre. |
| b) | bei Aschebestattungen 15 Jahre. |
| c) | im Sternenkindergrabfeld und Ruhehain 20 Jahre. |
| d) | für Urnendoppelgrabstätten 20 Jahre ab der erstmaligen Belegung. Im Falle der Zweitbelegung kann das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle nochmals bis zur maximalen Gesamtdauer von 10 Jahren ab dem Tage der zweiten Beisetzung nacherworben werden. |
| e) | für ortspolizeiliche Urnenbestattungen 10 Jahre. |
| f) | für anonyme Bestattungen 10 Jahre. |
Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung und endet zum 31.12 des Jahres, in dem die Ruhezeit abläuft.
Im Falle der Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab kann die Ruhezeit der beigelegten Urne bis auf 10 Jahre verkürzt werden. Eine Urnenbeilegung ist nicht in allen Grabarten möglich.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstätte kann keine Ruhezeit nachgekauft werden.
(3) Der EBF weist nach Ablauf der Ruhezeit den Nutzungsberechtigten im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern darauf hin, dass die Grabmale, Einfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Abdeckplatten zu entfernen sind. Sind die vorgenannten Anlagen bis sechs Monate nach diesem Aufruf durch den Nutzungsberechtigten nicht entfernt worden, so wird die Einebnung der Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch den EBF durchgeführt. Gleichzeitig gehen alle Teile, welche bisher im Eigentum des Nutzungsberechtigten standen, entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des EBF über. Eine Aufbewahrungspflicht durch den EBF besteht nicht.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Körpern und Gebeinen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des EBF. Diese erfolgt nur auf begründeten schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person.
(2) Umbettungen von Urnen sind nicht möglich.
(3) Die Zustimmung des EBF zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Art. 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ebenfalls darf die Umbettung den Rechten Dritter nicht entgegenstehen. Der EBF bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Der EBF ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob aus dem Kreis der Hinterbliebenen ein Widerspruch gegen die Umbettung vorliegt.
(4) Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Die Reihenfolge der Berechtigung entspricht der gesetzlichen Erbfolge.
(5) Die Körperreste sind in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grabstätte verstoßen. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so ist vor der Erlaubnis das Gesundheitsamt zu hören.
(6) Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht zulässig.
(7) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist diese nur zulässig, wenn vorher die schriftliche Einwilligung der Betroffenen dem EBF eingereicht wurde.
(8) Alle Umbettungen werden vom EBF durchgeführt, dazu kann er sich Dritter bedienen. Der EBF bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(9) Der Antragsteller hat eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten für die Umbettung übernimmt. Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung ist der Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
(10) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.
(11) Die Regelungen zur Umbettung gelten entsprechend für die Ausgrabung von Leichen zum Zwecke der nachträglichen Einäscherung von Körpern zum Zwecke der Überführung.
(13) Verstorbene dürfen zu anderen als zur Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des EBF. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer gewünschten Grablage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Ausnahme hiervon ist der Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern.
(4) Der Erwerb einer Grabstätte ist nur bei eingetretenem Sterbefall möglich. Eine Ausnahme hiervon bildet der Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte gemäß der entsprechenden Gestaltungsvorschrift nach § 18.
(6) Die Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten.
Geschieht dies trotz zweimaliger Aufforderung nicht, werden sie vom Eigenbetrieb hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit auf Kosten des Nutzungsberechtigten unterhalten.
Auf den Friedhöfen der Stadt Wadern werden Grabarten für Körper- und Aschebestattungen vorgehalten. Es wird nicht jede Grabart auf jedem Friedhof angeboten.
Die Grabarten werden unterschieden in:
1) Körperreihengrabstätten
2) Urnenreihengrabstätten
3) Ruhehain
4) Sternenkindergrabstätten
5) Beilegungen
6) Familien-Doppelgrabstätten
7) Familien-Tiefengrabstätten
8) Ehren-, Kriegsopfer-, und Pastorengrabstätten
Sarglose Bestattungen in Körpergrabstätten erfolgen nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 dieser Satzung.
(1) Körperreihengrabstätten
Körperreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom EBF bestimmt. Diese dienen der Beisetzung von Särgen. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Reine Urnenbeisetzungen sind hier nicht gestattet. In jeder Körperreihengrabstätte sind Beilegungen nach § 15 (5) möglich.
Es werden eingerichtet:
a) Rasengräber
Nach der Beisetzung wird die Grabstätte durch den EBF mit Rasen eingesät und für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren unterhalten.
b) Waldfriedhofsgräber
Nach der Beisetzung wird die Grabstätte durch den EBF mit bodendeckenden Pflanzen und Sträuchern angepflanzt und für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren unterhalten.
c) Einzelreihengräber
Es werden keine neuen Einzelreihengräber mehr auf den Friedhöfen ausgewiesen. Er werden nur noch die bereits angelegten und dafür vorgesehenen Grabstätten als Einzelreihengrabstätten zur Verfügung gestellt.
(2) Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom EBF bestimmt. Diese dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden. Sargbestattungen sind hier nicht gestattet. In jeder Körperreihengrabstätte sind Beilegungen nach § 15 (5) möglich.
Es werden eingerichtet:
a) Urneneinzelgräber
Das Grabfeld, in dem die Grabstätten liegen, wird vom EBF gepflegt.
b) Urnengarten tiefer Teil
Der Urnengarten tiefer Teil wird seitens des EBF mit Pflanzen angelegt und gepflegt.
c) Urnengarten erhöhter Teil
Der Urnengarten erhöhter Teil wird seitens des EBF mit Pflanzen angelegt und gepflegt.
d) Baumbestattungen
Das Grabfeld im Bereich eines oder mehrerer Bäume wird vom EBF mit Rasen angesät und gepflegt.
e) Urnenpartnergräber
Das Grabfeld der Urnenpartnergräber wird vom EBF mit Rasen angesät und gepflegt.
(3) Ruhehain
Der Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern dient einer gezielt naturnahen Bestattung, die sich bewusst von jeder Form einer persönlichen Gedenkstätte oder gar erkennbaren Grabstätte abhebt. Die Bestattungen erfolgen ausschließlich als Aschebeisetzungen. Die Grabflächen unter den Bäumen werden vom EBF mit Rasen eingesät und gepflegt.
Der EBF vergibt im Bereich des Ruhehain die Möglichkeit eine Grabstätte vor dem Todesfall zu erwerben. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte beginnt am auf den Vertragsschluss folgenden Tag und endet nach Ablauf von 20 Jahren. Sollte das verbleibende Nutzungsrecht ab Beisetzung der Asche weniger als 10 Jahre betragen, so muss der Bestattungspflichtige dieses fehlende Nutzungsrecht anteilig in ganzen Jahren nacherwerben.
(4) Sternenkindergrabstätten
Auf dem Friedhof im Stadtteil Wadern können im Sternenkindergrabfeld Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, sowie Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren beigesetzt werden. Hier sind sowohl Sarg- als auch Urnenbestattungen möglich.
Die Ruhezeit in diesem Feld beträgt sowohl für Sarg- als auch für Urnengrabstätten 20 Jahre.
(5) Beilegungen
Beilegungen sind nur als Aschebestattung möglich.
Es sind bis zu 4 Beilegungen zu einer Sargbestattung möglich. In einem bestehenden Urnenreihengrab ist eine Beilegung möglich.
Voraussetzung zu einer Beilegung ist, dass die einzuhaltende Mindestruhezeit von 10 Jahren für die beigelegte Urne gewährleistet ist. Die Gesamtruhezeit der Grabstätte darf sich nicht verlängern.
Im Ruhehain, in Familien/Partner-Urnengrabstätten, bei Baumbestattungen, im Urnengarten erhöhter Teil so wie im Sternenkindergrabfeld sind keine Beilegungen möglich.
Lediglich im Einzelfall sind im Sternenkindergrabfeld Ausnahmen möglich, hierzu ist im Vorfeld ein entsprechender Antrag zu stellen.
(6) Familiendoppelgrabstätten
Es werden keine Familiendoppelgrabstätten mehr auf den Friedhöfen ausgewiesen und keine mehr zur Verfügung gestellt.
(7) Familientiefengrabstätten
Es werden keine Familientiefengrabstätten mehr auf den Friedhöfen ausgewiesen und keine mehr zur Verfügung gestellt.
(8) Ehren- und Kriegsgräber sowie Grabstätten kirchlicher Würdenträger
Ehrengrabstätten sind Grabstätten, in denen Verstorbene ruhen, die sich in besonderer Art und Weise um die Stadt Wadern verdient gemacht haben und dementsprechend per Beschluss der ehemals selbstständigen Gemeinden der früheren Amtsverwaltung Wadern, ebenso der ehemals selbständigen Gemeinden Steinberg, Nunkirchen, Münchweiler, Buweiler-Rathen und Kostenbach bzw. der ab 1974 bestehenden Gemeinde Wadern oder heutigen Stadt Wadern zu Ehrenbürgern ernannt wurden. Die Pflege und Unterhaltung dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern.
Kriegsgräber sind Grabstätten gefallener Soldaten des zweiten Weltkrieges (und der aus dem ersten Weltkrieg bereits anerkannten Kriegsgräberstätten) die auf den Friedhöfen der Stadt Wadern beigesetzt wurden. Nach dem Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) haben diese Grabstätten ein ewiges Ruherecht. Die Unterhaltung dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern.
Grabstätten kirchlicher Würdenträger anerkannter Glaubensgemeinschaften werden von der jeweiligen Pfarrgemeinde regelmäßig mit Grababdeckplatten versehen. Diese Gräber haben grundsätzlich ein ewiges Ruherecht, welches auf Antrag der jeweiligen Pfarrgemeinde oder des Bürgermeisters der Stadt Wadern begrenzt bzw. geändert werden kann. Die Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt dem Stadtrat der Stadt Wadern. Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der jeweiligen Pfarrgemeinde. Sie kann auf Antrag vom EBF übernommen werden.
Ehrengräber sind außerdem Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz eingetreten ist. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 6a saarl. BestattG. Diese Grabstätten haben ein ewiges Ruherecht. Die Pflege obliegt der Stadt Wadern. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beisetzung des Verstorbenen in eine Grabstätte erfolgt, in der bereits ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, bei dem nicht die Voraussetzungen zur Beisetzung in eine Ehrengrabstätte vorliegen.
Die Gräber auf den Friedhöfen des EBF haben folgende Maße:
| a) Körperreihengrabstätten | |
| Länge | 2,30 m |
| Breite | 0,80 m |
| Abstand | 0,40 m |
| b) Urnenreihengrabstätten | |
| Maße | 0,50 m x 0,50 m |
| Abstand | 0,50 m |
| c) Familien- (Partner-) Urnengrabstätten | |
| Maße | 0,50 m x 0,50 m |
| Abstand | 0,50 m |
| d) Familien-Doppelgrabstätten | |
| Länge | 2,10 m |
| Breite | 1,60 m |
| Abstand | 0,40 m |
| e) Familientiefengrabstätten | |
| Länge | 2,10 m |
| Breite | 0,80 m |
| Abstand | 0,40 m |
(1) Der Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte ist nur bei eingetretenem Sterbefall möglich. Dies gilt nicht bei zur Vorsorge erworbenen Nutzungsrechten im Ruhehain auf dem Friedhof in Wadern.
(2) Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Die Verleihung eines Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen verliehen werden.
(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Person mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind |
| b) | auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder |
| c) | auf die Stiefkinder |
| d) | auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter |
| e) | auf die Eltern |
| f) | auf die leiblichen Geschwister |
| g) | auf die Stiefgeschwister |
| h) | auf die nicht unter Punkt a-g fallenden Erben |
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Punkte b-c und f-g wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(4) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten jederzeit auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wurde das Recht innerhalb eines Jahres nicht umgeschrieben, dann erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
(1) Die Einebnung von nicht pflegeleichten Grabstätten kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Ruhezeit erfolgen. Für die Unterhaltung der Grabstätte durch den EBF bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine einmalige Gebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entrichten.
(2) Die Einebnung von pflegeleichten Grabstätten ist dem EBF anzuzeigen.
(3) Ist kein Nutzungsberechtigter mehr zu ermitteln behält sich der EBF vor, das Grab nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit einzuebnen.
Es gilt die Satzung über die Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen des EBF der Stadt Wadern (Gestaltungssatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Trauerhallen dienen der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zu deren Bestattung. Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen in öffentlichen Trauerhallen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden. Außerhalb öffentlicher Trauerhallen dürfen Leichen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn geeignete Kühleinrichtungen vorhanden sind und dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Ist eine öffentliche Trauerhalle nicht vorhanden oder wird die Leiche nicht in eine andere Trauerhalle oder einen Leichenraum überführt, so muss sie in einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit anderen Zwecken nicht dienen darf. Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Sie hört zuvor das Gesundheitsamt.
(4) Die Einlieferung von Leichen darf nur in geschlossenen Särgen durch geeignete Dienstleistungserbringer erfolgen.
(5) Die Aufbahrung in der Trauerhalle erfolgt durch den beauftragten Dienstleistungserbringer in einem Sarg.
(6) Ausschmückungen können durch geeignete Dienstleistungserbringer oder durch die Angehörigen von Toten sowohl in die Kühlräume als auch in den Aussegnungsraum gestellt werden. Sie dürfen jedoch keinerlei Schäden an den Räumen verursachen. Pflanzenkübel und -töpfe müssen geeignete Untersätze haben.
(7) Alle Räume der Trauerhalle sind außerhalb einer Beisetzung ständig geschlossen zu halten.
(8) Nach jeder Aufbahrung ist der benutzte Kühlraum und der Sargwagen mit geeignetem Desinfektionsmittel nach den Vorschriften der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) e.V. bzw. des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu reinigen. Das gleiche gilt für den Aufstellungsplatz im Aussegnungsraum und den Friedhofswagen. Nach jedem Hantieren an offenen oder geschlossenen Särgen hat sich die betreffende Person mit Desinfektionslösung zu waschen.
Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vom EBF dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Diese sind mit der Anmeldung der Bestattung zu beantragen und bedürfen der Zustimmung des EBF.
(1) Der EBF übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dem EBF obliegen keine besonderen Aufsichts- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Ausstattung.
(2) Im Übrigen haftet der EBF nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Verantwortlichen sind dem EBF gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von Ihnen verursacht wurde oder von ihren Anlagen ausgeht.
(4) Für Wertgegenstände, die den Verstorbenen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.
Für die Benutzung der vom EBF verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung des EBF zu entrichten.
(1) Der EBF kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtung eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
(2) Bei einer Ersatzvornahme wird der EBF anstelle des Nutzungsberechtigten tätig. Hierbei ist dem Nutzungsberechtigten eine jeweils festzusetzende angemessene Frist zur Beseitigung des Missstands unter Androhung der Ersatzvornahme einzuräumen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres ermittelbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch einen 6-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist in der Veröffentlichung und auf dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen. Die entstehenden Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Von den Vorschriften dieser Satzung kann der EBF im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Nummer 2 Saarländisches Bestattungsgesetz (BestattG) handelt, wer vorsätzlich:
| 1. | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, | |
| 2. | entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht die Anordnungen des Friedhofspersonals befolgt, | |
| 3. | entgegen § 7 Absatz 3 ohne Ausnahmegenehmigung des EBF | |
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| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühlen befährt; |
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| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet; |
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| c) | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt; |
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| d) | ohne schriftlichen Auftrag der Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des EBF gewerbsmäßig fotografiert; |
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| ) | Druckschriften verteilt; ausgenommen hiervon sind sogenannte Toten- oder Trauerbildchen |
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| f) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert; oder Abfälle, welche nicht vom Friedhof oder der Friedhofstätigkeit stammen, in die dortigen Abfallbehältnisse einfüllt; |
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| g) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; |
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| h) | lärmt, spielt oder lagert; |
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| i) | Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde. |
| 4. | als Dienstleistungserbringer entgegen § 8 ohne vorheriges Anzeigen tätig wird oder die Friedhofssatzung und die dazu geltenden Regeln nicht beachtet, | |
| 5. | entgegen § 8 außerhalb der vom EBF festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten ausführt. | |
| 6. | entgegen § 8 (5) die für die Dienstleistungserbringung erforderlichen Werkzeuge und Materialien so lagert, dass sie andere Friedhofsbesucher behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Dienstleistungserbringung die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand zu bringt, Abraum lagert oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt. | |
| 7. | entgegen § 27 (neu) Särge bei Bestattungsfeiern ohne Ausnahmegenehmigung der Ortspolizeibehörde öffnet. | |
| 8. | entgegen § 29 (1) eine Trauerhalle ohne Zustimmung des EBF benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer vom EBF bestimmten Stelle abhält. | |
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500,- € geahndet werden.
Bei Grabstätten, welche die Stadt Wadern / der EBF bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vergeben hat, richtet sich das Nutzungsrecht nach den jeweiligen Vorschriften zum Zeitpunkt der Vergabe.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des EBF vom 11. April 2013 die zuletzt durch die 4. Änderungssatzung vom 20. Mai 2021 geändert worden ist, außer Kraft.
Wadern, den 28.11.2025
Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern