Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung - Benutzung der Kindergärten

Satzung

über die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen

Die Stadt Schleusingen erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) in der aktuell gültigen Fassung nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 17.10.2023 folgende Satzung über die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen:

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindergärten werden von der Stadt Schleusingen als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben und Grundsätze

(1) Die Aufgaben der Kindergärten bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.

(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Unverheiratete Personensorgeberechtigte sind bei Aufnahme verpflichtet, einen Sorgerechtsnachweis vorzulegen.

(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in einem Kindergarten erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Hausordnung und Konzeption des jeweiligen Kindergartens. Dies schließt auch die Zustimmung zur Betreuung ihres Kindes im Alter vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer altersgemischten Gruppe von Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ein.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindergärten stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.

(2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(3) Die Aufnahme in die Kindergärten der Stadt Schleusingen ist ab dem folgendem Alter möglich:

Kindergarten „Vessertalwichtel“ Breitenbach

ab vollendetem 1. Lebensjahr

Kindergarten „Erlauer Grashüpfer“ Erlau

ab vollendetem 2. Lebensjahr

Kindergarten „Spatzennest“ Hinternah

ab vollendetem 1. Lebensjahr

Kindergarten „Schleuseknirpse“ Schleusingen

ab vollendetem 1. Lebensjahr

Die Betreuung der Kinder ist in allen Kindergärten bis zum Schuleintritt möglich.

(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kindergartens erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

§ 4

Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang

(1) Die Kindergärten sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:

Kindergarten „Vessertalwichtel“ Breitenbach

Montag - Donnerstag von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Kindergarten „Erlauer Grashüpfer“ Erlau

Montag - Donnerstag von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Kindergarten „Spatzennest“ Hinternah

Montag - Donnerstag von 06:15 Uhr bis 16:30Uhr

Freitag von 06:15 Uhr bis 16:00 Uhr

Kindergarten „Schleuseknirpse“ Schleusingen

Gruppen 1-9: Montag - Donnerstag von 6:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Gruppen 10 und 11: Montag - Donnerstag von 6:30 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag von 06:30 Uhr bis 16:00 Uhr.

Die Neufestlegung der Öffnungszeiten eines Kindergartens erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindergärten.

(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen in der aktuell gültigen Fassung.

(3) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Stadt unter Nennung des jeweiligen Kindergartens spätestens 3 Monate vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden.

(4) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses im Kindergarten gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März vor Beginn des letzten Kindergartenjahres unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadt die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(5) Die Schließzeiten der Kindergärten sind alle gesetzlichen Feiertage sowie der Zeitraum vom 24.12. bis 01.01.. Zusätzlich ist der Kindergarten an den Bildungstagen des pädagogischen Fachpersonals geschlossen.

Nach Anhörung des Elternbeirates können für jeden Kindergarten weitere Schließzeiten (z. B. Brückentage) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindergärten werden rechtzeitig durch Aushang im Kindergarten und im Elternportal der Leandoo-App bekanntgegeben.

§ 5

Aufnahme/Anmeldung

(1) Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Stadtverwaltung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung einen anderen Kindergarten, haben die Eltern zu bestätigen, dass das bisherige Betreuungsverhältnis wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in den Kindergarten gekündigt wurde.

(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in einen der Kindergärten ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch eines Kindergartens nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen nicht älter als vier Wochen sein und müssen zum Beginn der Eingewöhnung im Kindergarten vorliegen.

(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung des Kindergartens nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist dem Kindergarten vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz - IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Stadtverwaltung sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe des gewünschten Kindergartens beantragen.

(5) Die Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung der Benutzungsgebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen in der aktuell gültigen Fassung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz mindestens 2 Monate vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung wieder gekündigt.

(6) Die Betreuung in einem Kindergarten kann widerrufen werden, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Stadt Schleusingen in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Stadt benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.

(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in dem schon vor dem Umzug besuchten Kindergarten betreut werden, ist dies der Stadtverwaltung ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.

(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden.

§ 6

Mitwirkungspflichten der Eltern

(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Kindergärten sowie des gewählten Betreuungsumfangs.

(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung erfolgt gemäß dem pädagogischen Konzept der Einrichtung und darf bis maximal 3 Wochen vor der Aufnahme des Kindes im jeweiligen Kindergarten erfolgen.

(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Fachpersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Fachpersonal des Kindergartens wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Fachpersonals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das pädagogische Fachpersonal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.

(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die Erklärungen können jederzeit schriftlich widerrufen bzw. geändert werden. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung.

(5) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. an das pädagogische Fachpersonal des Kindergartens verpflichtet. In diesen Fällen darf der Kindergarten erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(6) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich (bis 8:00 Uhr des ersten Abwesenheitstages) der Leitung des Kindergartens bzw. dem pädagogischen Fachpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(7) Stellt das pädagogische Fachpersonal des Kindergartens die akute Erkrankung eines Kindes fest, oder besteht der begründete Verdacht, dass ein Kind an einer ansteckenden Krankheit leidet, so werden die Sorgeberechtigten sofort benachrichtigt. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind unverzüglich aus dem Kindergarten abzuholen. Ist es den Sorgeberechtigten nicht persönlich möglich, verpflichten sie sich, das Kind umgehend von einer von ihnen als abholberechtigt benannten Person abholen zu lassen. Von einer akuten Erkrankung des Kindes ist auszugehen, wenn das Kind Fieber (≥38,5°C) hat oder sich sonst offensichtlich unwohl fühlt und das pädagogische Fachpersonal der Ansicht ist, dass es dem Kindergartenalltag nicht mehr folgen oder die Betreuung im Kindergarten nicht gewährleistet werden kann. Die Entscheidung, ob ein Kind wegen Krankheitssymptomen aus dem Kindergarten abgeholt werden muss, bleibt dem pädagogischen Fachpersonal vorbehalten.

(8) Durch das pädagogische Fachpersonal werden keine Medikamente verabreicht. Eine notwendige Medikation ist durch die Eltern sicherzustellen. Ausnahmen sind Notfallmedikamente für chronische Krankheiten nach ärztlicher Indikation und Medikation.

(9) Die Eltern informieren den Kindergarten über alle wesentlichen Veränderungen, welche die zur Betreuung notwendigen Daten, die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.

(10) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Fixkostenpauschale regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

§ 7

Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung

(1) Die Leitung des jeweiligen Kindergartens oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in dem Kindergarten aus.

(2) Die Leitung des jeweiligen Kindergartens oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des IfSG vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.

§ 8

Elternbeirat

Die Eltern der Kindergärten haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadt stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Fixkostenpauschale.

§ 9

Versicherungsschutz

(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zum Kindergarten sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2) Für die Kindergärten besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

§ 10

Elternbeiträge, Getränkegeld, Fixkostenpauschale und Verpflegungskosten

(1) Für die Benutzung der Kindergärten wird von den Eltern der Kinder ein für den laufenden Monat zu zahlender Elternbeitrag sowie eine monatliche Fixkostenpauschale für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen in der aktuell gültigen Fassung erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrags sowie der Fixkostenpauschale erfolgt durch Bescheid.

(2) Die Kosten der Verpflegung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpflegungskosten werden direkt zwischen dem für die Abrechnung beauftragten Anbieter und den Eltern abgerechnet. Die Leistung wird entsprechend der bestellten Verpflegung abgerechnet. Maßgebend ist die Bestellung, die bis spätestens 8:00 Uhr des betreffenden Tages dem jeweiligen Anbieter der Bestell- und Abrechnungssoftware vorliegt

(3) Das Getränkegeld ist in den Verpflegungskosten des jeweiligen Essenanbieters enthalten und wird direkt zwischen dem für die Abrechnung beauftragten Dienstleister und den Eltern abgerechnet.

§ 11

Abmeldung

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist 2 Wochen vorher der Stadtverwaltung schriftlich mitzuteilen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in dem jeweiligen Kindergarten als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht abgemeldet.

§ 12

Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindergärten

(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindergärten insbesondere dann zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn

1.

die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,

2.

die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der Leitung und dem pädagogischen Fachpersonal des Kindergartens bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,

3.

die Benutzungsgebühr oder Fixkostenpauschale trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet worden ist,

4.

die Öffnungszeiten des Kindergartens bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Monats missachtet wurden,

5.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten des Kindergartens nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet.

(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.

(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen und Fixkostenpauschale sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen in der aktuell gültigen Fassung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.

(2) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindergärten werden von der Stadt nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.

(3) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Schleusingen vom 15.07.2022 außer Kraft.

Stadt Schleusingen

gez. André Henneberg

Bürgermeister

Schleusingen, den 30.11.2023  —  - Dienstsiegel -

Mit Schreiben vom 29.11.2023 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich bestätigt.

Stadt Schleusingen

gez. André Henneberg

Bürgermeister

Schleusingen, den 30.11.2023  —  - Dienstsiegel -