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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Richtlinie

zur Förderung des Vereinslebens und des Sports in der Stadt Schleusingen

Präambel

Dem Sport kommt in unserer Gesellschaft eine wachsende soziale und gesellschafts-politische Bedeutung zu, Vereine und Verbände mit ihren ehrenamtlichen Helfern integrieren Menschen der unterschiedlichsten Altersgruppen - Kinder, Jugendliche, Erwachsene bis hin zu den Senioren - der unterschiedlichsten Herkunft und Weltanschauung und fördern somit eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, helfen Stress und Konfliktsituationen abzubauen.

Der Freistaat Thüringen hat nach aktueller Fassung des Sportfördergesetzes gute rechtliche Rahmenbedingungen für die Förderung von Sport und Spiel als öffentliche Aufgabe für die Landkreise und Gemeinden geschaffen. Die Stadt Schleusingen will mit der Richtlinie einen Beitrag zur Förderung des Sports in ihrem Territorium leisten.

Kultur ist Vermittlung und Ausdruck von Lebenserfahrung, Lebensgefühl sowie Kommunikation und beinhaltet somit auch einen sozialen Aspekt. Mit der Richtlinie zur Förderung der Kultur beabsichtigt die Stadt Schleusingen den Erhalt und die Ausweitung eines vielschichtigen und weitgespannten kulturellen Angebotes in der Stadt. Ein beachtliches Potential an Kreativität soll mit dieser Richtlinie bewahrt bzw. zukünftig erschlossen werden. Die Stadt will somit einen Beitrag zur Förderung der Kultur in ihrem Territorium leisten.

Mit dieser Richtlinie gibt die Stadt Schleusingen ein Grundsatzpapier heraus, welches die materielle und immaterielle Unterstützung der Vereine der Stadt und ihrer Ortsteile ermöglicht. Als Gebietskörperschaft hat die Stadt das Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen des Gesetzes zur Förderung des Wohles ihrer Einwohner zu verwalten (§ 1 Thüringer Kommunalordnung).

Art und Umfang der Unterstützung leiten sich aus den örtlichen Gegebenheiten, den kommunalpolitischen Erfordernissen sowie der Haushaltssituation der Stadt Schleusingen ab.

Als besonders förderfähig werden dabei alle Aktivitäten von Vereinen anerkannt, deren Arbeit sich auf die Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Behinderte konzentriert. Die Kommune trägt damit ihrer Pflicht auf Anerkennung und Förderung der vielfältigen Aktivitäten zur Bereicherung des gesellschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen Lebens Rechnung.

Der Schwerpunkt jeglicher Förderung - ob abhängig von der Anzahl der Mitglieder oder bezogen auf ein konkretes Projekt, liegt in der Unterstützung von Aktivitäten, die das gesellschaftliche Leben in Schleusingen und der Region bereichern und dazu geeignet sind, die Stadt für ihre Einwohner und Gäste noch attraktiver werden zu lassen.

l. Allgemeine Bestimmungen

(1) Als förderungswürdige Antragsteller werden Sport- und Kulturvereine anerkannt, die

ihren Sitz in Schleusingen haben,

ihren Wirkungskreis in Schleusingen haben,

einen aktuellen Nachweis aus dem Vereinsregister erbringen, dass sie ein eingetragener Verein (e. V.), oder ein selbstständiges Mitglied eines registrierten Dachverbandes sind,

ein geregeltes, aktives Vereinsleben auf kulturellem, sozialem oder sportlichem Gebiet nachweisen,

allen interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt offenstehen.

(2) Antragsteller müssen nach Ziel und Betätigung erkennen lassen, dass sie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die darin verankerten Grundrechte anerkennen.

(3) Der Antragsteller kann nur gefördert werden, wenn er nachweist, dass er einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 2,00 € pro Erwachsener / pro Monat erhebt. Vereinsförderung setzt immer eine angemessene Eigenbeteiligung voraus!

(4) Die Stadt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zweckgebundene Zuwendungen. Folgende Ziele werden damit insbesondere verfolgt:

Verstärkung und Erweiterung der Angebote sportlicher, sozialer und kultureller Aktivitäten

Unterstützung der Kinder-, Jugend- und Behindertenarbeit

Sicherung der Voraussetzungen einer freien und eigenverantwortlichen Tätigkeit von Kultur- und Sportvereinen

Stärkung des Ehrenamtes im Sport und in der Kultur

Beitrag zur Unterstützung des Breitensports

Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur

(5) Eine Förderung wird nicht gewährt, solange die Stadt gegenüber dem Antragsteller offene öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Forderungen hat, die fällig und durchsetzbar sind.

(6) Eine Förderung wird ausgeschlossen, wenn erkennbar ist, dass der Antragsteller rassistische und fremdenfeindliche sowie rechts- oder linksradikale Ziele verfolgt.

(7) Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Zuschüsse sind eine freiwillige Leistung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt Schleusingen.

(8) Doppelförderungen durch die Stadt Schleusingen für den gleichen Zweck dürfen nicht erfolgen.

II. Gegenstand der Förderung

1.

Zuschüsse

1.1.

Zuschuss für Mitglieder

Zur Erfüllung ihrer Aktivitäten im Rahmen ihrer Satzung erhalten die Kultur- und Sportvereine einen jährlichen Zuschuss je Mitglied mit Wohnsitz im Stadtgebiet Schleusingen in Höhe von:

bis 18 Jahre

7,00 €

19 bis 26 Jahre

5,00 €

ab 27 Jahre

3,00 €

jedoch mindestens 100,00 €.

Stichtag ist der 01.01. des laufenden Jahres laut bestätigter Mitgliederliste. Eine Mitgliederübersicht ist bei Antragstellung vorzulegen.

Frist der Antragstellung: 30.11. des laufenden Jahres.

1.2.

Zuschuss für Jubiläen

Den Kultur- und Sportvereinen kann auf Antrag bei Vereinsjubiläen folgender Zuschuss aus städtischen Mitteln bewilligt werden:

bei 25-jährigem Vereinsjubiläum

125,00 €

bei 50-jährigem Vereinsjubiläum

250,00 €

bei 75-jährigem Vereinsjubiläum

375,00 €

bei 100-jährigem Vereinsjubiläum

500,00 €

und alle weiteren 25 Jahre

Für Ortsjubiläen (25 jährig) wird ein Zuschuss von 20 € je Einwohner gewährt (Stand: 31.12. des Vorjahres der Antragstellung), jedoch nicht mehr als 7.500 €.

Der Antrag ist über den Ortsteilrat in Verbindung mit dem durchführenden Verein zu stellen.

Frist der Antragstellung:

30.09. des Vorjahres für Ortsjubiläen

laufende Antragstellung für Vereinsjubiläen

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1.3.

Zuschuss zu den Betriebskosten

Die Stadt gewährt für die Bewirtschaftung einer vereinseigenen bzw. im Rahmen eines Nutzungsvertrages übertragenen Liegenschaft einen Zuschuss.

Die bezuschussten Betriebskosten umfassen die Kosten für Strom, Wasser und Heizung.

Diese Liegenschaften können in der Regel in zwei Kategorien aufgeteilt werden:

1.

reine Vereinsliegenschaft ohne zusätzliche Nutzung / Einnahmeerzielung

2.

Vereinsliegenschaften mit Einnahmeerzielung durch Fremdvermietung und / oder Erzielung von Verkaufserlösen und / oder Eintrittsgeldern.

Der Verein erhält einen Zuschuss zu den nachgewiesenen Betriebskosten in Höhe von:

Liegenschaft mit Erlöserzielung:

40 %

Liegenschaft ohne Erlöserzielung:

50 %

Für Vereine, die Mieten zahlen, wird ein Zuschuss von 50 % auf die nachweislich gezahlten Mieten gewährt.

Für Sportvereine gelten abweichende Regelungen gemäß Pkt. 3.1. dieser Richtlinie.

Frist der Antragstellung: 30.11. des laufenden Jahres.

1.4.

Zuschuss für Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter

Die Stadt gewährt für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Zuschüsse für die Honorierung von Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter. Voraussetzung ist, dass diese eine gültige Lizenz und Ausbildung nachweisen.

Grundlage der Bezuschussung ist die Erfassung der lizensierten Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung des LSB Thüringen oder aber die Vorlage einer gültigen Jugendleiter-Card oder gleichwertigen Zertifizierung.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit von Übungs-, Jugend- und Organisationsleitern kann eine Zuwendung von bis zu 100,00 € pro lizensiertem Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter pro Jahr gezahlt werden.

Bei Antragstellung ist ein Nachweis der Übungs-, Jugend- und Organisationsleitung beizufügen, welche die Anzahl der beschäftigten, lizensierten Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter und die Häufigkeit des Einsatzes im vorangegangenen Jahr beinhalten (inkl. Stundennachweis pro Person). Ebenso sind die gültigen Lizenzen vorzulegen, ohne deren Aktualität keine Bezuschussung erfolgen kann.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an den antragstellenden Verein.

Frist der Antragstellung: 30.11. des laufenden Jahres

1.5.

Nutzung städtischer Grundstücke und Gebäude

Vereinen der Stadt Schleusingen kann die Nutzung städtischer Grundstücke und Gebäude gestattet werden, soweit dem keine anderen Interessen entgegenstehen.

Die Nutzung erfolgt grundsätzlich kostenfrei, sofern die Nutzung keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund steht.

Die anfallenden Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) werden pauschal abgerechnet.

Die Nebenkostenpauschalen sind nicht nach Punkt 1.3. förderfähig.

Die Details zur jeweiligen Nutzung werden in einer Nutzungsvereinbarung einzelvertraglich festgelegt.

1.6.

Ausnahmetatbestände

Die Feuerwehrvereine unterstützen satzungsgemäß die Feuerwehren der Stadt Schleusingen. Durch die Bereitstellung von Mitteln für Ausrüstung entlasten diese Vereine den Stadthaushalt im Hinblick auf diese Pflichtaufgabe. Daher erstattet die Stadt auf Antrag die Beiträge für den Kreisfeuerwehrverband Hildburghausen e.V. als Dachverband der Feuerwehrvereine im Landkreis Hildburghausen.

2.

Projektförderung

Ein Projekt ist eine zeitlich begrenzte, thematisch festgelegte Maßnahme. Diese kann ein Gesamtprojekt sein oder sich auf ein Teilprojekt in einer Gesamtmaßnahme beziehen. Jeder Verein kann pro Jahr nur eine Projektförderung beantragen. Über die Gewährung eines Zuschusses über 500,- € entscheidet der Kulturausschuss.

Folgende Voraussetzungen sind für eine Projektförderung zu erfüllen:

Der Antragssteller ist verpflichtet, einen Finanzierungsplan vorzulegen, welcher neben der Antragssumme den Eigenanteil sowie Drittmittel berücksichtigt.

Fördermöglichkeiten sind auszuschöpfen

Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.

Der Antragsteller muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Planung, Durchführung, Kontrolle und Abrechnung des Vorhabens leisten.

Die Antragstellung hat generell immer vor Beginn des Projektes zu erfolgen.

Als Projekte zählen die nachfolgenden Formen:

(1)

Sportliche, künstlerische oder soziokulturelle Projekte, die das Zusammenleben in der Stadtgesellschaft fördern und stärken.

(2)

Projekte zur Ausgestaltung von besonderen kulturellen Veranstaltungen und sonstigen Höhepunkten, die der gesamten Öffentlichkeit zugänglich sind und nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt sind.

(3)

Förderung für die Ausrichtung von überregionalen Meisterschaften (Deutsche Meisterschaft, internationale Wettkämpfe und Turniere) sowie Ausstellungen, kulturelle Veranstaltungen aus Anlass eines Vereinsjubiläums oder städtepartnerschaftliche Aktivitäten sofern diese nicht regelmäßig stattfinden.

Der Zuschuss für Projekte beträgt maximal 50% des Gesamtaufwandes, jedoch nicht mehr als 2.000 €.

Frist der Antragstellung: bis 31.07. des Vorjahres

3.

Sonstige Förderung

3.1.

Nutzung von Sportanlagen

Die kommunalen Sportstätten können zu Trainings- und Wettkampfzwecken und zu sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Nutzungsberechtigt sind insbesondere Schulen und Kindergärten im Gebiet der Stadt Schleusingen und ortsansässige Sportvereine. Dritten kann in Ausnahmefällen auf Antrag eine Benutzung erteilt werden. Die Benutzungszeiten für die einzelnen Sportstätten werden durch den zuständigen Fachbereich festgesetzt. Die Details zur jeweiligen Nutzung werden in einer Nutzungsvereinbarung einzelvertraglich festgelegt.

Die Stadt Schleusingen stellt die kommunalen Sportstätten wie o.g. zur Verfügung, sofern andere städtische Interessen nicht entgegenstehen. Städtische Veranstaltungen und der Bedarf von Einrichtungen der Stadt (z. B. Kindergärten), haben Vorrang vor Vereinsveranstaltungen und dem Bedarf von Vereinen.

Gemäß dem Thüringer Sportfördergesetz (ThürSportFG) werden Sportstätten mit den zugehörigen Nebenanlagen (Flutlicht, Duschen, Umkleide etc.) kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Da die Nebenanlagen typischerweise in den Vereinsgebäuden integriert sind bzw. keine getrennte Zählung der Medien möglich ist, erfolgt eine Pauschalierung der anfallenden Nebenkosten.

Die Stadt Schleusingen trägt folgende Kosten des vergangenen Abrechnungszeitraumes:

Wasser:

75 % des

nachgewiesenen Verbrauchs

Strom:

50 % des

nachgewiesenen Verbrauchs

Heizung:

50 % des

nachgewiesenen Verbrauchs

nur Grünpflege:

200,00 € pauschal

Rasenplatzpflege & Grünpflege:

800,00 € pauschal

(Fußballplatz)

Frist der Antragstellung: bis 30.11. des laufenden Jahres

3.2.

Förderung von baulichen Maßnahmen

an Sport- und Kulturstätten

Die Stadt unterstützt bauliche Maßnahmen an vereinseigenen und überlassenen Sport- und Kulturstätten nach Priorität und im Rahmen der haushalterischen Möglichkeiten. Jeder Verein kann pro Jahr nur eine Projektförderung für bauliche Maßnahmen beantragen. Der maximale Zuschuss wird auf 5.000,00 € begrenzt.

Der Antrag ist auf den entsprechenden Formularen zu stellen.

Dem Antrag ist ein entsprechender Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Das Vorhaben ist mit Angeboten zu untersetzen.

Eigenleistungen im Zuge der Maßnahme sind zu nennen

Fördermöglichkeiten Dritter sind auszuschöpfen

Über die Bewilligung ab einer Förderhöhe von 500,- € entscheidet der Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Stadtentwicklung im Einzelfall.

Frist der Antragstellung: 31.07. des Vorjahres

3.3.

Förderung bei besonderen Belastungen

lm Einzelfall kann als Ausnahmeregelung ein Zuschuss für besondere nicht vorhersehbare Belastungen gewährt werden. Mit der Antragstellung sind dem zuständigen Fachbereich der aktuelle Haushaltsplan und die gegenwärtige finanzielle Lage des Antragstellers vorzulegen.

Über die Anträge entscheidet der Hauptausschuss im Einzelfall.

Frist der Antragstellung: laufend

III. Antragsverfahren

(1) Antragstellung

Anträge auf Zuschüsse und Förderungen gemäß dieser Richtlinie sind im zuständigen Fachbereich ausschließlich auf den dort oder der Website der Stadt Schleusingen erhältlichen, aktuellen Antragsformularen einzureichen.

Mit der Einreichung des Antrages/der Anträge erkennt der Antragsteller die Voraussetzungen und die Regelungen dieser Richtlinie in vollem Umfang an.

Der Antrag/die Anträge auf Zuschüsse und Förderungen muss/müssen aus folgenden Inhalten bestehen:

Vollständig ausgefüllter Antrag

Nachweis der Höhe des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied/pro Monat (z. B. Verankerung in Satzung) - Wiedervorlage nur bei Änderung erforderlich

Aktueller Registerauszug des Vereinsregisters (= Nachweis e.V.) - Wiedervorlage nur bei Änderung erforderlich

Nur bei Antrag auf Zuschuss gem. Punkt 1.1 (Sockelbeitrag): Liste aller förderfähiger Mitglieder mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift sortiert gemäß der Altersstaffelung (für Sportvereine ist die Meldeliste für die Mitgliederstatistik des Landessportbundes (LSB) ausreichend).

Entsprechender Kosten- und Finanzierungsplan, außer bei Antrag auf Zuschuss gemäß Punkt II (1.1 - 1.3). Bei Anschaffungen sind entsprechende Angebote beizufügen.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet anzuzeigen, wenn

sich die Finanzierung ändert

die Finanzierung einer Maßnahme nicht mehr gesichert ist,

der Zuwendungszweck entfällt,

die Vereinsauflösung beschlossen, Insolvenz angemeldet bzw. die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

(3) Antragsfristen

Die Antragsfristen sind der oben aufgeführten Auflistung von möglichen Zuschüssen und Förderungen zu entnehmen. Anträge, die nach der jeweiligen Frist vorgelegt werden, können nicht berücksichtigt werden und sind von der Verwaltung dem Antragsteller ohne Vorlage im Ausschuss zurückzusenden.

(4) Bewilligungsverfahren

Erfolgen Anschaffungen oder wird mit Baumaßnahmen vor der Antragstellung oder Erteilung des Bescheides über die Bewilligung von Zuschüssen aus städtischen Mitteln begonnen, entfällt die Gewähr dieser Zuschüsse.

Es kann vor der Erteilung eines Bescheides durch den Antragsteller ein förderunschädlicher Maßnahmenbeginn beantragt werden.

IV. Verwendungsnachweisverfahren / Rückforderung

(1) Der Zuschuss darf nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.

Für Zuschüsse nach 2. und 3.2. ist ein prüffähiger Verwendungsnachweis zu erbringen. Näheres regelt der jeweilige Zuwendungsbescheid.

Im Verwendungsnachweis sind alle Eigenleistungen, Einnahmen und Zuschüsse Dritter auszuweisen. Bei Projekten ist zusätzlich ein kurzer aussagefähiger Sachbericht dem Verwendungsnachweis beizufügen. Nach Prüfung und Bestätigung der Verwaltung werden die Originalbelege zurückgegeben.

(2) Bei einer zweckentfremdeten Verwendung, unrichtigen Angaben oder verspäteter Vorlage des Verwendungsnachweises kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und der gewährte Zuschuss zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

V. Schlussbestimmungen

Die Richtlinie zur Förderung des Vereinslebens und des Sports in der Stadt Schleusingen tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports vom 16.09.2019 außer Kraft.

Abweichend zu den Regelungen dieser Richtlinie gelten die bewilligten Anträge für die Projektförderung 2026 in der Höhe der gefassten Beschlüsse der Ausschüsse.

Die Richtlinie zur Förderung des Vereinslebens und des Sports in der Stadt Schleusingen wurde durch den Stadtrat der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 16.12.2025 beschlossen.

Schleusingen, den 17.12.2025

gez.

Alexander Brodführer  —  - Siegel -

Bürgermeister