| (1) | Die Genossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Wadern“. |
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| Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wadern. |
| (2) | Aufsichtsbehörden sind der Landrat des Kreises Merzig-Wadern als Untere Jagdbehörde sowie das zuständige saarländische Ministerium als Oberste Jagdbehörde. |
| (1) | Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Wadern gelegenen Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. |
| (2) | Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums. |
| (1) | Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. |
| (2) | Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke erheben. |
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
2. der Jagdvorstand
| (1) | Mindestens einmal im Jahr findet eine Versammlung der Jagdgenossen statt. |
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| Der Jagdvorsteher ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung. |
| (2) | Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. |
| (3) | Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (§ 9 Abs. 3 BJG). |
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| Bei Stimmen- oder Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande. |
| (4) | Über die Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere enthalten: |
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| 1. | die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Jagdgenossen |
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| 2. | die Angabe der von diesen vertretenen Grundflächen |
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| 3. | die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse. |
Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstehers zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über
| 1. | die Wahl und Abberufung des Jagdvorstehers und seiner Stellvertreter |
| 2. | Veränderungen des Jagdrevieres durch Abrundung, Teilung oder Auflösung |
| 3. | die Art der Nutzung der Jagdreviere |
| 4. | die Verwendung der Reinerträge aus der Jagdverpachtung der einzelnen Reviere |
| 5. | die Erhebung und Verwendung der Umlagen |
| 6. | die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen |
| 7. | die Einstellung und Entlohnung von Bediensteten |
| 8. | die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung |
| 9. | den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen |
| 10. | die Aufnahme von Darlehen |
| 11. | die Entlastung des Jagdvorstehers und des Kassenverwalters |
| 12. | die Übertragung von Aufgaben (§§ 8 und 18 dieser Satzung) |
| 13. | die Änderung der Satzung |
| 14. | die Wahl zweier Kassenprüfer (die nicht Mitglied des Vorstands sind) |
Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung können auf der Ebene der Jagdreviere Jagdrevierversammlungen durchgeführt werden. In den Jagdrevierversammlungen sind diejenigen Jagdgenossen stimmberechtigt, deren Grundstücke in dem betreffenden Revier gelegen sind. Die Jagdrevierversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
Den Jagdrevierversammlungen können durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung die Verwendung der Reinerträge aus der Jagdverpachtung und die Vergabe der Jagdpacht zur Erledigung übertragen werden, sofern diese nicht einem der Organe der Jagdgenossenschaft gesetzlich oder aufgrund der Satzung vorbehalten sind.
Der Jagdvorsteher oder einer seiner Stellvertreter lädt zur Sitzung der Jagdrevierversammlung ein. Er oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung, übernimmt die Führung der Niederschrift und die Umsetzung der Beschlüsse.
Im Übrigen gelten für die Jagdrevierversammlungen die Vorschriften der §§ 5 und 11 der Satzung entsprechend.
Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Verwaltung der Geschäfte der Jagdgenossenschaft dem Bürgermeister der Stadt Wadern mit dessen Zustimmung widerruflich übertragen werden. Die Kosten der Verwaltungsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
| (1) | Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus dem Jagdvorsteher und bis zu sechs stellvertretenden Jagdvorstehern. |
| (2) | Der Jagdvorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der die Befähigung zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes hat. |
| (3) | Der Jagdvorstand ist ehrenamtlich tätig. Er kann für seine baren Auslagen, soweit sie die Jagdgenossenschaft betreffen, Ersatz verlangen. Es kann ihm auch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. |
| (4) | Die stellvertretenden Jagdvorsteher vertreten den Jagdvorsteher im Falle der Verhinderung und in den ihnen eigens übertragenen Jagdrevieren zum Einberufen und Abhalten von Revierversammlungen und als Bindeglied zwischen Genossenschaft und Verwaltung. Ihnen obliegt die Einladung durch öffentliche Bekanntmachung zu den mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Jagdrevierversammlungen unter Festlegung von Zeit, Ort und Tagesordnung. Sie leiten die Jagdrevierversammlung, haben eine Niederschrift nach den Maßgaben des § 5 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 dieser Satzung zu fertigen und die Umsetzung der Beschlüsse sicherzustellen. |
| (1) | Der Jagdvorsteher hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser Satzung wahrzunehmen. | |
| (2) | Der Jagdvorsteher vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verwaltung der Jagdgenossenschaft, bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vor und führt sie aus, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. | |
| (3) | Der Jagdvorsteher erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ vorbehalten sind (§ 6 dieser Satzung). | |
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| In Angelegenheiten, für die die Genossenschaftsversammlung zuständig ist, kann der Jagdvorsteher dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Genossenschaftsversammlung anordnen. In diesem Fall hat er unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Die Genossenschaftsversammlung kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. | |
| (4) | Bestimmt die Genossenschaftsversammlung als Art der Nutzung der Jagdreviere (§ 6 Nr. 3 der Satzung) die Fremdnutzung, wird die Vergabe an einen oder mehrere Pächter dem Jagdvorsteher oder einem seiner Stellvertreter übertragen. Dieser ist bei seiner Entscheidung an den Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossen des betreffenden Jagdreviers gebunden. Für das Zustandekommen des Mehrheitsbeschlusses gelten die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Satzung. | |
| (5) | Der Jagdvorsteher lädt zu Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet die Sitzung, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus. | |
| (6) | Die weiteren Aufgaben des Jagdvorstands bestehen in der Prüfung | |
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| 1. | des Grundflächenverzeichnisses |
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| 2. | der Versammlungsniederschriften, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses |
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| 3. | der Kassenverwaltung, des Haushaltsplanes und der Jahresrechnungen |
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| 4. | des Verteilungsplanes und der Beitragslisten |
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| 5. | und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arrondierung der Jagdreviere nach den gesetzlichen Bestimmungen. |
Außerdem entscheidet der Vorstand über die Führung eines Rechtsstreites und den Verzicht auf Ansprüche der Genossenschaft. Der Vorstand wird vom Vorsitzen-den anlassbezogen einberufen. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
| (1) | Bei Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft hat jeder Jagdgenosse eine Stimme. |
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| Er kann sich dabei durch seinen Ehegatten, durch volljährige Verwandte gerader Linie oder durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigten Person vertreten. |
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| Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung bedarf der Schriftform. Kein Jagdgenosse oder Vertreter darf mehr als fünf Vollmachten in seiner Person vereinen. |
| (2) | Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer eines zum Jagdrevier gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer an der Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend. |
| (3) | Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Genossenschaft betrifft. |
| (4) | Ein Jagdgenosse, der sich seinen Jagdpachtanteil für ein Jagdjahr auszahlen lässt, ist bei der Beschlussfassung über die Verwendung des restlichen Jagdpachtgeldes nicht stimmberechtigt. |
| (1) | Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer bejagbaren Grundstücke zur Gesamtgröße der bejagbaren Grundstücksfläche. |
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| An den Nutzungen und Lasten sind die Jagdgenossen insoweit nicht beteiligt, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf. |
| (2) | Beschließen die Jagdgenossen, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich und jährlich neu zu Protokoll beim Jagdvorsteher geltend gemacht wird. |
(1) | Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen, den in den einzelnen Jagdrevieren anfallenden Reinertrag aus der Jagdnutzung den Jagdgenossen zur Verfügung zu stellen, deren Grundstücke in dem jeweiligen Jagdrevier liegen. Diese entscheiden in den Jagdrevierversammlungen nach § 7 der Satzung über die Verwendung des jeweils zugewiesenen Reinertrags. |
Die von den Jagdgenossen zu zahlenden Umlagen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Beitragslisten fällig. Umlagen, die nicht fristgerecht eingezahlt werden, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Zuständig ist die Stadtkasse
Wadern. Die durch die Beitreibung entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.
| (1) | Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. |
| (2) | Die Genossenschaft soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden. |
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| Die Veräußerung von Vermögensgegenständen ist nur zulässig, wenn diese für die Aufgaben der Genossenschaft nicht mehr benötigt werden. |
| (3) | Das vorhandene Vermögen ist in einem Vermögensverzeichnis, das vom Jagdvorsteher aufgestellt und geführt wird, nachzuweisen. |
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| Das Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten. |
| (4) | Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen. |
Das Rechnungsjahr der Genossenschaft läuft vom 01. April bis 31. März.
Der Jagdvorsteher hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.
Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres enthalten. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.
Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Führung der Kassengeschäfte widerruflich der Stadtkasse Wadern übertragen werden.
Die Kosten der Kassenführung trägt die Genossenschaft.
| (1) | Der Jagdvorsteher hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres im ersten Vierteljahr des neuen Rechnungsjahres Rechnung zu legen. | |
| (2) | Die Jahresrechnung besteht aus der Haushalts- und Vermögensrechnung. | |
| (3) | Die Haushaltsrechnung muss nachweisen, | |
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| 1. | ob die Anordnungsbeträge sich innerhalb der Ansätze des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen durch Nachtragshaushaltspläne und der aus dem Vorjahr übertragenen Haushaltsreste halten, |
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| 2. | wieweit die Anordnungsbeträge eingezogen oder geleistet sowie welche Beträge in Rest verblieben und demzufolge als Kassenrest in das nächste Jahr zu übernehmen sind, |
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| 3. | welche Haushaltsreste in das nächste Jahr zu übernehmen sind, |
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| 4. | welcher Überschuss oder Fehlbetrag sich am Ende des Rechnungsjahres ergibt. |
| (4) | Die Vermögensrechnung muss den Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Veränderung und den Stand am Ende des abgelaufenen Rechnungsjahres nachweisen. | |
Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft der Stadt Wadern vom 26.03.2019 außer Kraft.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Wadern. Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 05. Juni 2025 beschlossen worden.